Italien: Weitere für EE-Anlagen relevante Maßnahmen des „decreto competitività”

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​Zusätzlich zu den Änderungen, die in der umgesetzten Fassung des sogenannten „decreto competitività” (Rechtsdekret zur Wettbewerbsfähigkeit) für den Bezug der Fördertarife vorgesehen sind, hat der italienische Gesetzgeber weitere Maßnahmen verabschiedet, die für Unternehmen der Erneuerbare-Energien-Branche relevant und somit für die Planung von Projekten und Investitionen zu berücksichtigen sind. Nachfolgend eine Übersicht.

 

Eigenverbrauch und geschlossene Netze, Beteiligung an Netzkosten

Eine wichtige Neuerung betrifft Anlagen mit Eigenverbrauch und geschlossenen Netzen, wie zum Beispiel die SEU („sistemi efficienti di utenza”).

Bis dato war diese Art von Anlagen vollständig von der Beteiligung an den allgemeinen Netzkosten befreit (siehe hierzu Beitrag „Geschlossene Netze in Italien”, E|nEws Ausgabe Juni 2014). Die Behörde für Gas und Energie hatte vor den Konsequenzen einer verringerten Zahl von Endabnehmern, die sich an den Netzkosten beteiligen (müssen), gewarnt und die vollständige Befreiung von der Kostenbeteiligung kritisiert. Der italienische Gesetzgeber ist dieser Argumentation gefolgt und hat nun eine zumindest geringe Beteiligung seitens dieser geschlossenen Netze sowie beim Eigenverbrauch vorgesehen. Gemäß Artikel 24 des umgesetzten Regierungsdekrets werden ab dem 1. Januar 2015 die allgemeinen vom Verbraucher zu tragenden Netzkosten nicht nur auf die Stromenergie berechnet, die aus dem Netz entnommen wird, sondern auch auf die eigen verbrauchte Stromenergie bzw. die Stromenergie, die in einem geschlossenen Netz verbraucht wird und nicht durch das öffentliche Netz geleitet wurde. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Beteiligung dienen die variablen Komponenten der Netzkosten, die der Verbraucher in einem geschlossenen Netz für die vom öffentlichen Stromnetz entnommene Energie zu zahlen hat, während für die Ermittlung der Beträge, die pro kWh eigen verbrauchten Stroms zu zahlen sind, ein Satz von 5 Prozent angesetzt worden ist. Zahlte, zum Beispiel, ein Verbraucher bis dato in einem geschlossenen Netz für die aus dem öffentlichen Stromnetz entnommene Stromenergie einen Betrag von 0,001 €/kWh (variabler Teil einer der Komponenten der Netzkosten), wird er ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich einen Betrag von 5 Prozent des obigen Werts pro kWh der eigen verbrauchten Energie zahlen müssen, im Beispiel als 0,00005 €/kWh.

 

Das Wirtschaftsministerium kann mit entsprechendem Beschluss den obigen Prozentsatz der Beteiligung an den Netzkosten erhöhen, wobei die erste Erhöhung nicht vor dem 30. September 2015 erfolgen kann. Weitere Erhöhungen dürfen höchstens in einem Zwei-Jahres-Rhythmus vollzogen werden. Außerdem darf jede einzelne Erhöhung maximal 2,5 Prozentpunkte betragen. Der so erhöhte Beteiligungssatz betrifft aber lediglich die geschlossenen Netze und Systeme mit Eigenverbrauch, die zum 1. Januar des Folgejahres in Betrieb gehen. Anlagen, die vor der jeweiligen Erhöhung in Betrieb gehen, sind somit von der Erhöhung der Beteiligung ausgeschlossen.

 

 

Erhöhung der Obergrenze des „scambio sul posto”

Eine interessante Neuigkeit, die neue Geschäftsmöglichkeiten bei PV-Anlagen auf gewerblichen Dächern ermöglicht, betrifft die Regelungen des sogenannten „scambio sul posto” (Net-Metering). Gemäß der Entscheidung der italienischen Behörde für Gas und Energie (AEEGSI) Nr. 74/08 können Betreiber von EE-Anlagen den produzierten Strom in das Stromnetz einspeisen und anschließend die benötigte Stromenergie wieder aus dem Netz entnehmen. Diese interessante Verwertungsmöglichkeit, die de facto eine besondere Art von Eigenverbrauch darstellt, war bis dato aber EE-Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW vorbehalten (sofern die Anlage nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb genommen wurde; davor galt eine Obergrenze von 20 kW). Mit dem nunmehr umgesetzten decreto competitività ist die Obergrenze für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb gehen, auf 500 kW erhöht worden.


Zu beachten ist, dass die oben beschriebene neue Regelung betreffend die Beteiligung an den Netzkosten auch für Anlagen gilt, die das Regeln des „scambio sul posto” nutzen sofern diese eine Leistung von über 20 kW haben. Aufgrund einer missverständlichen Formulierung des Gesetzestextes ist nicht klar, ob die Regelung auch rückwirkend für bereits bestehende Anlagen gilt oder ob nur Anlagen betroffen sind, die nach dem 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen. 

 

Verwaltungsrechtliche Vereinfachungen / Förderung der Energieeffizienz von Schulen und Universitäten

Zusätzlich zu den obigen Maßnahmen enthält die umgesetzte Fassung des decreto competitivit einige verwaltungsrechtliche Vereinfachungen für EE-Anlagen kleineren Ausmaßes, die mit einer einfachen Mitteilung an die Gemeinde realisiert werden können, sowie einige Klarstellungen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.
 
Last, but not least, wurden mit der Umsetzung des Gesetzesdekrets 350 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, um Maßnahmen zu finanzieren, die die Energieeffizienz von Schulgebäuden sowie Immobilien der Universitäten erhöhen. Diese Gelder können entweder durch die jeweils für die Immobilien zuständigen Behörden oder seitens geschlossener Immobilienfonds abgerufen werden. Die zu erfüllenden Bedingungen und das genaue Prozedere müssen die zuständigen Ministerien noch festlegen.

 

 

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