„Trust” im deutschen Erbrecht – Umgang mit ausländischen Rechtsinstituten

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Viele Deutsche sind vor Jahrzehnten in die Vereinigten Staaten ausgewandert und haben sich dauerhaft niedergelassen. Der Mittelpunkt ihres Lebens und der Großteil ihres Vermögens befinden sich dort. Häufig ist bei vermögenden Erblassern ein „Trust” fester Bestandteil der Nachfolge­planung. Existieren in Deutschland allerdings noch Vermögenswerte, gibt es einiges zu beachten.

 


 

​Der Trust ist ein Rechtsinstitut, das sich vornehmlich im angloamerikanischen Rechtskreis findet. Im deutschen Recht gibt es kein Äquivalent, insbesondere darf der Trust nicht mit der Treuhand nach deutschem Verständnis gleichgestellt werden. Denn es kommt zu einer Spaltung des Eigentums in rechtlich-formales und wirtschaftlich-schuldrechtliches, was mit dem deutschen Sachenrecht nicht vereinbar ist.
 

Nachlass-Trust

Typischerweise überträgt der Begründer des Trust („Settlor”) Vermögensgegenstände auf eine andere Person („Trustee”), mit der Maßgabe, dass der Trustee das Vermögen zugunsten eines Dritten („Beneficiary”) – im Falle eines Nachlass-Trust zugunsten des Erben – verwalten soll. Der Trustee hat das rechtlich-formale Eigentum inne, der Beneficiary das wirtschaftlich-schuldrechtliche. Die Gründe für die Implementierung eines Nachlass-Trust sind häufig steuerlicher Natur.
 

Übertragung deutscher Vermögenswerte

Solange ausschließlich in den USA liegende Vermögenswerte Teil des Nachlasses sind, gibt es kein Problem mit der Umsetzung eines Nachlass-Trust. Anders verhält es sich, wenn deutsche Vermögenswerte betroffen sind: Die Übertragung in Deutschland befindlicher Vermögenswerte ist nicht ohne weiteres möglich.
 
Zählen v.a. Grundstücke in Deutschland oder Anteile an deutschen Gesellschaften zum Nachlass, kann es mit der Übertragung auf einen Trust Probleme geben, wenn der in Deutschland befindliche Nachlass abgewickelt werden soll. Im Grundbuch und im Handelsregister steht nach wie vor der verstorbene Erblasser als Eigentümer bzw. Gesellschafter. Weil der Trust in den deutschen Registern nicht eintragungsfähig ist, müssen sie zugunsten des Erben oder eines Dritten im Rahmen eines Verkaufs korrigiert werden.
 

Deutsches Erbscheinverfahren

Für die Korrektur sollte der Erbe die Ausstellung eines deutschen Erbscheins beantragen, der sachlich auf die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände beschränkt ist. Die Stellung eines Erbscheinantrags bedarf i.d.R. der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, bei der sich der Antragsteller nicht vertreten lassen kann. Lebt der Erbe in Deutschland, kann die Versicherung vor einem Notar abgegeben werden. Lebt der Erbe ebenfalls in den USA, was die Regel ist, kann er die Versicherung sowie die Beantragung des Erbscheins vor einem Konsularbeamten in einem deutschen Konsulat vornehmen. Damit wird das deutsche Erbscheinverfahren eingeleitet.
 
Beim Erbscheinverfahren muss das in Deutschland jeweils zuständige Gericht prüfen, wer nach deutschem Rechtsverständnis Erbe geworden und damit im Erbschein auszuweisen ist. Die nach US-Recht erfolgte Anordnung des Nachlass-Trust ist aus deutscher Sicht gemäß §§ 133, 2084 BGB auszulegen. Meist ist der jeweilige Beneficiary auch als Erbe anzusehen, jedoch häufig unter Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft oder einer Art Testamentsvollstreckung gemäß den Regelungen des Nachlass-Trust. Hier sollte eine enge Abstimmung zwischen dem Gericht und dem rechtlichen Vertreter des Erben stattfinden, um das für den Erben optimale Ergebnis zu erzielen.
 
Mit Erteilung des Erbscheins, der den Erben nach US-Recht als solchen für den deutschen Rechtsverkehr ausweist, können die Register angepasst und die geplanten Schritte umgesetzt werden. 
 

 Bitte beachten Sie:

  • Bei Testamenten nach US-Recht unter Verwendung eines Trust sollten in Deutschland befindliche Vermögensgegenstände frühzeitig bedacht werden.
  • Erben eines Erblassers, der einen Nachlass-Trust errichtet hat, sollten sich zur Wahrung ihrer Rechte mit Blick auf Vermögen in Deutschland beraten lassen. 

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