FinTech: Ohne BaFin-Erlaubnis kein Geschäft – Auf­sichts­rechtliche Herausforderungen erfolgreich stemmen

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veröffentlicht am 14. Oktober 2020 / Lesedauer ca. 3 Minuten
 

FinTechs haben in den letzten Jahren insbesondere den Finanzsektor revolutioniert. Beim Finanzsektor handelt es sich um einen hochregulierten Bereich. Daher haben FinTechs neben den „üblichen Herausforderungen“ eines Start-ups eine weitere Hürde zu stemmen: das Aufsichtsrecht. Nachfolgend möchten wir Ihnen ein erstes Gespür vermitteln, bei welchen Geschäftsmodellen mit aufsichtsrechtlichen Berührungs­punkten zu rechnen ist und wie aus unserer Sicht damit umgegangen werden sollte.

  

  

Der Begriff „FinTech“ setzt sich aus den Worten „Financial Services“ und „Technology“ zu­­sammen. Unter FinTechs werden i.d.R. Start-ups verstanden, die ihren Kunden innovative und technologisch-basierte Finanz­innovationen anbieten. Obwohl das Angebotsspektrum weit gefächert ist (u.a. Bank-, Finanz­dienstleistungs- und Versicherungssektor), haben sie alle gemeinsam, dass sie auf Neuerungen der fortschreitenden Digi­talisierung beruhen.

 
Längst haben sich FinTechs in den genannten Bereichen etabliert und erfahren eine anhaltende Beliebtheit bei Investoren. Im bisherigen Rekordjahr 2019 konnten deutsche FinTechs allein in den ersten neun Monaten ca. 1,3 Mrd. Euro Kapital bei Investoren einsammeln (Quelle: Handelsblatt). Sie unterscheiden sich im Vergleich zu anderen Start-ups dadurch, dass ihr Geschäftsmodell oftmals eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfordert. Die Erlaubnispflichten können sich ins­besondere aus dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ergeben.


Somit ist bei allen FinTechs eine gesonderte aufsichtsrechtliche Prüfung unerlässlich. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über aufsichtsrechtliche Aspekte von häufig am Markt anzutreffenden Geschäftskonzepten von FinTechs geben:


Alternative Bezahlmethoden

Ein typisches Betätigungsfeld von FinTechs ist der Payment-Bereich, in dem sie alternative Bezahlmethoden anbieten, alternativ zur klassischen Überweisung oder Kreditkartenzahlung. Die Bezahlung von Waren erfolgt in diesem Fall bspw. dergestalt, dass die Zahlung seitens des Zahlers internetgestützt lediglich durch die Eingabe einer Kombination von E-Mail-Adresse und einem Sicherheitsmerkmal ausgelöst wird. Zu den alter­nativen Bezahlmethoden zählt u. a. auch das sog. „Mobile Payment“ per Smartphone. Das Erfordernis einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis ist von der Ausgestaltung der jeweiligen Zahlungsabwicklung abhängig. Meist wird eine Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) benötigt, wenn der Dienstleister in den Besitz von Kundengeldern gelangt. In diesen Fällen könnte ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst oder das sog. „E-Geld-Geschäft” vorliegen.
 

Robo-Advice

Bieten FinTechs ihren Kunden Unterstützung bei der Geldanlage durch automatisierte Systeme an (bspw. mithilfe von Algorithmen; sog. „Robo-Advice“), kommen unterschiedliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis­pflichten in Betracht. Werden dem Kunden z. B. auf Basis seiner Angaben in einem webbasierten Fragebogen Anlageempfehlungen unterbreitet, stellt das im Regelfall eine erlaubnispflichtige Anlageberatung dar. Führt das System die Empfehlungen selbständig aus, könnte eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung nach dem KWG gegeben sein.

 

Crowdfunding

Ein weiteres Betätigungsfeld von FinTechs stellt das Crowdfunding dar. Darunter wird eine Finanzierungsform verstanden, die es Investoren ermöglicht, mittels einer Internet-Crowdfunding-Plattform in diverse Projekte zu investieren. Die rechtlichen Voraussetzungen für die sog. „Schwarmfinanzierung“ werden durch das Ver­mögensanlagengesetz (VermAnlG) vorgegeben. Das Crowdfunding ist insoweit innovativ, als dass dem Anleger ein weitgehend digitaler und unkomplizierter Investitionsprozess ermöglicht wird.


Virtuelle Währungen/Krypto-Token

Werden von einem FinTech Dienstleistungen im Bereich virtuelle Währungen (bspw. Bitcoin) oder Krypto-Token im Allgemeinen angeboten, ist stets zu prüfen, ob durch die jeweilige Tätigkeit eine Erlaubnispflicht nach dem KWG ausgelöst wird. Virtuelle Währungen bzw. Krypto-Token stellen i. d. R. Finanzinstrumente i.S.d. KWG dar. Somit ist z. B. der gewerbsmäßige Handel  –  wie der Betrieb einer Exchange-Plattform  –  grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Erlaubnis bspw. für die Anlagevermittlung, den Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder den Eigenhandel im Sinne des KWG möglich.


Ausblick

In Anbetracht der fortschreitenden digitalen Transformation  –  gerade im Finanzbereich  –  ist davon auszu­gehen, dass auch künftig neue digitale Geschäftsmodelle in den Markt eintreten und FinTechs weiterhin im Fokus von Investoren stehen werden. Neben etwaig eigener Lizenzen wird auch das Thema der sog. „Lizenz­leihe” eine weitere wichtige Rolle spielen.


Um einen zügigen Markteintritt eines neuen Geschäftskonzepts sicherzustellen, empfehlen wir, frühzeitig einen erfahrenen Partner zur Feststellung hinzuzuziehen. Er beurteilt, ob das Geschäftsmodell einer Erlaubnis unterliegt.

 

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