Covid-19: Investitionsprüfung durch das BMWi nun auch im Gesundheitswesen

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veröffentlicht am 18. Juni 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Die Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Verodnung 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (EU-Screening-Verordnung) durch den deutschen Gesetzgeber ist noch nicht erfolgt. Es wird daher für dieses Jahr die Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und eine weitere Novellierung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erwartet.

  

  

Über die EU Screening Verordnung hatten wir bereits an anderer Stelle berichtet: Einen Überblick über die Regelungen zur Investitionsprüfung finden Sie hier

Aufgrund der Herausforderungen der Covid-19 Pandemie und nach einem Aufruf der EU-Kommission an die Mitgliedstaaten, insbesondere Risiken für kritische Gesundheitsinfrastrukturen angesichts der Covid-19 Krise im Rahmen der Investitionsprüfung im vollen Umfang zu berücksichtigen, wurden erste Regelungen aus dem geplanten Maßnahme Paket als Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der AWV (15. AWV-Novelle) vorgezogen. Die 15. AWV-Novelle ist am 3. Juni 2020 in Kraft getreten. 

Kern der Regelungen ist die Ausweitung der sektorenübergreifenden Investitionsprüfung auf den Gesundheitssektor, die Erweiterung des Prüfungsrahmens um Investor-bezogene Gesichtspunkte und die Klarstellung der Anwendung der Regelungen bei Asset Deals.

1. Kritische Gesundheitsinfrastrukturen 

Der Erwerb von Unternehmen, die kritische Infrastrukturen betreiben oder in § 55 Abs. 1 AWV als Unternehmen mit besonderer Sicherheitsrelevanz aufgelistet sind, einschließlich eines  Anteilserwerbs von 10 % oder mehr der direkten oder indirekten Stimmrechte durch einen nicht-EU-/nicht-EFTA Käufer, ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bei Vertragsabschluss zu melden. Das BMWi kann daraufhin eine Untersuchung einleiten und den Erwerb untersagen oder eine Freigabeentscheidung unter Auflagen treffen.

Der durch die 15. AWV-Novelle in § 55 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 AWV eingefügte Katalog von Gesundheitsunternehmen mit besonderer Sicherheitsrelevanz betrifft
  • Entwickler, Hersteller, Inverkehrbringer und Inhaber von entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassungen von für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentlicher Arzneimittel (z.B. Impfstoff- und Antibiotika);
  • Entwickler und Hersteller von persönlicher Schutzausrüstungen (sog. personal protection equipment (PPE));
  • Entwickler und Hersteller von bestimmten Medizinprodukten bei lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten; und
  • Entwickler, Hersteller und Lieferanten von bestimmten In-vitro-Diagnostika im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten. 

2. Investor-bezogene Faktoren

Das BMWi hat nunmehr die Möglichkeit bei der Beurteilung von Erwerben sog. Investoren-bezogene Faktoren zu berücksichtigen, wenn insbesondere
  • der Käufer direkt oder indirekt von der Regierung (einschließlich anderer staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittlandes) kontrolliert wird, insbesondere aufgrund seiner Eigentumsstruktur oder in Form von nicht mehr als unbedeutenden finanziellen Mitteln;
  • der Käufer bereits an Aktivitäten beteiligt war, die sich nachteilig auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgewirkt haben; oder
  • ein erhebliches Risiko besteht, dass der Käufer oder in seinem Auftrag handelnde Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland bestimmte Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten darstellen würden (einschließlich Geldwäsche, Betrug, Bestechung oder Korruption, Verstoß gegen Außenwirtschaftsvorschriften etc.).

3. Klarstellung zum Asset Deal

Ebenfalls sowohl im Bereich der sektorübergreifenden als auch im Bereich der sektorspezifischen Investitionskontrolle wurde klargestellt, dass die Regelungen der Investitionsprüfung Anwendung finden, wenn eine abgrenzbare Geschäftseinheit eines inländischen Unternehmens erworben wird sowie wenn alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Teils eines Unternehmens inländischer Herkunft erworben werden, die zur Aufrechterhaltung (i) des Betriebs des Unternehmens oder (ii) eines abgrenzbaren Teils eines Unternehmens, erforderlich sind.

4. Ausblick

Die 15. AWV-Novelle stellt nur einen Vorboten auf weitere Änderungen, die im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben aus der EU Screening Verordnung in deutsches Recht umzusetzen sind, dar. Im nächsten Schritt wird ein fusionskontrollähnliches Vollzugsverbot (Stillhalteverpflichtung), das jeden meldepflichtigen Erwerb – d.h. im Rahmen der sektorenübergreifenden Investitionsprüfung – betrifft, eingeführt werden. Zudem wird der Begriff der (konkreten) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei der Beurteilung der Anordnungsbefugnis vom Begriff der „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ abgelöst und Hochtechnologien definiert werden, die dann als sicherheitsrelevante kritische Technologien der sektorenübergreifenden Investitionsprüfung unterliegen. 

5. Fazit

Der Trend zur Ausweitung der Prüfung von ausländischen Direktinvestitionen setzt sich mit Inkrafttreten der 15. AWV-Novelle wie erwartet fort. 

Es bleibt abzuwarten, ob die Praxis noch vermehrt bis zur Umsetzung der weiteren Änderungen die Möglichkeit des Antrags auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des BMWi in der sektorenübergreifenden Investitionsprüfung aufgreifen wird. Mit einem solchen Antrag lässt sich in Zweifelsfällen Rechtssicherheit für die Durchführung von Transaktionen und Beteiligungsvorhaben erlangen.
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