Polen: Pflicht zur Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation

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​veröffentlicht am 24. April 2018

 

Am 3. April 2018 wurde eine allgemeine verbindliche Auskunft vom Finanzminister (Nr. DCT.8201.6.2018), über die Pflicht zur Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentationen, veröffentlicht.

 

Gemäß dem seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 9a Abs. 2g des Körperschaftsteuergesetzes (und entsprechend Art. 25a Abs. 2g des Einkommensteuergesetzes), spiegelt die erstellte Verrechnungspreisdokumentation eine periodischen Darstellung wieder. Generell sollte die Verrechnungspreisdokumentation mindestens einmal pro Steuerjahr aktualisiert werden. Dies soll vor dem Tag geschehen, an dem die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die zukünftigen Jahre abläuft.

 

Gemäß den Erläuterungen des Finanzministeriums, die einer allgemeinen verbindlichen Auskunft gleichkommt, gilt die Aktualisierung der Dokumentationen für Geschäfte oder sonstige Geschäftsvorfälle, welche über ein Steuerjahr dauern. Z.B. bei Finanzgeschäften (u.a. Kredite, Darlehen, Ausgabe von Schuldverschreibungen, Garantien, Bürgschaften).

 

Das Ziel einer Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation und deren periodischer Prüfung ist es, den tatsächlichen Verlauf der Geschäfte bzw. sonstiger Geschäftsvorfälle unter Angabe sämtlicher Änderungen darzustellen. Dies gilt vom Zeitpunkt der Erstellung der ursprünglichen Dokumentation bzw. seit deren letzter Aktualisierung, bis hin zur neuesten Aktualisierung.

 

Die Erläuterung des Finanzministeriums gibt vor, dass eine Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation in folgenden Fällen zu erstellen ist:
  • bei einer wesentlichen Änderung der Bedingungen für ein Geschäft- oder sonstigen Geschäftsvorfall (z.B. bei Verlängerung der Rückzahlungsfrist des Darlehens, Auszahlung einer weiteren Darlehenstranche bzw. Änderung der Zinshöhe usw.);
  • beim ausbleiben wesentlicher Änderungen, jedoch zur Widerspiegelung aktueller Finanzdaten in Bezug auf das Geschäft oder sonstigen Geschäftsvorfällen sowie zum Steuerpflichtigen hin.

 

Darüber hinaus weist das Finanzministerium darauf hin, sollten sich wesentliche Parameter von Transaktionen im Laufe der Transaktionen ändern, dies keine neue Transaktion ist. Folglich muss die bestehende Verrechnungspreisdokumentation entsprechend aktualisiert werden. Es muss jedoch keine neue Dokumentation erstellt werden.

 

Daraus folgt, dass sich neue Regelungen für die Erstellung und Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation in Bezug auf Transaktionen und andere Geschäfte ergeben, diese werden im Folgenden aufgelistet:
  • Transaktionen, welche im Steuerjahr, mit Beginn nach dem 31. Dezember 2016, getätigt wurden;
  • Transaktionen, welche im darauffolgenden Steuerjahr bzw. in den nächsten Steuerjahren fortgesetzt werden;
  • Transaktionen welche im Steuerjahr, mit Beginn nach dem 31. Dezember 2016, fortgesetzt werden, die jedoch vor dem 1. Januar 2017 begannen, jedoch nicht beendet wurden.

 

Die Erläuterungen in der allgemeinen verbindlichen Auskunft wurden am Beispiel von Finanzgeschäften dargestellt. Jedoch finden die neuen Regeln auf sämtliche Geschäfte bzw. sonstige Geschäftsvorfälle Anwendung.

 

Generell sollten Transaktionen, welche vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, geprüft werden und in späteren Jahren, im Hinblick auf die Dokumentationspflicht, fortgeführt werden. Weiter sollte ebenfalls an die Verpflichtung erinnert werden, die Transaktionen mit Steuerparadiesen, zB. Hongkong zu dokumentieren.

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