OECD: Leitlinien für die Zurechnung von Gewinnen zu Betriebsstätten

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zuletzt aktualisiert am 21. Juli 2016 
 

Am 4. Juli 2016 veröffentlichte die OECD einen Diskussionsentwurf hinsichtlich der Zuordnung von Gewinnen zu Betriebsstätten (BEPS Action 7 - „Additional Guidelines on the Attribution of Profits to Permanent Establishments”). Die vorgeschlagenen Lösungsansätze und dargelegten Ansichten können nicht als abgestimmte Auffassung der OECD behandelt werden. Vielmehr verfolgt die Veröffentlichung das Ziel, eine Debatte über die Zuordnung von Gewinnen zu Betriebsstätten anzustoßen und einen gemeinsam Ansatz zu finden.
 

Der veröffentlichte Diskussionsentwurf konzentriert sich auf 2 Problemstellungen, für die nach Ansicht der OECD weitere Leitlinien erforderlich sind. Die relevanten Aspekte sind:
  • die Art und Weise der Zuordnung von Gewinnen zu Betriebsstätten, die infolge von Handlungen als  sog. abhängige Vertreter oder auch durch Tätigkeiten aufgrund eines Vertretervertrages (bzw. einer anderen Vereinbarung dieser Art) begründet werden; und
  • die Art und Weise der Zuordnung von Gewinnen zu (Waren-) Lager, die Betriebsstätten sind. 
    Zu jedem dieser o.g. Problemstellungen wurden Beispiele angegeben und auf Probleme sowie Fragen hingewiesen, die im Rahmen der öffentlichen Diskussion zu klären sind. 
       

Nächste Schritte der BEPS Maßnahme 7 zu Betriebsstätten  

Der Diskussionsentwurf wurde von der OECD zur öffentlichen Diskussion freigegeben, damit  Kommentierungen durch die interessierte Öffentlichkeit bis zum 5. September 2016 eingesendet werden können. Im Anschluss ist für den 11. und 12. Oktober 2016 eine öffentliche Diskussion über die Leitlinie zur Zuordnung von Gewinnen zu Betriebsstätten geplant.


Hintergrund

Im Juli 2013 haben die OECD und die G20 deinen Aktionsplan gegen die Aushöhlung der Steuerbasis und die Gewinnverlagerung (kurz: BEPS) veröffentlicht, dessen Ziel es ist, Verfahren zu schaffen, welche den Handlungen zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung in Steueroasen entgegenwirken. Am 5. Oktober 2015 wurden die abschließenden BEPS Maßnahmen veröffentlicht. Die G20 haben u.a. am 7. Oktober 2015 den Bericht zum Aktionspunkt 7 („Preventing the Artificial Avoidance of Permanent Establishment Status”) angenommen.
 

Aktionspunkt 7 schlägt u.a. Änderungen mit Blick auf den Umgang mit sog. abhängigen Vertretern  sowie die Entstehung einer Betriebsstätte vor, wenn die vorgenommenen Handlungen nicht ausschließlich Vorbereitungs- und Hilfscharakter besitzen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die künstliche Umgehung der Entstehung einer Betriebsstätte zu vermeiden. Im Rahmen des Berichts und im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen wurde die Frage der Zuordnung von Gewinnen zu Betriebsstätten berücksichtigt.
 

In der Schlussfolgerung des Berichts wurde festgestellt, dass es nicht nötig ist, die bestehenden Regelungen zur Zuordnung von Gewinnen zu Betriebsstätten zu ändern, die in Art. 7 des OECD-Musterabkommens festgelegt wurden. Jedoch müssen zusätzliche Leitlinien formuliert werden, die erläutern, auf welche Art und Weise die Gewinne einer Betriebsstätte, die infolge der avisierten Änderungen entstehen, zugeordnet werden. Bei der Erstellung der Leitlinien für die Zuordnung von Gewinnen zu Betriebsstätten sind auch die Ergebnisse anderer BEPS Maßnahmen zu berücksichtigen, beispielsweise diejenigen, die immaterielle Vermögensgegenstände betreffen.  

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