Italien: Update der Regularien für die Verrechnungspreis­dokumentation 2020

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​veröffentlicht am 3. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

     

Mit der Veröffentlichung des Verwaltungsschreibens vom 23. November 2020, hat der italienische Fiskus neue Vorschriften zur steuerlichen Verrechnungspreis­doku­mentation erlassen. Die Vorschriften gelten im Wesentlichen für das Geschäftsjahr 2020 (genauer: für laufende Geschäftsjahre zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verwaltungsschreibens, d.h. zum 23. November 2020) und sind somit grundsätzlich bei der Erstellung von Verrechnungspreisdokumentation im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu beachten.

 

 

Die Änderungen haben aus italienischer Sicht wesentliche Auswirkungen, sowohl inhaltlicher, formaler und organisatorischer Natur. Hauptmotiv für die Änderungen war die Zielsetzung, die italienischen Verrech­nungspreisdokumentationsvorschriften mit den Vorschriften auf Ebene der OECD in Einklang zu bringen. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Änderungen stichpunktartig aufgezählt:

  • Die vorzulegenden Dokumente sind nicht mehr abhängig von der Stellung des Steuerpflichtigen innerhalb der Gruppe, d.h. jede Gesellschaft muss ein Masterfile und ein Local File vorlegen. Das impliziert besonderen Änderungsbedarf für italienische Tochtergesellschaften, die bis dato nur ein Local File vorlegen mussten.
  • Durch die grundsätzliche Anpassung an den Inhalt der OECD Vorschriften müssen das bestehende Masterfile und das Local File grundlegend überarbeitet werden und u.a. neue Elemente aufgenommen und/oder bestehende Elemente vertieft werden, z.B.:
    • Beschreibung der Supply Chain für die wichtigsten Produkte und Dienstleistungen
    • Detaillierte Darstellung der immateriellen Wirtschaftsgüter innerhalb der Gruppe
    • Detaillierte Darstellung der Finanzierungsstruktur der Gruppe
    • Darstellung der Reporting-Struktur aus Sicht der Tochtergesellschaft
    • Überleitungsrechnungen zwischen der GuV und dem verwendeten Angemessenheitsansatz Separate Dokumentation für so genannte „low value-adding intra-group services” (d.h. im esentlichen „Management Fees”)
  • Das Local File muss immer noch in italienischer Sprache vorgelegt werden, während das Masterfile in englischer Sprache erstellt werden kann.
  • Falls Unternehmen der Gruppe am Steuerpflichtigen direkt oder indirekt beteiligt sind, welche mehr als 50 Millionen Euro Umsatz machen (oder falls der Steuerpflichtige direkt oder indirekt an Unternehmen der Gruppe beteiligt ist, welche mehr als 50 Mio. Euro Umsatz machen) dann gilt der Steuerpflichtige nicht mehr als „kleines und mittelständisches Unternehmen". Dies hat (v.a. für kleinere Tochterge­sellschaften) den Nachteil, dass Datenbankstudien jedes Jahr erneuert werden müssen (und nicht mehr nur alle 3 Jahre), auch falls der Steuerpflichtige selbst nicht mehr als 50 Mio. Euro Umsatz erzielt.

 

Da in Italien immer schon und weiterhin formale Aspekte genau so wichtig sind wie inhaltliche Aspekte, soll zum Schluss noch ein sehr wesentlicher formaler Aspekt hervorgehoben werden: die finale Version der Verrechnungspreisdokumentation (d.h. Masterfile und Local File inklusive Anlagen) muss vom rechtlichen Vertreter des Steuerpflichtigen vor Abgabe der Steuererklärung des entsprechenden Veranlagungszeit­raumes mit einer elektronischen Unterschrift versehen werden, welche auch das Datum der Unterschrift enthält. Falls dies nicht erfolgt, schützt auch eine vollständige Verrechnungspreisdokumentation nicht vor Strafzuschlägen (i.H.v. mindestens 90 Prozent der festgestellten Mehrsteuer aufgrund von Verrechnungs­preisanpassungen). Da die Steuererklärung grundsätzlich 10 Monate nach Abschluss des entsprechenden Wirtschaftsjahres erstellt werden muss, bedeutet dies einen nicht unwesentlichen Zeitdruck für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation.


Bei der obigen Darstellung handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der inhaltlichen und formalen Änderungen, welche im Wesentlichen im nächsten Jahr bei der Erstellung der Verrechnungs­preisdokumentation für dieses Jahr berücksichtigt werden müssen. Unter Beachtung des Zeitdrucks und der umfassenden notwendigen inhaltlichen und formalen Änderungen raten wir dringend dazu, im Jahr 2021 zeitnah mit der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation zu beginnen.  

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