Das novellierte KWKG schafft wirtschaftliche Basis für Erneuerbare Wärme

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 2. Dezember 2020

 

Header Wolken Himmel


Das KWKG wurde im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes novelliert. Ein wichtiger Schwerpunkt war dabei die Steigerung der Attraktivität Erneuerbarer Wärmequellen. Aus wirtschaftlicher Sicht wurde dieses Ziel durchaus erreicht. Wir zeigen anhand von Beispielprojekten, welcher finanzielle Anreiz besteht und diskutieren die Möglichkeiten für die Versorgungswirtschaft. Die neu gestalteten Vergütungssätze schaffen die Grundlage für Neuinvestitionen in die Erzeugung im Millionenbereich.


Die Bundesregierung hat im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes auch das KWKG umfassend novelliert. Dabei wurde eine Vielzahl von Regelungen und Verbesserungen zur Steigerung der Attraktivität der KWK beschlossen. Im Rahmen dieses Artikels wird der Fokus allerdings nur auf ein Ziel, nämlich die Steigerung der Wärmemenge aus Erneuerbaren Energien in den Wärmenetzen in Deutschland, gelegt. Bislang wurden nur Wärmenetzsysteme mit innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MWel gefördert. Dies wurde nun mit einem neuen Bonus für Erneuerbare Wärme ergänzt.

 

Für die Errichtung eines iKWK-Systems in neuen oder bestehenden Wärmeversorgungskonzepten konnten bislang im Rahmen der iKWK-Ausschreibung Vergütungssätze von bis zu 12 ct/kWhel erzielt werden (Mittelwert der letzten Ausschreibung im Juni 2020: 10,3 ct/kWhel). Voraussetzung hierfür ist neben der KWK-Anlage (1 MWel - 10 MWel) ein „innovativer Wärmeerzeuger” sowie ein elektrischer Wärmeerzeuger (Elektrokessel, Power-2-Heat). Letzterer muss dabei 30 Prozent der Wärmeleistung der KWK-Anlage aufweisen und der innovative Wärmeerzeuger über 30 Prozent der Referenzwärme des KWK-Systems beitragen.

 

Durch den neuen iKWK-Bonus nach §7a KWKG können nun alle KWK-Anlagen über 1 MWel in den Genuss einer zusätzlichen Förderung für Wärme aus Erneuerbaren Energien kommen. So können nun auch Anlagen über 10 MWel durch die Einbindung von „innovativer Wärme” profitieren. In Abhängigkeit dessen Anteils ergeben sich ergänzend zum KWKG-Zuschlagssatz und dem vermarkteten Strom die folgenden Zuschläge:

 

Tabelle innovative Wärme

Tabelle 1: Bonus für innovative erneuerbare Wärme gem. § 7a Abs. 1 KWKG 2020


Es kann dabei entweder der innovative Wärmebonus gem. § 7 a Abs. 1 KWKG oder eine Förderung über die KWKAusV a betrachtet werden. Es gilt dabei individuell zu untersuchen, welche Voraussetzungen erfüllt werden und welche konkrete Kombination der Fördermöglichkeiten zu den höchstmöglichen KWK-Erlösen führt.

 

 

Tabelle Fördermöglichkeiten
Tabelle 2: Übersicht Unterschiede der Förderansätze im novellierten KWKG.

 

Als zusätzliche Wärmequellen zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung kommen vor allem folgende Technologien in Frage, die aus ökonomischer Sicht grundsätzlich unterschiedlich zu bewerten sind:

  • Tiefengeothermie
  • Effiziente Wärmepumpe mit einer JAZ > 1,25, die natürliche Wärmequellen nutzt. Dazu gehören:
    – Umweltwärme
    – Oberflächennahe Geothermie
    – Wärme als Gewässern
    – Wärme aus gereinigtem Abwasser
    – Solarthermie

Für die Integration dieser Energiequellen existieren bereits heute eine Vielzahl von Förderprogrammen, die sich zum Teil mit dem neuen KWKG kombinieren lassen. Der Gesetzgeber drängt jedoch zu Eile. Bei den Investitionszuschüssen für den Ausbau von Wärmenetzen muss die Inbetriebnahme beispielsweise vor Ende des Jahres 2022 erfolgen, zumindest wenn der KWK- bzw. EE-Anteil unter 75 Prozent liegt. Weiterhin entwickelt die Bundesregierung aktuell ein neues Förderprogramm „Bundesförderung Effiziente Wärmenetze”, welches nach Veröffentlichung und vor Vorhabensbeginn ebenfalls auf ergänzende Fördermöglichkeiten geprüft werden sollte.


