Ukraine: Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung

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​veröffentlicht am 19. Oktober 2018

 

Am 23. Juli 2018 hat die stellvertretende Finanzministerin der Ukraine, Frau Oksana Markarova, ein mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) unterzeichnet.

 

Die wichtigsten Vorbehalte und Notifikationen der Ukraine zur Anwendung des MLI lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • das MLI soll alle 77 Doppelbesteuerungsabkommen der Ukraine decken;
  • die Ukraine hat sich vorbehalten, dass Artikel 3 (transparente Rechtsträger), Artikel 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit), Artikel 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung), Artikel 8 (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden), Artikel 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen) und Artikel 17 (Gegenberichtigung) des MLI für ihre unter das MLI fallenden Steuerabkommen nicht vollständig gelten;
  • die Ukraine hat sich für die Anwendung des im Paragraph 4 Artikel 7 (Verhinderung von Abkommens­miss­brauch) vorgesehenen „principal purpose test” entschieden. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Ver­günstigungen gemäß dem Steuerabkommen verweigert werden können, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Vereinbarung oder Transaktion darin besteht, diese Vergünstigungen zu erhalten;
  • die Ukraine hat sich für die Anwendung des Paragraphs 4 Artikel 9 (Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen) des MLI entschieden. Diese Vorschrift erlaubt die Besteuerung von Kapitalgewinnen in den Quellenstaaten aus Veräußerungen von Anteilen oder vergleichbaren Rechte, wie die Rechte an einer Personengesellschaft oder einem Trust.  Der Wert dieser Anteile oder der vergleichbaren Rechte muss jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt in den 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) im Quellenland beruht haben;
  • die Ukraine hat keine Vorbehalte bzgl. der Geltung von Artikel 12 und Artikel 14 gemacht und hat sich entschieden den Paragraphen 2 (Option A) Artikel 13 MLI anzuwenden. Diese Vorschriften befassen sich mit der Verhinderung der künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle, die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten sowie die Aufteilung von Verträgen;
  • die Ukraine hat beschlossen, die im Artikel 16 des MLI enthaltenen Bestimmungen zur Änderung des Verständigungsverwahren anzuwenden.

 

Das MLI bedarf der Ratifikation durch das Parlament der Ukraine, um wirksam zu werden. Die Ratifikation ist bis zum Ende 2018 erwartet. Zu beachten ist, dass einige Staaten mit dem größten Volumen an direkten Auslandsinvestitionen in die Ukraine, darunter Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweiz und andere, bei der Unterzeichnung des MLI ihre Steuerabkommen mit der Ukraine nicht erwähnt haben. Aus diesem Grund sind die Steuerabkommen der Ukraine mit diesen Staaten vom MLI nicht berührt. Hinsichtlich anderer Länder sollten jedoch die Steuerpflichtige auf das neu eingeführte „principal purpose test” sowie auf die geänderten Regeln bzgl. des Betriebsstättenstatus und der Besteuerung der Veräußerungsgewinne besonders aufpassen, weil diese Bereiche mit hohen Steuerrisiken verbunden sind.

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