Tschechien: Verbindliche Auskunft zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns

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veröffentlicht am 23. Mai 2017

 

Die Besteuerung der Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen bzw. die Ermittlung ihres steuerlichen Gewinns wird durch den neuen § 38 Buchst. nd) EStG geregelt. Die Neuregelung (veröffentlicht in der Parlamentsdokumentation Nr. 873) sollte am 1. April 2017 in Kraft treten.

 

Bisher war die Ermittlung des steuerlichen Gewinns von Betriebstätten durch das inländische Steuerrecht nicht im Detailgeklärt. daher hat es vielen Steuerpflichtigen Schwierigkeiten bereitet, den steuerlichen Gewinn von Betriebsstätten zu ermitteln. Nach dieser Neuregelung können die Steuerpflichtigen nun beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragen, wie der steuerliche Gewinn zu ermitteln ist.

Obwohl die Betriebstätte keine Rechtspersönlichkeit besitzt, gilt sie bei der Besteuerung als selbst-ständiges Steuersubjekt, das wie alle anderen Unternehmen dem Steuerrecht und den Verrech-nungspreisvorschriften unterliegt.

 

Tschechische Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen müssen nach tschechischem EStG einen steuerlichen Gewinn aufweisen, der nicht niedriger sein darf als der steuerliche Gewinn, der durch einen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen aus derselben oder einer vergleichbaren Ge-schäftstätigkeit unter vergleichbaren Bedingungen erzielt werden würde. Dies gilt auch für einen steuerlichen Verlust von Betriebsstätten, der den steuerlichen Verlust der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht überschreiten darf.

 

Der Betriebsstätte von beschränkt Steuerpflichtigen müssen angemessene Erträge und Aufwendungen zugerechnet werden, die ihrer Tätigkeit entsprechen. Nach Art. 7 DBA sind der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unter-nehmen wäre, das die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedin-gungen ausübt. Des Weiteren müssen die in der Tschechischen Republik bzw. in anderen Ländern betrieblich veran-lassten Aufwendungen abgezogen werden.

Die korrekte Ermittlung des Gewinnes bzw. die Zurechnung der Erträge und Aufwendungen der Betriebsstätte ist jedoch oft umstritten. Obwohl es auch durch das EStG-Änderungsgesetz weiterhin keine Regelung gibt, wie die Gewinne von Betriebsstätten zu ermitteln sind, kann beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Besteuerungsmethode der Betriebsstätte beantragt werden. Die Besteuerungsmethode muss wirtschaftlich begründet sein und die durch die Betriebstätte und deren Gründer übernommenen Funktionen und Risiken berücksichtigen. Außerdem sollte die Rolle der Betriebsstätte in der Wertschöpfungskette und im Geschäftsmodellbeachtet werden.

 

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft muss detaillierte Auskünfte über die Ge-schäftstätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen und seiner tschechischen Betriebsstätte sowie weitere Angaben enthalten. Wesentlich ist vor allem die Festsetzung des Verteilungsschlüssels und die Nachweise für Gewinne, die der Betriebsstätte zugerechnet worden sind. Diesen Nachweisen sollte die Funktions- und Risikoanalyse zugrunde liegen, da nach dieser der Verteilungsschlüssel festgesetzt werden sollte. Die ordnungsgemäß erstellten Unterlagen sind für die Zustimmung des Finanzamtes unerlässlich.

 

Ausblick auf die Betriebsstättengewinnermittlung in der Tschechischen Republik

Die Neuregelung sollte die Rechtssicherheit der Betriebsstättengewinnermittlung erhöhen. Es besteht leider keine gesetzliche Frist innerhalb dessen die verbindliche Auskunft vom Finanzamt erteilt werden muss. Damit ist das Risiko verbunden, dass gegebenenfalls vor Erhalt einer verbindlichen Auskunft bereits Steuererklärungen einzureichen sind. Ein weiteres Risiko droht daraus, dass das Finanzamt dem Antrag nicht stattgibt und eine Außenprüfung aufnimmt. Der Antragstellerin muss in diesem Fall dem Finanzamt zahlreiche detaillierte Auskünfte erteilen.

Obwohl das Änderungsgesetz am 1. April 2017 in Kraft tritt, kann die Erteilung der verbindlichen Auskunft erst nach 1. Januar 2018 beantragt werden.

 

Da die BEPS-Maßnahmen neue Vorschriften für die Betriebsstätten enthalten, wobei die Umstände, unter denen die Betriebsstätten entstehen, erweitert und die Besteuerungsgrundsätze von Betriebsstätten neu definiert wurden, erwartet man kurzfristig weitere Änderungen des inländischen Steuerrechtes.

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