Malaysia führt Umsatzsteuer ein

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von Dr. Paul Weingarten
 
Anfang April 2015 soll in Malaysia eine Umsatzsteuer, die sogenannte „Goods and Services Tax” (GST) eingeführt werden. Die GST soll grundsätzlich auf alle Dienstleistungen und Waren erhoben werden. Der Steuersatz wird 6 Prozent betragen und ist damit regional betrachtet relativ niedrig (vgl.: Singapur 7 Prozent, Indonesien 10 Prozent, Thailand 7 Prozent).
 
Die Einführung einer Umsatzsteuer wurde in Malaysia bereits seit Längerem diskutiert und immer wieder verschoben. Im Jahr 2009 scheiterte ein entsprechender Gesetzesentwurf am Widerstand der Opposition. Ende Oktober 2013 stellte Premierminister Najib Razak in seiner Budget-Rede die neue Umsatzsteuer vor und man geht allgemein davon aus, dass diese auch so umgesetzt wird. Die GST ersetzt die bisher gültige „Sales Tax” und „Service Tax”.
 
Die Sales Tax wird in Höhe von 5 Prozent bzw. 10 Prozent auf alle fabrikneuen oder nach Malaysia eingeführten Waren auf der Ebene der Herstellung bzw. der Einfuhr der Ware einmalig erhoben. Die Weiterveräußerung unterliegt nicht der Sales Tax, sodass die Steuer den Endverbraucher nicht direkt trifft. Die Service Tax wird in Höhe von 6 Prozent auf bestimmte Dienstleistungen (gemäß „Service Tax Regulations 1975”) erhoben. Die neue GST hingegen wird eine „echte” Umsatzsteuer sein, die in jeder Phase der Lieferkette erhoben und schließlich vom Endverbraucher wirtschaftlich getragen wird. Ähnlich wie in Deutschland werden Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt sein. GST wird grundsätzlich auf alle in Malaysia hergestellten Waren und Dienstleistungen und auf Importe nach Malaysia erhoben. Exportierte Waren und internationale Dienstleistungen sowie einige Grundnahrungsmittel sollen einem GST-Steuersatz von 0 Prozent unterliegen. Folgende Waren und Dienstleistungen werden von der Umsatzsteuer befreit sein:
 
  • Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Bildung
  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • Kauf, Verkauf und Miete von Wohneigentum
  • Ausgewählte Finanzdienstleistungen

  
Um die Belastung durch die neue Umsatzsteuer etwas abzufedern, soll 2016 die Körperschaftsteuer von 25 Prozent auf 24 Prozent und für kleinere und mittelständische Unternehmen von 20 Prozent auf 19 Prozent gesenkt werden. Für natürliche Personen wird der Einkommensteuersatz um 1 bis 3 Prozentpunkte abgesenkt. Unternehmen, die steuerpflichtige Umsätze tätigen und dabei einen vorgegebenen Schwellenwert des Jahresumsatzes überschreiten, müssen sich umsatzsteuerlich registrieren lassen.

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