Beratung zur E-Rechnung

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​​​​​​E-Invoicing und Digital Reporting Requirements national und grenz­über­schreitend in der EU


 
In unserer global vernetzten und zunehm​​end digitalisierten Wirtschaft streben auch die Steuer­verwaltungen nach Transparenz des gesamten Lieferprozesses und setzen dazu technologische Hilfsmittel ein, die den Umsatzsteuermeldeprozess automatisieren, von der elektronischen Rechnungsstellung bis hin zur digitalen Berichterstattung und elektro­nischen Buchführung. Dies wird derzeit abgekürzt unter den Begriffen E-Rechnung und E-Reporting geführt.
 
Der Deutsche Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz nach der letzten Kompromissfassung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.3.2024 zugestimmt. Im Kompromissvorschlag erfolgten keine Anpassungen in Bezug auf die im bisherigen Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Einführung einer sog. E-Rechnung und damit zu den vorgesehenen Änderungen von § 14 UStG.  
 
Die Entwicklung der von den Steuer­ver­wal­tungen eingesetzten Technologien ist in Bezug auf die Umsatzsteuer bahnbrechend. Dies hat auch in der EU, hier in Italien, die erfolgreiche Anwendung der E-Rechnung mit einem zentralen Clearing-System, also einer Rechnungsübermittlung an und von der italienischen Finanzverwaltung für innerstaatliche Umsätze im B2B- und B2C-Geschäft, seit einigen Jahren gezeigt. Italien hat bereits seit 2019 als Vorreiter für die EU ein solches E-Rechnungs-/Meldeverfahren, viele EU-Mitgliedstaaten folgen derzeit mit konkreten Plänen und Gesetzesentwürfen bzw. bereits in Kraft getretenen Regelungen, wie Rumänien seit 1. Januar 2024.

Diese Technologien verändern die Art und Weise, wie Steuerpflichtige untereinander, mit ihren Leistungsempfängern (Unternehmerkunden oder Nichtunternehmerkunden) und mit der Finanz­verwaltung interagieren. Eine obligatorische E-Rechnung mit einem einheitlichen Meldesystem meint die Generierung und Übermittlung jeder Rechnung über einen Server (zentral oder dezentral der Finanzverwaltung oder eine zertifizierte öffentliche Plattform) ist eines der großen und herausfordernden Steuer- und IT-Themen.

Nach Italien und Rumänien stehen nun viele weitere Länder, etwa Polen (wohl) ab 2025 (da kürzlich der Starttermin auf Juli 2024 verschoben wurde), Deutschland ab 2025 bzw. 2028, ​Frankreich ab September 2026, Belgien ab 2026 und Spanien wohl ab Juni 2024/2025 je nach Unternehmens­größe an, die eine solche Rechnung mit einem Meldesystem ebenfalls einführen. Die nächsten Länder könnten Belgien und Deutschland sein, schrittweise bis 2028 – nach derzeitigem Plan – dann alle EU-Mit­gliedstaaten in Bezug auf die zu meldenden EU-grenzüberschreitenden Umsätze. 
 
DEUTSCHLAND hat im November 2022 zur Einführung der obliga­to­ri­schen E-Rechnung bei der EU-Kommission den Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 395 MwStSystRL gestellt. Im April 2023 lagen den Verbänden zur Anhörung der Diskussions­vor­schlag des BMF zu einer Gesetzes­änderung (hier v.a. des § 14 UStG) mit Einführung der obliga­torischen elektronischen Rechnung für ab 1. Januar 2025 empfangene und ausgeführte inländische B2B-Umsätze in Deutschland vor. Danach sollte noch eine gestaffelte Einführung nach Unternehmens­größe oder nach Rech­nungsbeträgen vorgesehen werden und eine Meldung mittels Schnittstelle zu einer staatlichen E-Rechnungs-Platt­form oder über private E-Rechnungs-Platt­­formen. Zwischenzeitlich (im Juli 2023) wurde die Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt und es ​​​lag seither ein Entwurf für ein entsprechen­des Gesetz (sog. Wachstumschancengesetz) zur E-Rechnung ab 2025 bzw. 2028 vor, für das lange die endgültige Verabschiedung erwartet wurde. Die Verabschiedung erfolgte durch den Deutschen Bundesrat am 22.3.2024 mit angepassten längeren Übergangsregelungen, aber einem weiterhin vorgesehenen (wenn auch zum Rechnungsausgang noch wählbaren) Starttermin der E-Rechnung ab 1.1.2025. 
 
Damit ist zu beachten, dass für zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2027 ausgeführte Umsätze Übergangsregelungen vorgesehen sind: 
  • ​Befristet bis zum 31.12.2026 kann statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden.
  • Es ist eine Verlängerung dieser Übergangsregelung bis zum 31.12.2027 für bis zum 31. Dezember 2027 ausge​führte Umsätze vorgesehen für Unternehmer, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.
  • Für zwischen dem 1. Januar 2026 und 31. Dezember 2027 ausgeführte Umsätze gilt: Befristet bis zum 31.12.2027 kann statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn diese mittels EDI-Verfahren übermittelt wird (mit Zustimmung des Empfängers).
  • Nach Vorabhinweisen der Finanzverwaltung – BMF-Schreiben vom 2. Oktober 2023, Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001:007 an die Verbände – wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Empfang einer solchen Rechnung im xml-Format dann potentiell ab 1. Januar 2025 möglich sein muss: „Wenn der Rechnungsaussteller sich für die Verwendung einer elektronischen Rechnung entscheiden sollte, muss der Rechnungsempfänger diese daher auch entgegennehmen.“
   
Um Unternehmer dabei zu unterstützen, den Überblick über diese dynamischen Entwicklungen bei der elektronischen Rechnungsstellung und der digitalen Berichterstattung in den einzelnen Ländern und für die europäischen Ideen zu behalten, haben wir eine ongoing Wissensbasis der Länderevaluierungen geschaffen – ONE-INVOICE – und bieten u.a. Schulungen sowie Betroffenheitsanalysen der Geschäftsvorfälle an.​​

Unser Video zur E-Rechnung

Broschüre

Umsatzsteuer in der EU:

E-Invoicing und Digital Reporting Requirements national und EU-grenzüberschreitend


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