Besondere Ausgleichsregelung bei der Umstrukturierung stromkostenintensiver Unternehmen

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veröffentlicht am 18. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen auf die bestehende EEG-Umlagen-Begrenzung und künftige Entlastungsanträge sind komplex und von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Deshalb empfehlen sich eine frühzeitige EEG-rechtliche Bewertung, eine entsprechende Gestaltung der Transaktionsstruktur und die Klärung verbleibender Auslegungsfragen mit dem „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle” (BAFA).



Umstrukturierungsmaßnahmen haben immer auch Einfluss auf die Stromkostenintensität und die für die Antragsstellung relevante Datengrundlage. Daher sollte auf die Voraussetzungen der „Besonderen Ausgleichsregelung” nach dem §§ 63 ff. EEG 2017 ein spezielles Augenmerk gelegt werden, um ggf. bestehende Widersprüche zum Umstrukturierungskonzept aufzudecken und Risiken für die Entlastungsantragsstellung zu vermeiden.


Stromkostenintensität als Dreh- und Angelpunkt der „Besonderen Ausgleichsregelung”

Neben Branchenzugehörigkeit nach Anlage 4 des EEG 2017, der 1-GWh-Verbrauchsschwelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, dem Betrieb eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems und einer umfassenden Nachweisführung nach § 63 Abs. 3 EEG 2017 ist die Stromkostenintensität eine der Voraussetzungen der „Besonderen Ausgleichsregelung” nach §§ 63 ff. EEG 2017.

Die Stromkostenintensität ist nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 das Verhältnis der Stromkosten eines Unter­nehmens zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung der letzten drei Geschäftsjahre.

Dabei werden die Stromkosten (z.B. durch gesteigerte Verbräuche oder höhere Strompreise) durch die „Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz” (DSPV) objektiviert.

Nach der DSPV werden in Abhängigkeit der Strombezugsmenge und der Vollbenutzungsstunden durchschnitt­liche Strompreise ausgewiesen. Je höher die Strombezugsmenge und je mehr Vollbenutzungsstunden an den Antragsabnahmestellen, desto niedriger ist der durchschnittliche Strompreis eines Unternehmens. Sie müssen dann anstelle der tatsächlichen Strompreise für die Berechnung der Stromkostenintensität herangezogen werden.

Die Bruttowertschöpfung nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017 des Unternehmens errechnet sich anhand der Faktorkosten nach Definition des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007), ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitnehmer.


Verlust der Entlastungsfähigkeit durch Umstrukturierung?

Veränderungen in der Unternehmensstruktur können dazu führen, dass bislang von der Begrenzung der EEG-Umlage profitierende, stromkostenintensive Unternehmen Gefahr laufen, aus der „Besonderen Ausgleichsregelung” herauszufallen.

Zum einen kann sich die Stromkostenintensität verringern; zum anderen enthält das EEG aber mit § 67 EEG 2017 eine Regelung, die an sich eine Umstrukturierung im Fall von Umwandlungen erleichtern soll, aber hierzu andere formelle Anforderungen an die Entlastungsantragsstellung erfordert. Werden sie nicht erfüllt, kann ein Entlastungsantrag trotz unveränderter Stromkostenintensität alleine aus formellen Gründen zurückgewiesen werden.

Eine Umwandlung nach § 3 Nr. 45 EEG 2017 ist jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungs­gesetz (UmwG). Aber auch jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens / selbstständigen Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens / selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt, ist betroffen.

Nach § 1 UmwG umfasst das:

  • Verschmelzungen,
  • Spaltungen (Auf-, Abspaltungen und Ausgliederungen),
  • Vermögensübertragungen sowie
  • Formwechsel.


Eine Übertragung im Wege der Singularsukzession liegt z.B. bei einem Unternehmenskauf als sog. „Asset Deal” oder „Share Deal” vor. Dabei muss die Substanz des gekauften Unternehmens im Wesentlichen im neuen Unternehmen fortbestehen. Einzelne Wirtschaftsgüter können ausgenommen werden. Das BAFA führt einen Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter am Tag vor und nach der Umstruk­turierungs­maßnahme durch, wobei jeweils mind. 90 Prozent auf das erwerbende Unternehmen übergegangen sein müssen.

Ist eine der genannten Umwandlungsvarianten in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder im danach liegenden Zeitraum bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist durch das antragstellende Unternehmen erfüllt, ist der Anwendungsbereich des § 67 EEG 2017 mit entsprechender Auswirkung auf die weitere Entlastungsantragsstrategie des neuen Unternehmens erfüllt.


Übertragung eines Begrenzungsbescheids

Es besteht zudem die Möglichkeit, den Begrenzungsbescheid eines begünstigten Unternehmens, das umge­wandelt wurde und dessen wirtschaftliche sowie organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist (s.o.), nach § 67 Abs. 3 EEG 2017 auf das andere Unternehmen zu übertragen.


Reduzierte Datengrundlage für neu gegründete Unternehmen

Für neu gegründete Unternehmen besteht im Fall des § 64 Abs. 4 EEG 2017 die Möglichkeit der Antragsstel­lung anhand einer reduzierten Datengrundlage von einem Rumpfgeschäftsjahr im ersten bzw. einem abge­schlossenen Geschäftsjahr im zweiten bzw. zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren im dritten Jahr nach der Neugründung. Die Neugründung muss dafür nach dem 30. Juni des Vorjahres zur Antragsstellung erfolgt sein.

Eine Neugründung in dem Sinne liegt nach § 64 Abs. 6 Nr. 2a. EEG 2017 vor, wenn Unternehmen ihre Tätigkeit erstmals mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln aufnehmen und sie nicht durch Umwandlung ent­standen sind. Neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein Unternehmen ohne Sachanlagevermögen solches neu erwirbt oder schafft. Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht nach § 66 Abs. 3 EEG 2017 als weiteres Privileg die Möglichkeit, den Begrenzungsantrag erst bis zum 30. September zu stellen.


Fazit

Das BAFA befasst sich aufgrund der aufgezeigten Komplexität intensiv mit Umstrukturierungsmaßnahmen von stromkostenintensiven Unternehmen. Sie müssen sich daher intensiv mit den Auswirkungen auf den EEG-Begrenzungsantrag auseinandersetzen und die Vor- und Nachteile der Umstrukturierung gegeneinander abwägen. Hier kann durch eine (unverbindliche) Erörterung der Pläne mit dem BAFA eine Bewertungshilfe geschaffen werden.

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