Polen: Umsetzung der Mindeststandards nach BEPS Aktionspunkt 14

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​veröffentlicht am 1. Juni 2018

 

Im Rahmen von Aktionspunkt 14 des BEPS-Projektes haben sich die Länder verpflichtet, einen Mindeststandard einzuführen, um das Verständigungsverfahren (MAP – Mutual Agreement Procedure) effektiver zu gestalten. Das Verständigungsverfahren ist in Artikel 25 des OECD-Musterabkommens enthalten und verpflichtet die Länder, sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung und Anwendung von Steuerabkommen zu bemühen. Der Mindeststandard nach Aktionspunkt 14 wurde in bestimmte Zielvorgaben (Terms of Reference) und eine Methodik für den Peer-Review und den Überwachungsprozess überführt. Der Mindeststandard wird durch eine Reihe von Best Practices ergänzt.


Dem veröffentlichten Peer-Review-Bericht zufolge verfügt Polen über ein breites Netz an Steuerabkommen und hat das EU-Schiedsübereinkommen ratifiziert. Polen verfügt über ein etabliertes Verständigungsverfahren und hat erhebliche Erfahrung bei der Beilegung von Streitigkeiten im Rahmens des Verständigungsverfahrens. Es gibt einen mäßigen Bestand an Fällen im Verständigungsverfahren, mit einer mäßigen Anzahl an neu vorgelegten Fällen pro Jahr und fast 80 anhängigen Fällen zum 31. Dezember 2016. Es wurde festgestellt, dass die durchschnittliche Zeit für die abschließende Beilegung von Fällen, die die Gewinnzurechnung betreffen („attribution/allocation cases”), ca. 38 Monate beträgt. In dieser Hinsicht hat Polen kürzlich zusätzliche Mittel für die Tätigkeit seiner zuständigen Behörde bereit gestellt. Es wird überwacht werden, ob diese zusätzlichen Mittel dazu beitragen werden, dass Fälle im Verständigungsverfahren rechtzeitiger, effektiver und effizienter beigelegt werden.


Im Allgemeinen hat sich die Leistung Polens im Bereich des Verständigungsverfahrens als zufriedenstellend erwiesen. Es wurde bestätigt, dass Polen die meisten Punkte des Mindeststandards nach Aktionspunkt 14 erfüllt.


Der Bericht enthält Empfehlungen in Bezug auf den Mindeststandard in jedem der vier Handlungsbereiche:
  • Vermeidung von Streitigkeiten,
  • Verfügbarkeit von und Zugang zu Verständigungsverfahren,
  • Streitbeilegung im Rahmen des Verständigungsverfahrens,
  • Umsetzung von im Verständigungsverfahren getroffenen Vereinbarungen.

Den vollständigen Bericht lesen Sie hier »

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Marcin Jeliński

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