China plant weitere Anreize für Industriezonen in Hengqin, Fujian und Shenzhen

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​Die positiven Nachrichten zu China überschlagen sich derzeit fast. Nachdem am 28. März 2014 anlässlich des Deutschlandbesuchs des chinesischen Präsidenten, Xi Jinpin, das lang erwartete neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Volksrepublik China unterzeichnet wurde, kündigte nun das chinesische Ministerium für Finanzen zusammen mit dem chinesischen Bundesamt für Finanzen an, künftig bevorzugte Steuersätze für die Provinzen Guangdong Hengqin New Area, der Fujian Pingtan Comprehensive Experimental Area und der Qianhai Shenzhen-Hongkong Moderen Service Industry Cooperation Zone anzuwenden. Dabei wird eine Steuervergünstigung von dem derzeit allgemeinen Körperschaftssteuersatz von 25 Prozent auf künftig 15 Prozent zum Tragen kommen. 
 
Die Steuervergünstigungen sollen darüber hinaus bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 gelten. Interessanterweise ist die neue Freihandelszone in Shanghai nicht in dem Schreiben genannt, so dass wir davon ausgehen, dass die Steuererleichterungen nicht für die neue Freihandelszone bei Shanghai gelten – eher sind diese wohl gedacht, die anderen Wirtschaftsmetropolen außerhalb von Shanghai zu stärken. 
 
Der bevorzugte Steuersatz wird allerdings nicht allen Unternehmen, die in den genannten Zonen tätig sind, gewährt – nur bestimmte Industriebereiche und Unternehmen, deren Geschäft zu mindestens 70 Prozent aus den geförderten Industrien stammen, können den günstigen Steuersatz erhalten. Die begünstigten Industrien sind beispielsweise Unternehmen der sogenannten High and New-Technologies, Unternehmen, die in der Forschung und Entwicklung in den Bereichen Medizin, Wissenschaft und Bildung tätig sind, Unternehmen der Kultur- und Kreativbranche, sowie Logistik- und Informationsdienstleister. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Unternehmen, die auch Geschäftsbereiche außerhalb der begünstigten Regionen haben, nur die Unternehmensteile in den Genuss der Steuererleichterungen kommen, die in der entsprechenden Zone liegen. Für die Unternehmensteile, die sich außerhalb der Zonen mit niedrigerem Steuersatz befinden, gelten die reduzierten Steuersätze nicht. 
 
Das Schreiben, dass derzeit nur als Entwurf veröffentlicht wurde – und damit noch nicht als verbindlich eingestuft werden kann – sieht keine Steuervergünstigungen für natürliche Personen vor. Wir empfehlen Unternehmen aus den genannten Industriezweigen auf jeden Fall vor Beginn neuer Investitionen die lokalen Behörden anzusprechen, um möglichst eine verbindliche Zusage der neuen Steuervergünstigungen zu erhalten. 
 
Für deutsche Unternehmen ist zudem zu berücksichtigen, dass der günstige Steuersatz möglicherweise eine deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auslösen kann. Von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung betroffen sind vor allem kleinere mittelständische Unternehmen, bei denen aufgrund des Geschäftsmodells die deutsche Gesellschaft bei Geschäften in der Volksrepublik China mitwirkt. Wir empfehlen hier eine sorgfältige Analyse, um sicherzustellen, dass die von der Volksrepublik China gewährten Steuererleichterungen letztlich nicht zu einer höheren Besteuerung als zuvor führen. 
 
Für deutsche Unternehmen wohl von geringerer Bedeutung ist die geplante Anhebung der Steuerbemessungsgrenze für kleine Unternehmen von bislang 60.000 Renminbi auf 100.000 Renminbi (ca. 8.000 bis 10.000 Euro). Bei diesen Unternehmen werden nur 50 Prozent des Einkommens mit einem reduzierten Steuersatz von 20 Prozent, statt regulär 25 Prozent, besteuert. Die Vergünstigungen sollen ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2014 eingeführt werden und gelten für drei Jahre bis zum 31. Dezember 2016. 
 
Rödl & Partner wird die Entwicklungen in diesem Bereich weiter beobachten und Sie informieren. 
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