Das MoPeG – Auswirkungen mit Blick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer

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aktualisiert am 16. Januar 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Mit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021) wurde die zivilrechtliche Handhabung der Personengesellschaft grund­legend neu geregelt. Der größte Teil des Gesetzes trat zum 1. Januar 2024 in Kraft. In der Begründung zum MoPeG ist zu lesen, dass diese zivilrechtlichen Änderungen keine Auswirkungen auf das Ertragsteuerrecht entfalten sollen. Wie steht es aber bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

  

  
    

Transparenzprinzip und Gesamthandsvermögen

Dreh- und Angelpunkt beim Blick durch die „MoPeG-Brille“ ist auch in der Erbschaft- und Schenkungssteuer die Frage, wie sich der Wegfall des Gesamthandsvermögens auf die Behandlung der Personengesellschaften auswirkt. Im Gegensatz zur Ertragsteuer hat sich der MoPeG-Gesetzgeber zu seinen Intentionen hierzu nicht ausdrücklich geäußert. Aus dem niedergelegten Willen zum Festhalten am Transparenzprinzip lässt sich zwar ableiten, dass auch hier alles beim Alten bleiben sollte. Bei der näheren Analyse ergab sich jedoch gesetz­geberischer Handlungsbedarf.
 

Gesetzliche Anpassungen

Anders als im Ertragsteuerrecht hat sich das BMF dagegen entschieden, mit der neuen Generalklausel zur fiktiven Fortführung des Gesamthandsvermögens in §39 Abs. 2 Nr. 2 AO zu arbeiten. Im sog. Kredit­zweit­markt­förderungsgesetz finden sich spezifische Regelungen im neuen §2a ErbStG. 

Satz 1 regelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften, also Personenhandelsgesellschaften und rechtsfähige GbRs, weiterhin als Gesamthand gelten und deren Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen gilt. Alle Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, die auf die Gesamthand abstellen, sind also weiterhin anwendbar.
 

Beteiligte eines Erwerbsvorgangs

Darüber hinaus ordnet Satz 2 für rechtsfähige Personengesellschaften an, dass die erbschaftsteuerlich eigenständige Beurteilung der Beteiligten eines Erwerbsvorgangs auch über 2023 hinaus unverändert bleiben soll: Bei einem Erwerb durch die rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber, ebenso wie die Zuwendung durch eine solche als Zuwendung ihrer Gesellschafter gilt. Gerade diese Frage war heftig diskutiert worden und es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber hierzu ausdrücklich Klarheit geschaffen hat. 

Ausblick und Handlungsbedarf

Dank der vorgesehenen Anpassungen des Erbschaftsteuergesetzes wird es durch die erstmalige Anwendung der MoPeG-Regelungen nicht zu einer Änderung der Rechtslage bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer kommen.

Das heißt aber nicht, dass überhaupt kein Handlungsbedarf hinsichtlich bestehender Nachfolgeregelungen besteht. Diese sind eng mit gesellschaftsrechtlichen Vorgaben und Voraussetzungen verknüpft und können daher von einer Jahrhundertreform wie dem MoPeG durchaus tangiert sein. Der Wechsel des gesetzlichen Leitbildes der GbR von der Personenkontinuität zur Verbandskontinuität kann die Notwendigkeit begründen, gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln einzuführen, die wiederum mit der steuerlichen Nachfolgere-gelung abgestimmt werden müssen. Andernfalls könnte zum Beispiel der Wegfall erbschaftsteuerlicher Begünstigungen drohen. Auch Änderungen im gesetzlichen Leitbild bzgl. Stimmrechtsmacht müssen mit dem steuerlichen Nachfolgekonzept neu abgestimmt werden. Das Wirksamwerden der Zivilrechts­reform sollte also zum Anlass genommen werden, Nachfolgeregelungen einem steuerlichen „MoPeG-Fit“-Check zu unterziehen. 

Für weitere steuerliche Auswirkungen verweisen wir auf die jeweiligen Artikel unserer Kollegen zu Änderungen mit Blick auf Ertragsteuer, steuerliche Umstrukturierung, Grunderwerbsteuer sowie Verfahrensrecht.

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