Polen: Neue Regelungen zu Verrechnungspreiskorrekturen

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zuletzt aktualisiert am 31. Mai 2019

 

Verrechnungspreiskorrekturen sind ein üblicher zwischen Gesellschaften aus internationalen Kapital­gruppen angewandter Abrechnungsmechanismus. Aufgrund fehlender klarer diesbezüglicher Vor­schriften und Richtlinien stellten die Steuerbehörden die Möglichkeit der Erfassung der mit der Anpassung der Geschäfte an die Marktbedingungen verbundenen Aufwendungen unter den steuer­lich abzugsfähigen Betriebsausgaben vielfach in Frage. In der Novellierung vom 23. Oktober 2018 ent­schied sich der Gesetzgeber diese Frage unmittelbar in den Steuergesetzen zu regeln.

 

Eindeutige Korrekturregel

Zum 1. Januar 2019 wurde eine eindeutige Regel eingeführt, nach der die Korrektur der Verrechnungspreise entsprechend eine Betriebseinnahme oder eine Betriebsausgabe darstellt und in dem Jahr erfasst wird, das sie betrifft. Die Einstufung als Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe kann aber nach der Erfüllung der vom Gesetz­geber bestimmten Voraussetzungen durch den Steuerpflichtigen erfolgen. Die Annahme dieser Lösung soll – laut Ankündigung des Finanzministeriums – die Missbrauchsmöglichkeiten der Verrechnungspreis­korrekturen durch die Steuerpflichtigen einschränken und das Interesse der Staatskasse sichern.

 

Beispiel

2019 agiert die Gesellschaft A sp. z o.o. im Rahmen der Unternehmensgruppe ABC; sie vertreibt die von der verbundenen deutschen Schwestergesellschaft C GmbH erworbenen Waren, die zugleich Hersteller der vertriebenen Waren ist. Bei der A sp. z o.o. handelt es sich um einen Vertreiber mit beschränktem Risiko; für die Festlegung der Preispolitik ist vollumfänglich die C GmbH verantwortlich. Unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen, eingesetzten Aktiva und getragenen Risiken wurde festgelegt, dass A sp. z o.o. mit dem Warenvertrieb eine Wiederverkaufsmarge in Höhe von 3,5 Prozent erzielen wird, die voll und ganz dem Fremdvergleichsprinzip entspricht. Im Laufe des Jahres entschied die C GmbH, den von der A sp. z o.o. betreuten Schlüsselkunden Rabatte zu gewähren, die im Endeffekt zur Herabsetzung der durch die A sp. z o.o. erzielten Wiederverkaufsmarge auf 1,3 Prozent führten. Da die Entscheidung über die zusätzlichen Rabatte ausschließlich durch die C GmbH getroffen wurde, aus Produktionsfehlern der C GmbH herrührte und mit der Absicht einer dauerhaften Kundenbindung erfolgte, wurde zum Jahresende entschieden, dass die Wiederverkaufsmarge der A sp. z o.o. auf das marktübliche Niveau von 3,5 Prozent ausgeglichen wird. Die Korrektur wurde nach Ende des Jahres durch beide Unternehmen aufgrund eines schriftlichen Vertrages vorgenommen, der die Umstände der Korrekturdurchführung regelt. Die Korrektur wurde im Februar des Folgejahres, also 2020, d.h. vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Jahresabschlusses, durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Regelung aus Art. 11e KStG-PL wird es sich bei der durchgeführten Korrektur um eine in dem Jahr erzielte Betriebseinnahme der A sp. z o.o. handeln, auf das sich die Korrektur bezieht, und ist demnach im Jahresabschluss für das Jahr 2019 auszuweisen.

