Covid-19 – OECD-Leitfaden zur Beurteilung von Betriebsstätten und Steueransässigkeit

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Vor Kurzem veröffentlichte die Weltorganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den Bericht über „Steuerabkommen und die Auswirkungen von Covid-19”. Der Analysebericht zielt darauf ab, eine Anleitung zu möglichen grenzüberschreitenden Steuerfragen unter den Umständen der gegenwärtigen globalen Pandemie in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Steuerabkommen zu geben. Die entsprechenden Kernpunkte sind wie folgt zusammengefasst:

Beurteilung einer Betriebsstätte

Ein Unternehmen sollte nicht als neue Betriebsstätte betrachtet werden, wenn seine Mitarbeiter aufgrund der Krise vorübergehend zu Hause arbeiten oder nicht in der Lage sind, an ihrem normalen Arbeitsplatz und im Bereich der Steuerhoheit zu arbeiten.

Ein Arbeitnehmer oder Vertreter im Ausland, der vorübergehend von zu Hause arbeitet und einen Vertrag im Auftrag seines nichtansässigen Arbeitgebers oder Auftraggebers in dem Steuergebiet unterzeichnet, in dem er ansässig ist, sollte nicht als „regelmäßige Ausübung der Aufgabe zur Unterzeichnung von Verträgen unter dem Namen des Unternehmens” betrachtet, noch sollte das Unternehmen als eine Betriebsstätte von Vertretern in diesem Steuergebiet angesehen werden.

Bei der Beurteilung, ob ein Bauprojekt eine Betriebsstätte begründet, wird die Zeitdauer der Arbeitsunterbrechung aus Gründen wie Material- oder Arbeitskräftemangel in der Regel in die Bauzeit des Bauprojekts eingerechnet. Daher sollten auch vorübergehende Ausfallzeiten aufgrund der Pandemie mit einbezogen werden.

Bestimmung der Steueransässigkeit von Unternehmen

In Übereinstimmung mit dem Steuerabkommen sollte die Steueransässigkeit (oder der Standort der tatsächlichen Geschäftsführung) eines Unternehmens nicht verändert werden, wenn die Geschäftsführung des Unternehmens als Folge der Pandemie vorübergehend umzieht. Wenn ein Unternehmen steuerlich in zwei Steuergebieten ansässig ist, wird es nach den meisten geltenden Steuerabkommen in dem Land steueransässig, in dem sie die Geschäftsführung tatsächlich befindet.

Bestimmung der Steueransässigkeit von Einzelpersonen

Die Steueransässigkeit einer Einzelperson ändert sich im Allgemeinen nicht, wenn sich die Person auf Grund der Pandemie vorübergehend in einem anderen Land aufhält.

Unser Verständnis

Gemäß der OECD-Version des Steuerabkommens erfordert die Festlegung von Betriebsstätten aller Art, dass die Tätigkeit der Betriebsstätte ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit aufweisen muss. Die Situation, bei der aufgrund der Pandemie an einem Ort verweilt werden muss oder nicht wie ursprünglich grenzüberschreitendgearbeitet werden kann, ist eine plötzliche, vorübergehende Situation, die nicht durch die subjektive Absicht des betroffenen Unternehmens kontrolliert wird. Ein solcher Aufenthalt wäre mit dem Geist der offiziellen Auslegung der Bestimmungen der Steuerabkommen durch die OECD unvereinbar, wenn er zur Bildung von Betriebsstätten führen und zusätzliche Steuerbelastungen und Belastungen für Unternehmen durch die Einhaltung der Steuervorschriften mit sich bringen würde.

Analog dazu basieren die Faktoren, die die steuerliche Ansässigkeit von Unternehmen und Einzelpersonen bestimmen, nach wie vor auf normalen Umständen. Vorübergehende Änderung des Arbeits- und Wohnortes aufgrund der Pandemie hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Bestimmung der Steueransässigkeit. Nach unserer derzeitigen Einschätzung könnte nur dann ein Wechsel der Steueransässigkeit auftreten, wenn grenzüberschreitend beschäftigte Einzelpersonen aufgrund der Pandemie in ihrem Heimatland bleiben müssen und nicht in der Lage sind, im Land des Arbeitsgebers zu arbeiten und zu leben. Zum Beispiel wenn deutsche Arbeitnehmer, die bei einem chinesischen Arbeitgeber beschäftigt sind, nicht in China arbeiten können. In solchen Fällen kann die Steueransässigkeit für das laufende Jahr eher im Heimatland als im Land des Arbeitsgebersauftreten, insbesondere dann, wenn ein fester Wohnsitz im Heimatland beibehalten wird.

Wir empfehlen aufgrund der Komplexität grenzüberschreitender Tätigkeiten und der damit verbundenen umfassende Berücksichtigung lokaler und inländischer Rechtsvorschriften eine genaue Überprüfung, was den Status der Steueransässigkeit anbelangt. Nur dann kann eine ausreichende steuerliche Compliance gewährleistet werden.
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