Deutschland: Bundestag nimmt Gesetzesentwurf für den Austausch des CbC Reportings an

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​​​​Der Bundestag hat auf Empfehlung des Finanzausschusses am 22. September 2016 den mehrseitigen Gesetzesentwurf der Bundesregierung über den Austausch länderbezogener Berichte angenommen.

 

Zukünftig wird ein automatischer Austausch der länderbezogenen Reports („Country-by-Country Reports”; „CbC Reports”) zwischen den Steuerbehörden der jeweiligen Vertragsstaaten stattfinden. Der Austausch sensibler Daten, wie bspw. Umsatz oder Ergebnis vor Ertragssteuern, findet allerdings erst dann statt, wenn von den beiden Vertragsparteien die im § 8 der mehrseitigen Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die umfangreichen Datenschutzrichtlinien eingehalten werden. Eine der im § 8 genannten Voraussetzungen fordert die jeweiligen Finanzbehörden auf, eine Auflistung zu erstellen, in der diejenigen Finanzbehörden genannt sind, mit welchen beabsichtigt wird, die Country-by-Country Reports auszutauschen. Die erforderlichen Dokumente zur Einhaltung dieser Voraussetzungen sind beim OECD-Sekretariat einzureichen. Der Inhalt der Reports beschränkt sich auf die entrichteten Steuern in den jeweiligen Ländern, die globale Aufteilung der Erträge und weitere Indikatoren zur geografischen Verteilung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der größten international tätigen Unternehmen.
 

Die Informationen aus den Berichten sollen den Steuerbehörden in den verschiedenen Ländern dazu dienen, steuerliches Risikomanagement v.a. im Bereich Verrechnungspreise durchführen zu können. Außerdem lassen sich aus den Informationen Gewinnverlagerung und -verkürzung besser erkennen und folglich besser bekämpfen, um auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit ausschließlich lokal tätiger Unternehmen zu garantieren.

zuletzt aktualisiert am 28.09.2016

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Dr. Kai-Uwe Bandtel

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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