 

Gemäß Art. 11e Abs.1 KStG-PL sind Verrechnungspreiskorrekturen, die Einfluss auf die Betriebseinnahmen oder -ausgaben haben, bei gleichzeitiger Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich:
  1. die überprüften Geschäfte wurden nach dem Fremdvergleichsprinzip durchgeführt;
  2. wesentliche Umstände, die auf die Geschäftsbedingungen Einfluss haben, haben sich geändert oder es sind die tatsächlich getragenen Ausgaben oder erzielten Einnahmen, die die Grundlage der Berechnung des Verrechnungspreises darstellen, bekannt und es ist eine Korrektur der Verrechnungspreise erforderlich, damit die festgelegten Bedingungen dem Fremdvergleichsprinzip entsprechen;
  3. die Verrechnungspreiskorrektur wird durch den Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr vorgenommen, in dem die korrigierten Geschäfte durchgeführt wurden;
  4. die Korrektur wird auch durch das verbundene Unternehmen in derselben Höhe durchgeführt, und zwar vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen, was mit einer entsprechenden Erklärung bestätigt wird;
  5. das verbundene Unternehmen, das auch eine Korrektur vornimmt, hat seinen Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in Polen bzw. in einem Staat, mit dem Polen ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hat und mit dem eine Rechtsgrundlage zum Austausch von steuerlichen Informationen besteht;
  6. die Durchführung der Korrektur wird in der Steuererklärung für das Jahr bestätigt, das diese Korrektur betrifft.

 

Laufende Überprüfung der festgelegten Bedingungen

Bei der Analyse der o.g. Bedingungen können Zweifel aufkommen, wie die Änderung der wesentlichen Umstände, die Einfluss auf die Bedingungen des Geschäftes haben und für eine Korrektur sprechen, zu begründen ist. In der Begründung zu den neuen Vorschriften weist das Ministerium deutlich darauf hin, dass die zwischen verbundenen Unternehmen festgelegten Preise schon während des Jahres – nach bestem Wissen und Erfahrung – marktüblich sein sollten. Somit hat der Steuerzahler die Pflicht, die Marktgerechtigkeit der festgelegten Bedingungen während des betreffenden Jahres laufend zu überprüfen und die angenommene Kalkulation entsprechend zu modifizieren. Auch bei einer Einschränkung lediglich auf die in der Begründung zu den Vorschriftsänderungen als Beispiel genannten Bedingungen – wie Änderung der Marktpreise der wichtigsten Rohstoffe, Wechselkursschwankungen, Änderung der Zinssätze, durch unabhängige Faktoren verursachte Schwankungen bei Nachfrage und Angebot – kann sich die ständige Modifizierung der bestimmten Bedingungen und angenommenen Kalkulationsgrundsätzen in der Praxis als nicht möglich erweisen.  Das Finanzministerium hat in der Begründung zur Novellierung angegeben, dass die Steuerbehörden weiterhin berechtigt sein werden, die durchgeführte Korrektur zu beanstanden, wenn Voraussetzungen dafür vorliegen werden, dass der Steuerpflichtige z.B. im Laufe des Jahres absichtlich Preise angewendet hat, die wesentlich vom marktüblichen Niveau abweichen, und im Falle einer wesentlichen Änderung der Marktbedingungen – er das Niveau dieser Preise nicht im Laufe des Jahres angepasst hat.

 

Folgen für die Steuerpflichtigen

Aus der Perspektive der Steuerpflichtigen ist diese Änderung einerseits positiv zu bewerten, da sich der Gesetz­geber entschieden hat, direkt zu sagen, dass eine Korrektur der Verrechnungspreise eine Betriebseinnahme oder -ausgabe darstellen kann. Andererseits können die zahlreichen Bedingungen, die zu erfüllen sind, um die Korrektur in der Praxis anwenden zu können, für die Steuerpflichtigen zu weiteren Verwaltungslasten führen und es ihnen in der Praxis unmöglich machen, die Korrekturen für steuerliche Zwecke auszuweisen. Mehr noch – in der Begründung zum Gesetz behält sich das Ministerium vor, dass sogar die Erfüllung aller Voraussetzungen die Möglichkeit der Durchführung einer Prüfung der Begründetheit der Korrekturen durch die Steuerbehörden nicht ausschließt.

Verrechnungspreise in Polen – Neue Vorschriften 2019

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