Pensionszusagen in der Transaktion

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zuletzt aktualisiert am 7. Juli 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Pensions­verpflichtungen stellen oftmals einen wesentlichen Posten in der Bilanz eines Unter­nehmens dar. Die potenziellen Käufer der Unter­nehmen haben meist kein Interesse daran, noch Jahr­zehnte später Versorgungs­leistungen zahlen zu müssen und dem Risiko ausgesetzt zu sein, ob ausreichend Deckungs­vermögen zur Erfüllung vorhanden ist. Vor dem Hinter­grund erfährt der Umgang mit Pensions­verpflichtungen bei Trans­aktionen regel­mäßig große Aufmerksamkeit.




Was sind Pensionsverpflichtungen

Pensionsverpflichtungen resultieren aus Pensionszusagen, die in Deutschland den Grundfall der betrieblichen Altersversorgung darstellen. Sie liegen vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmern oder Geschäftsführern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zusagt. Die betriebliche Altersversorgung erfolgt dabei unmittelbar über den Arbeitgeber, d.h. ohne Einbindung externer Versorgungträger. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich der Arbeitgeber zur Finanzierung der Pensionszusage eines Dritten, bspw. einer Rückdeckungsversicherung, bedient.


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Pensionsverpflichtungen sind in der Bilanz der Kapitalgesellschaft als Pensionsrückstellungen zu erfassen; ihnen stehen auf der Aktivseite der Bilanz Vermögenswerte gegenüber, die der Erfüllung der Pensionsver­pflichtungen vorbehalten sind.


Auslagerung von Pensionsverpflichtungen

Den Verkäufern und potenziellen Käufern ist beim Unternehmensverkauf daran gelegen, die Pensionsver­pflichtungen aus dem Unternehmen auszulagern und so einerseits die Bilanz zu bereinigen und andererseits das Risiko einer Unterdeckung zu minimieren. Aus dem Grund werden im Folgenden typische Lösungsansätze für eine Pensionszusage gegenüber einem Geschäftsführer kurz vorgestellt:


Abfindung/Verzicht

Dem Sicherheitsbedürfnis des Käufers ist jedenfalls entsprochen, wenn auf die Pensionszusage ganz oder gegen Gewährung einer Abfindung verzichtet wird. Allerdings begegnet die Option nicht selten erheblichen steuerlichen Bedenken, die sich bei nachstehenden Alternativen nicht oder nicht in gleichem Ausmaß ergeben.


Errichtung einer Rentnergesellschaft

Mittels Errichtung einer Rentnergesellschaft können vor dem Unternehmensverkauf bestehende Pensions­verpflichtungen aus dem Unternehmen herausgelöst werden. Dabei wird entweder das aktive Geschäft im Form eines Asset Deals verkauft oder das Unternehmen wird umwandlungsrechtlich gespalten. Nach der Rechtsprechung hat die Ausstattung der Rentnergesellschaften so zu erfolgen, dass die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen gesichert ist und zwar nicht nur zur Erfüllung der laufenden Betriebsrenten, sondern auch für die nach dem Betriebsrentengesetz geschuldeten Rentenanpassungen. Der Maßstab ist regelmäßig auch auf Pensionszusagen an Geschäftsführer zu übertragen.


Schuldübernahme/Schuldbeitritt

Um den potenziellen Käufer von der Erfüllung von Versorgungsleistungen zu befreien, besteht die Möglichkeit, die Pensionsverpflichtungen von einem Dritten, wie einer Muttergesellschaft, erfüllen zu lassen. Zu dem Zweck eignen sich die befreiende Schuldübernahme oder der Schuldbeitritt. Bei der Schuldübernahme geht die Versorgungsverpflichtung auf einen beliebigen Dritten über, sodass der Dritte neuer Schuldner wird und das ursprünglich verpflichtete Unternehmen von seiner Leistungspflicht befreit wird. Beim Schuldbeitritt tritt ein drittes Unternehmen der Pensionszusage rechtlich und wirtschaftlich bei. Das kann entweder durch eine bloße Regelung unter den beiden Unternehmen im Innenverhältnis oder ergänzend durch die Einräumung eines Anspruchs des Versorgungsberechtigten gegen das dritte Unternehmen erfolgen.


Auslagerung auf einen externen Versogungsträger/Wechsel des Durchführungswegs

Daneben ist es grundsätzlich möglich, Versorgungsverpflichtungen aus Pensionszusagen auf eine Pensions­kasse, eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse zu übertragen. Dadurch kann die Haftung des Arbeitgebers für die von ihm eingegangenen Versorgungsverpflichtungen zwar rechtlich nicht eingeschränkt werden. Allerdings kann mit dem Wechsel des Durchführungswegs eine wirtschaftliche Enthaftung erreicht werden.


Fazit

Es lohnt sich, den Pensionsverpflichtungen frühzeitig die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Auf die Weise kann der spezifischen Pensionssituation möglichst optimal Rechnung getragen werden. Pensionszusagen stellen damit einerseits kein Ärgernis im Rahmen von Transaktionen dar und gewährleisten andererseits weiterhin die finanzielle Sicherheit des Geschäftsführers im Alter.

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