Strafzölle gegen die USA und Aussetzung der EU-Zusatzzölle

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veröffentlicht am 6. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Die EU hat in ihrem Amtsblatt „Durchführungsverordnung (EU) 2021/2083” (kurz: DVO) vom 26. November 2021 die Aussetzung von Zusatzzöllen veröffentlicht. Gegenstand dieser DVO ist die Aussetzung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

  


Am 31. Oktober 2021 kündigten die Vereinigten Staaten die folgenden Änderungen ihrer jeweiligen Schutzmaßnahmen an, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen: 

  • Die Vereinigten Staaten werden den bestehenden Zollsatz von 25 Prozent gegenüber Stahlerzeugnissen aus der EU gemäß Section 232 durch ein Zollkontingent ersetzen. Das Kontingent basiert auf den bisherigen Einfuhrmengen der betreffenden Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Union.
  • Außerdem wird die USA den bestehenden Zollsatz von 10 Prozent gegenüber Aluminiumerzeugnissen aus der EU gemäß Section 232 durch ein Zollkontingent ersetzen. Das Kontingent basiert auf den bisherigen Einfuhrmengen der betreffenden Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in der Union.
  • Die USA werden die Anwendung der für das US-Steuerjahr 2021 gewährten und in Anspruch genommenen Ausnahmen für aus der EU eingeführte Stahlerzeugnisse um einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren verlängern, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. D.h. die Regelung gilt dann bis zum 31. Dezember 2023.
  • Die USA verpflichten sich, keine Zölle nach Section 232 auf Einfuhren von derivativen Stahl- und Aluminiumerzeugnissen aus der Union zu erheben.

 

Die EU wird die Anwendung der zusätzlichen Wertzölle, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführt wurden, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 aussetzen. Die Aussetzung wird wie folgt gestaltet:

 

Die zusätzlichen Wertzölle für die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren, die bis zum 30. November 2021 ausgesetzt sind, sollten ab dem 1. Dezember 2021 weiterhin ausgesetzt werden:

  • Die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 10 bzw. 25 Prozent für die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren werden ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 ausgesetzt werden.
  • Die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 10 , 25 , 35 bzw. 50 Prozent für die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren, die bis zum 30. November 2021 ausgesetzt sind, werden ab dem 1. Dezember 2021 ebenfalls bis zum 31. Dezember 2023 ausgesetzt werden.
  • Die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 20 und 7 Prozent für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 aufgeführten Waren werden ab dem 1. Januar 2022 ausgesetzt werden.
  • Der zusätzliche Wertzoll in Höhe von 4,4 Prozent für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 aufgeführte Ware, der ab dem 8. Februar 2023 angewendet werden soll, werden ab dem 8. Februar 2023 ausgesetzt werden.

 
Sollte keine Verlängerung der Aussetzungsmaßnahmen von der EU beschlossen werden, so gelten ab dem 1. Januar 2024 wieder die o.g. Zusatzzölle.

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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