Das Trinkgeld: Steuerliche Behandlung beim Empfänger und beim Trinkgeldgeber

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zuletzt aktualisiert am 29. Mai 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

von Melanie Erhard

 

Erhalten Arbeitnehmer und Unternehmer von Kunden oder Gästen Trinkgeld, könnte die steuerliche Behandlung nicht unterschiedlicher sein. Beim Arbeitnehmer ist das Trinkgeld unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Erhält der Unternehmer selbst Trinkgeld, wird die Zahlung stets als Betriebseinnahme berücksichtigt.

 

  

 

Empfänger ist ein Arbeitnehmer

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gezahlt werden (§ 19 EStG). Hierzu zählen auch Zuwendungen eines Dritten, z.B. in Form von Trinkgeld. Seit 2002 sind jedoch Trinkgelder an Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ohne betragsmäßige Begrenzung von der Einkommen­steuer befreit. Das ist in § 3 Nr. 51 EStG geregelt. Es wird zwischen klassischem Arbeitslohn und Trinkgeld unterschieden. Steuerfrei ist Trinkgeld nur, wenn:

 

…es anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten bezahlt wird

Trinkgeld ist ein Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Arbeitsleistung, die ausschließlich an die Person des Kellners, Taxifahrers, Friseurs etc. gebunden ist. Es besteht Steuerfreiheit, wenn der Kunde oder Gast das Geld direkt dem Mitarbeiter gibt. Eine steuerfreie Zahlung kann allerdings auch dann vorliegen, wenn das Trinkgeld zu Beginn nicht an den Arbeitnehmer direkt gelangt, sondern in eine gemeinsame Kasse gelegt wird und dann auf die Arbeitnehmer verteilt wird. Das kann ggf. auch durch den Arbeitgeber geschehen. Der Zahlungsweg ist für die Steuerfreiheit unerheblich, d.h. auch Trinkgelder, die per EC-Karte bezahlt werden, können unter die Steuerfreiheit fallen.

 

…die Zahlung freiwillig und ohne Rechtsanspruch erbracht wird

Sobald Trinkgelder nicht freiwillig gezahlt werden, unterliegen die Zahlungen in voller Höhe der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Trinkgelder, auf die der Angestellte einen Rechtsanspruch hat, sind z.B. Bedienungszuschläge in Hotels und Gaststätten oder tarifliche Metergelder beim Möbeltransport. Um die Steuerfreiheit von Trinkgeldern in Gaststätten zu gewähren, sollten also Hinweise zu z.B. 10-15 Prozent Bedienungsentgelt – das damit nicht mehr freiwillig ist – aus der Speisekarte gelöscht werden.

 

…es zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist

Weitere Voraussetzung des § 3 Nr. 51 EStG ist, dass Trinkgeld eine zusätzliche Vergütung zum vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn darstellt. Damit steht der Trinkgeldempfänger in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält auch doppeltes Entgelt, nämlich den Arbeitslohn vom Arbeitgeber für die erbrachte Arbeitsleistung und das Trinkgeld vom Kunden oder Gast als Honorierung für die zusätzlich erbrachte Leistung.

 

Empfänger ist ein Unternehmer

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass die Zahlungen an einen Arbeitnehmer erfolgen. Unternehmer, die von ihren Kunden oder Gästen Trinkgelder empfangen, müssen sie stets als Betriebseinnahmen in ihren Büchern erfassen. Ist ein Kellner oder Taxifahrer also nicht angestellt, sondern selbständig tätig, entfällt die Steuerfreiheit.

 

 

 

 

 

 

 

 

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