Südafrika: Aktuelles zur Verrechnungspreisdokumentation

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Bisher bestehen in Südafrika noch keine gesetzlichen Vorschriften zur Verrechnungspreis­dokumentation. Jedoch wird in der Verwaltungsrichtlinie „Interpretation Note 7” aus dem Jahr 1999 erklärt, dass „obwohl es keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Aufbereitung und Sammlung von Verrechnungspreisdokumenten gibt”, es im Interesse des Steuerpflichtigen liege, „die Verrechnungspreise zu dokumentieren, um belegen zu können, dass diese im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz im Sinne von Par. 31 des Einkommensteuergesetzes stehen”. Ferner werden in der Verwaltungsrichtlinie einige Beispiele genannt, die den Anforderungen des südafrikanischen Finanzamts (South African Revenue Service, kurz: „SARS”) entsprechen. Die Auflistung entspricht zum Großteil dem Kapitel 5 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (2010) für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen:
  • Die Identifikation von Transaktionen im Rahmen von internationalen Vereinbarungen zwischen verbundenen Personen sowie die Offenlegung von anderen wirtschaftlichen oder finanziellen Beziehungen mit verbundenen Personen im Sinne von Par. 31 des Einkommensteuergesetzes;
  • Kopien von internationalen Vereinbarungen bzw. Verträgen, die mit verbundenen Personen geschlossen wurden;
  • Eine umfangreiche Auflistung und Beschreibung der relevanten Transaktionen, deren Bedingungen und Preise (sowie von allen Kettentransaktionen und Gegenrechnungen);
  • Darstellung der Methode, die zur Verrechnungspreisermittlung verwendet wurde (einschließlich der Funktionsanalyse sowie eine Beurteilung der möglichen Vergleichsdaten);
  • Begründung, warum gerade diese Methode für die relevante Transaktion sowie deren Umstände am besten geeignet ist;
  • Erläuterung des ausgewählten Verfahrens zur Ermittlung der Verrechnungspreise und der Fremdüblichkeit;
  • Welche Informationen zugrunde gelegt wurden, um den Verrechnungspreis zu ermitteln (z.B. Verträge mit Dritten, Finanzinformationen, Planzahlen und Prognosen); und
  • Die Beschreibung von außergewöhnlichen Umständen, die Einfluss auf den Verrechnungspreis hatten.
 
Desweiteren muss der Steuerpflichtige auf die folgenden Punkte vertiefend eingehen:
  • Welche Güter oder Dienstleistungen, sofern vorhanden, wurden als Vergleichsbasis herangezogen und warum;
  • Identifikation der wichtigsten Wettbewerber;
  • Identifikation der Wettbewerber, die aufgrund einer ähnlichen Struktur vergleichbar sind; und
  • Die Darstellung der ausgewählten Verrechnungspreismethode sowie eine Begründung, warum diese die besonderen Umstände des Steuerpflichtigen am besten abbildet.

 
Erwartete Änderungen der südafrikanischen Verrechnungspreisvorschriften

Aufgrund der Entwicklungen auf OECD/G20 Ebene im Rahmen des BEPS-Projektes („Base Erosion and Profit Shifting”) zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ist auch in Südafrika mit einer unmittelbar bevorstehenden und weitreichenden Änderung der Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise zu rechnen. Die für diesen Zweck gegründete Überprüfungskommission („Davis Comittee”) ist der Ansicht, dass die derzeitige Verwaltungsrichtlinie keine eindeutigen Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation enthält. Das Davis Comittee hat deshalb die folgenden Vorschläge erarbeitet:
  • Die existierende Verwaltungsrichtlinie muss überarbeitet und erneuert werden, damit diese im Einklang mit den überarbeiteten OECD Verrechnungspreisdokumentationsleitlinien steht und der Entwurf der neuen Verwaltungsrichtlinie muss zügig fertiggestellt werden.
  • Auch Südafrika soll das dreistufige Verrechnungspreiskonzept bestehend aus „master file”, „local file” und „country-by-country reporting” („CbC Reporting”) einführen.
  • Das dreistufige Verrechnungspreiskonzept (sog. „three-tiered approach”) soll jedoch nur für große multinationale Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mehr als 1 Milliarde Rand verpflichtend sein.
  • Die länderbezogene Berichterstattung („CbC Reporting”) zu Südafrika sollte zusätzlich bestimmte Informationen wie bspw. zu Zinszahlungen, Lizenzzahlungen und Dienstleistungsgebühren zwischen verbundenen Personen enthalten. Dadurch besteht für SARS die Möglichkeit Risikobewertungen effektiver durchzuführen.
  • Einführung von objektiven Wesentlichkeitsgrenzen hinsichtlich der Einbindung grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen in das „local file”, die in der allgemeinen Praxis anerkannt sind.
  • SARS sollte ebenfalls den Stichtag der Berichterstattungsabgabe klar bestimmen. Im Sinne der OECD würde sodann die Landesdokumentation („local file”) bspw. mit der Steuererklärung der Gesellschaft, das „master file” mit der Steuererklärung der Muttergesellschaft und die länderbezogene Berichterstattung („CbC Reporting”) mit dem Jahresabschluss abgegeben werden.
  • Die Berichterstattung im Rahmen des dreistufigen Verrechnungspreiskonzepts sollte jährlich erneuert und aktualisiert werden.
  • Die Datenbank zur Ermittlung von Vergleichsdaten bedarf alle drei Jahre einer Aktualisierung.
  • SARS hat die Aufgabe eine Datenbank für Vergleichsinformationen zu erstellen, da nach Auffassung der OECD lokale Daten am besten zum Vergleich geeignet sind.


Folgen für Unternehmen in der Praxis

Obschon die oben beschriebenen Vorschläge noch nicht in lokales Recht umgesetzt worden sind, ist abzusehen, dass kommende Vorschriften zu Verrechnungspreisen sich in Südafrika stark an die OECD/G20 Vorschläge zur Vermeidung von „Base Erosion and Profit Shifting” ausrichten. Dadurch werden die zukünftigen Dokumentationsgrundsätze auch den südafrikanischen Steuerbehörden einen deutlich umfangreicheren Einblick ermöglichen, wo multinationale Unternehmen wirtschaftlich aktiv sind und wo ihre Gewinne versteuert werden.
 
Entsprechend der unterbreiteten Vorschläge muss in Zukunft z.B. die Obergesellschaft eines großen multinationalen Konzerns (Konzernumsatz von mehr als 1 Milliarde Rand) auch an das südafrikanische Finanzamt einmal jährlich bestimmte Informationen weiterleiten. Die bereitgestellten Informationen müssen u.a. die globale Aufteilung der Einnahmen bzw. Steuerzahlungen, die Identifikation der wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Konzerns sowie eine Aufstellung aller Tochtergesellschaften inklusive der Länder, in welchen diese operativ tätig sind, beinhalten.
 
Es gilt damit auch aus südafrikanischer Sicht, dass das Zusammenspiel der drei Ebenen von „master file”, „local file” und „country-by-country reporting” konsistente  Verrechnungspreisannahmen fordert. Unternehmensgruppen, die bis zum jetzigen Zeitpunkt noch kein einheitliches Verrechnungspreissystem etabliert haben, werden für die Zukunft ihre Verrechnungspreispolitik standardisieren und konkretisieren müssen.

zuletzt aktualisiert am 20. Januar 2016 

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