Aus wirtschaftlicher Sicht stellt sich zunächst die Frage, wie hoch der Betrag sein kann, den der Versorger für die Integration Erneuerbarer Energien zur Erreichung der zusätzlichen aufbringen sollte. Um dies zu analysieren, bietet sich aus wirtschaftlicher Sicht die Methode der dynamischen Investitionsrechnung an.


Hier werden die planbaren zusätzlichen Einnahmen in Relation zu den jeweils anzusetzenden Zeitpunkten der Auszahlung bewertet. Entscheidend ist dabei der sog. „Abzinsungsfaktor”. Nachfolgend sind die Ergebnisse der zusätzlichen Strom- und Wärmevergütung bei einer Abzinsung von 5 Prozent für drei Beispielberechnungen dargestellt.

 

Dabei wurde für die 2 und 10 MWel Anlage eine iKWKG Förderung nach KWKAusV und für die 50 MWel der  innovative Wärmebonus angesetzt bei einem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme von 30 Prozent der Referenzwärmemenge (siehe Abbildung 1).

 

 

Grafik Einnahmen

Abbildung 1: Barwert der zusätzlichen Einnahmen bei Beispielprojekten mit 2 MWel, 10 MWel und 50 MWel

KWK- Leistung über eine Betrachtungsdauer von 13 Jahren


Von diesem Einnahmevolumen müssen neben der Investition auch je nach angedachtem Energieträger die laufenden Kosten und ggf. etwaige Rückbaukosten finanziert werden, um die geplante Verzinsung zu erreichen. Für Energieträger mit niedrigen laufenden Kosten, wie Tiefengeothermie, Abwärme und Solarthermie, können daher grundsätzlich höhere Beträge zu Beginn investiert werden, als für Energieträger, bei denen zusätzlich laufender Energiebezug bezahlt werden muss. Letztlich entscheidend für die Höhe der zusätzlichen Vergütung ist die Menge an Energie, die in das Wärmenetz zusätzlich eingebunden werden kann. Für die drei oben genannten Beispiele wurden folgende Energiemengen angesetzt:

 

Tabelle Energiemengen

Tabelle 3: Angesetzte jährliche Energiemengen der Beispielprojekte


Die für die Förderung zugelassenen innovativen Energieträger stellen die Wärmeenergie mit unterschiedlicher Verfügbarkeit über das Jahr („Volllaststunden”) zur Verfügung. Aus vergleichbaren Konzepten kann die notwendige Energiemenge im 2-MW-Beispiel mit einer grundlastfähigen Leistung von 300 kWth ausreichen würde. Bei der Auswahl des entsprechenden technischen Konzeptes, zum Beispiel im Rahmen eines entsprechenden Wärmekonzeptes, sollten alle Energieträger analysiert werden – auch eine Kombination ist denkbar. Bei einigen Energieträgern muss auch die Einbindung von Saisonspeichern aus den zusätzlichen Einnahmen refinanziert werden. Auch an dieser Stelle möchten wir auf die aktuell vergleichsweise hohen Investitionszuschüsse hinweisen.

Tabelle Einordnung Erneuerbare Energieträger

Tabelle 4: Einordnung der Erneuerbaren Energieträger für die Nutzung als innovative erneuerbare Wärme


Die Energiewirtschaft ist jetzt aufgerufen, die im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes vorgegebenen Anreizsysteme zu analysieren, die jeweils optimale Konstellation festzulegen, die Rahmenbedingungen zeitnah zu fixieren und die entsprechende Lösung umzusetzen. Bei der grundlegenden Analyse sollte allerdings zunächst ergebnisoffen vorgegangen werden - keiner der bereitstehenden Energieträger sollte im Vorhinein ausgeschlossen werden.

 

Besonders die grundlastfähige Technologie der Tiefengeothermie oder auch Erdwärme aus tiefen Erdwärmesonden (ggf. in Kombination mit Wärmepumpen) kann auf Basis obiger Prämissen und vor dem Hintergrund der hohen Förderungen aus dem KWKG auch in Gebieten außerhalb  er aktuell besonders geeigneten Gebieten die wirtschaftliche Machbarkeit erreichen.

 

 

Erfahren Sie mehr über unsere Beratungsleistungen im Bereich:

  

 

Banner Energiewirtschaft   

 

Sie haben eine Frage zum Thema?

 

Dann nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt auf und unsere Experten melden sich umgehend bei Ihnen! 

Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Branche
Firma
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Frage *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



Kontakt

Contact Person Picture

Benjamin Richter

Diplom-Betriebswirt (FH)

Partner

+49 89 9287 803 50

Anfrage senden

Banner Netzwerk Wärmewende








  
Banner Wärmezielscheibe
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu