Neues DBA Deutschland-China tritt ab 1. Januar 2017 in Kraft

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​Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China, das bereits im März 2014 von beiden Vertragsstaaten unterzeichnet wurde, wird nach Informationen der chinesischen Steuerverwaltung („State Administration of Taxation – SAT”) zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Nach langwierigen Verzögerungen des Ratifizierungsprozesses wurde das neue DBA vor kurzem von beiden Regierungen freigegeben.
 
Wie bereits in der zweiten Ausgabe unseres China Newsletters im Mai 2014 dargestellt, enthält das neue DBA im Vergleich zum jetzigen Abkommen folgende Änderungen:
 

  • Die Quellenbesteuerung auf Gewinnausschüttung von Tochtergesellschaften sinkt von 10 Prozent auf 5 Prozent, sofern eine Beteiligung der Muttergesellschaft von mehr als 25 Prozent besteht.
  • Änderungen im Bereich der Betriebsstättenbesteuerung: Der Schwellenwert für Bau-Betriebsstätten wird von 6 auf 12 Monate verlängert, während der Schwellenwert für Service- Betriebsstätten von 6 Monaten auf 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten geändert wird.
  • Änderung der IIT-Pflicht („Individual Income Tax – IIT”): Der Schwellenwert wird von 183 Tagen innerhalb „eines Kalenderjahrs” auf 183 Tage innerhalb „eines Zeitraums von 12 Monaten” geändert.
  • Weitere Vorteile auf sonstige Quellensteuern:
      • Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren für Ausrüstungsverleih wird von 7 Prozent auf 6 Prozent gesenkt.
      • Veräußerungsgewinne werden bei der Anteilsübertragung nicht versteuert, wenn eine Partei weniger als 25 Prozent der Anteile der anderen Partei hält.
  • Einführung eines Aktivitätsvorbehalts von Auskunftsklauseln und Änderung der Steueranrechnungsklauseln: Die bisherige Anrechnung einer 15-prozentigen fiktiven Quellensteuer für Zinsen und Lizenzen fällt in Deutschland weg. Eine zusätzliche Steueranrechnung wird nicht mehr gewährt.
     

Unsere Ansicht

Auch nach der Freigabe des neuen DBAs zwischen Deutschland und China bleibt die lang diskutierte Frage der Anwendbarkeit des reduzierten Quellensteuersatzes von 5 Prozent auf Gewinne, die vor 2017 erzielt wurden, aber nach dem 1. Januar 2017 ausgeschüttet werden, vorerst unklar. Das neue DBA sieht in dieser Hinsicht keine Änderungen des jeweiligen Wortlauts vor, so dass weiterhin unterschiedliche Interpretationen zwischen der chinesischen und der deutschen bzw. englischen Version bestehen. Während nach der deutschen bzw. englischen Version auch eine Anwendung des reduzierten Quellensteuersatzes auf Dividenden möglich ist, die vor 2017 erzielt wurden, aber nach dem 1. Januar 2017 ausgeschüttet werden, gilt das nach der chinesischen Version nur für Gewinne, die nach dem 1. Januar 2017 erzielt und ausgeschüttet werden. Nach der Regelung des DBAs kommt in Fällen unterschiedlicher Auslegungen der verschiedenen Versionen zwar der englischen Version die maßgebliche Bedeutung zu, allerdings ist in der Praxis damit zu rechnen, dass sich die lokalen Steuerbehörden ohne eine offizielle Klarstellung auf die chinesische Version beziehen werden. Eine Beantragung der Steuervorteile für die vor 2017 erzielten Gewinne empfehlen wir indes in jedem Falle, sofern sie nach Inkrafttreten des DBAs ausgeschüttet werden.
Über Änderungen und Aktualisierungen werden wir Sie umfassend und detailliert an dieser Stelle oder in unserem Newsletter informieren.
 

zuletzt aktualisiert am 30.03.2016

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