Bilaterale Betriebsprüfung zur Überprüfung von Verrechnungspreisen

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veröffentlicht am 3. Januar 2018

 

Durch den Beschluss des Finanzgerichtes in Köln vom 23. Mai 2017 ist die Finanzbehörde befugt, mit der Finanzverwaltung der Niederlande eine gleichzeitige Betriebsprüfung der deutschen Tochtergesellschaft und der niederländischen Muttergesellschaft zu vereinbaren und durchzuführen sowie die hierfür notwendigen Informationen zu übersenden.
 

 

Ausgangssituation

Im Rahmen der Betriebsprüfung einer deutschen Tochtergesellschaft und der damit einhergehenden Prüfung der Verrechnungspreise, forderte das zuständige Finanzamt zur Prüfung der Angemessenheit des „Profit split” die Bilanzunterlagen über eine in Hongkong ansässige Schwestergesellschaft an.

 

Da diese jedoch nicht übermittelt wurden, schlug das Finanzamt eine bilaterale Betriebsprüfung mit der Steuerbehörde in den Niederlanden vor, da dort die Muttergesellschaft ansässig ist und höchstwahrscheinlich Zugriff auf die angeforderten Bilanzunterlagen habe.


Dieser Schritt, begründet auch durch einer möglichen Gewinnverschiebung von Deutschland nach Hongkong, wurde von der deutschen Tochtergesellschaft mittels Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung nach § 114 FGO zu verhindern versucht.

 

Die deutsche Finanzverwaltung jedoch argumentierte mit dem berechtigten Interesse des niederländischen Fiskus, mögliche Gewinnverschiebungen ebenfalls zu identifizieren. Darüber hinaus besteht eine Vermutung, dass die niederländische Muttergesellschaft einen eigenen Zugriff auf die Bilanzunterlagen der in Hongkong ansässigen Tochtergesellschaft hat.

 

Nach dem die Ermittlungsmöglichkeiten im Inland (Deutschland) erschöpft waren, sah der deutsche Fiskus in der Kooperation mit den niederländischen Finanzbehörden die  einzige Möglichkeit, eine ausführliche Verrechnungspreisgestaltung zu überprüfen.

 

Ergebnis

Das Finanzgericht argumentierte, dass das Interesse der Finanzverwaltung an einer möglichen Gewinnverschiebung nach Hongkong schwerer wiegt, als die Beschwerdegründe der Tochtergesellschaft aus Deutschland. Somit ist eine bilaterale Betriebsprüfung mit den Niederlanden zulässig.

 

Ausschlaggebend für diesen Sachverhalt ist die glaubhafte Darlegung der deutschen Finanzverwaltung, dass die niederländische Finanzverwaltung ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung möglicher Gewinnverschiebungen sowie über nötige Unterlagen verfügt, die zur Aufklärung der Angemessenheit der Verrechnungspreise benötigt wird.

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