Italien: Joint Audits und Corresponding Adjustments

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​veröffentlicht am 15. Februar 2018

 

Wie bereits in den letzten Jahren hat die italienische Finanzpolizei („Circolare N. 1/2018”) auch für das Jahr 2018 den Schwerpunkt für steuerliche Betriebsprüfungen im Bereich der internationalen Steuern (neben den CFC-Regularien, der Betriebsstättenbesteuerung und dem effektiven Sitz der Geschäftsleitung) auf das Thema Verrechnungspreise gelegt.


Erfahrungsgemäß führen Verrechnungspreisprüfungen des Öfteren zu Doppelbesteuerung. Bereits bekannte Instrumente zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sind u.a. Verständigungs- bzw. Schiedsverfahren, die nach Abschluss einer Betriebsprüfung angestoßen werden können. Als Alternative zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann im Vorfeld einer Betriebsprüfung bei dem zuständigen Finanzamt ein Advance Pricing Agreement beantragt werden. Wie sich in der Praxis jedoch herausgestellt hat, liegen die Schwächen dieser Instrumente oft darin, dass sie entweder zu keinem Abschluss führen und sich oft als sehr langwierig und kostenintensiv erweisen.


Um den Nachteilen dieser Verfahren entgegenzuwirken, haben in den letzten Jahren multilaterale Betriebsprüfungen (sog. „Joint Audits”) vermehrt Anwendung gefunden. Dabei handelt es sich um eine Kooperation zwischen den Finanzverwaltungen zweier verschiedener Länder im Rahmen von Betriebsprüfungen. Durch die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen sollen Verrechnungspreisstreitigkeiten bereits in der Betriebsprüfung beseitigt werden. Joint Audits erfolgen ausschließlich auf Initiative der Finanzverwaltungen. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines Joint Audits. In Italien besteht derzeit eine Zusammenarbeit zwischen den Finanzverwaltungen Venetien, Lombardei und Bozen einerseits und Bayern andererseits.


Führte die Einigung der Finanzämter im Rahmen eines Joint Audits zu einer Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage im Ausland, fehlte in Italien bis dato das rechtliche Instrument für die negative Gegenberichtigung („Corresponding Adjustment”) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Um dies zu ermöglichen hat der italienische Gesetzgeber vor Kurzem ein Dekret („Manovrina”; DL 50/2017) veröffentlicht, das die Anpassung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht nur im Falle einer Erhöhung, sondern auch im Falle einer Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage in Italien erlaubt. Informationen zu den Voraussetzungen und zu der konkreten Vorgehensweise der Corresponding Adjustments sollen demnächst durch eine Rechtsverordnung veröffentlicht werden.

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Evelyn Nora Fuchs

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