Eilmeldung vom 22. März 2024: Deutschland bekommt die E-Rechnung zum 1. Januar 2025 mit Übergangsregelungen

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​veröffentlicht am 22. März 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

In unserer global vernetzten und zunehmend digitalisierten Wirtschaft streben auch die Steuerverwaltungen nach Transparenz des gesamten Lieferprozesses und setzen dazu technologische Hilfsmittel ein, die den Umsatzsteuermeldeprozess automatisie­ren, von der elektronischen Rechnungsstellung bis hin zur digitalen Berichterstattung und elektronischen Buchführung. Dies wird derzeit abgekürzt unter den Begriffen E-Rechnung und E-Reporting geführt. Deutschland bekommt nun ebenfalls die sog. E-Rechnung für B2B-Inlandsumsätze, noch ohne Clearance-Verfahren – also noch ohne Übermittlung einer Rechnung an die Finanzverwaltung und von dieser an den Kunden – aber eben schon zum 1. Januar 2025 mit (zuletzt nochmals angepassten) Übergangsregelungen.

 

 

Der Deutsche Bundesrat hat heute, am 22. März 2024, dem sog. Wachstumschancengesetz nach der letzten Kompromissfassung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 zuge­stimmt. Soweit ersichtlich, erfolgten im Kompromissvorschlag keine Anpassungen in Bezug auf die im bisheri­gen Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Einführung einer sog. E-Rechnung und damit zu den vorgesehenen Änderungen von § 14 UStG.  
 
Deutschland hat im November 2022 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei der EU-Kommission den Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 395 MwStSystRL gestellt.

Im April 2023 lagen den Verbänden zur Anhörung der Diskussionsvorschlag des BMF zu einer Gesetzesände­rung (hier v.a. des § 14 UStG) mit Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (mit vorgesehenem xml-Datenformat) für ab 1. Januar 2025 empfangene und ausgeführte inländische B2B-Umsätze in Deutschland vor. Danach sollte noch eine gestaffelte Einführung nach Unternehmensgröße oder nach Rechnungsbeträgen vorgesehen werden und eine Meldung mittels Schnittstelle zu einer staatlichen E-Rechnungs-Plattform oder über private E-Rechnungs-Plattformen (Clearance-Verfahren). Zwischenzeitlich (im Juli 2023) wurde die Geneh­migung durch die Europäische Kommission erteilt und es lag seither ein Entwurf für ein entsprechendes Gesetz (sog. Wachstumschancengesetz) zur E-Rechnung ab 2025 bzw. 2026 vor, noch ohne ein Clearance-Verfahren, ggf. auch mit einigen weiteren Vereinfachungen oder Verlängerungen des Starttermins zur E-Rechnung.
 
Der Deutsche Bundesrat hat am 22. März 2024 dem sog. Wachstumschancengesetz im zuletzt vorliegenden Entwuf auf November 2023 zugestimmt. Soweit ersichtlich, erfolgten im Kompromissvorschlag keine Anpas­sun­gen in Bezug auf die im bisherigen Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Einführung einer sog. E-Rechnung und damit zu den vorgesehenen Änderungen von § 14 UStG.  
 

Zu beachten und Übergangsregelungen:

  • Zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2027 sind für ausgeführte Umsätze als Übergangsregelungen vorgesehen: Befristet bis zum 31. Dezember  2026 kann statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden.
  • Es ist eine Verlängerung dieser Übergangsregelung bis zum 31.12.2027 für bis zum 31. Dezember 2027 ausge­führte Umsätze vorgesehen für Unternehmer, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegan­genen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.
  • Für zwischen dem 1. Januar 2026 und 31. Dezember 2027 ausgeführte Umsätze gilt: Befristet bis zum 31. Dezember 2027 kann statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn diese mittels EDI-Verfahren übermittelt wird (mit Zustimmung des Empfängers).
  • Nach Vorabhinweisen der Finanzverwaltung, zirkuliert mit BMF-Schreiben vom 2. Oktober 2023, Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001:007 an die Verbände, wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Empfang einer solchen Rechnung im xml-Format dann potentiell ab 1. Januar 2025 möglich sein muss: „Wenn der Rechnungsaus­steller sich für die Verwendung einer elektronischen Rechnung entscheiden sollte, muss der Rechnungsemp­fänger diese daher auch entgegennehmen.“

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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