Neue Regelungen zur Kapitalisierung von Gesellschaften in China

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Mit Inkrafttreten des neuen chinesischen Gesellschaftsgesetzes am 1. März 2014 wurden die Regelungen zum Stammkapital grundlegend reformiert. Für chinesische Gesellschaften ist nun ähnlich wie in Hongkong und Singapur grundsätzlich auch die Rechtsform der 1-Rmb-Gesellschaft möglich. Inwieweit das für ausländisch beherrschte Unternehmen (WOFEs) und für welche Branchen das gilt, stehen die Informationen noch aus.
 
Künftig überlässt der chinesische Gesetzgeber die Festsetzung der Frist zur Einzahlung des Stammkapitals dem Gesellschafter. Jede Firma muss in der Gründungsphase eine plausible Machbarkeitsstudie einschließlich eines Finanzplans für die nächsten vier bis fünf Jahre erstellen, der die Genehmigungsbehörden überzeugen muss und aufzeigen soll, dass das angesetzte Stammkapital für die Finanzplanung der kommenden Jahre ausreicht. Mit einer 1-Rmb-Gesellschaft bzw. einer unterkapitalisierten Gesellschaft muss davon ausgegangen werden, dass sich das Genehmigungsverfahren verlängert. Der Stand der tatsächlichen Kapitaleinlage der Gesellschaft wird neuerdings nicht mehr ins Handelsregister eingetragen.
 
Für die Frist zur Einzahlung des Stammkapitals ist es ab sofort möglich, diese gemäß dem eigenen Kapitalbedarf in der jeweiligen Gesellschaftssatzung festzusetzen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist hierfür ist aufgehoben. Diese Lockerung ist in Shanghai für die Tochtergesellschaften von ausländischen Investoren bereits in Kraft getreten. Inwieweit die Gesetzesänderung auch in anderen Regionen der VR China umgesetzt wird, ist im Rahmen des jeweiligen Gründungsprozesses eigens abzustimmen und zu prüfen.
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