Südafrika: Besteuerung von geistigem Eigentum und Lizenzzahlungen

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Von Dominik Skalet
 

Aufgrund der hohen Investitions­bereitschaft von ausländischen Unternehmen in Südafrika ist die Nutzung von geistigem Eigentum in Südafrika nicht unüblich. Insbesondere die grenzüberschreitende Lizenzvergabe – gerade zwischen verbundenen Unternehmen – stellt ein beliebtes Geschäfts­instrument dar, um das Know-how bzw. die Marke auch nach Südafrika zu transferieren. Selbstverständlich gehen mit dem Thema Lizenzvergabe viele steuerrechtliche Fragestellungen einher und auch das süd­afrikanische Finanzamt hat solche Instrumente mittlerweile als mögliche Missbrauchs­gestaltungen erkannt, v.a. wenn es darum geht, die Lizenzgebühren in Südafrika steuerrechtlich geltend zu machen.


Um die Lizenzkosten in Südafrika von der Steuer absetzen zu können, müssen grundsätzlich die folgenden Vorschriften beachtet werden:

       

Betriebsausgabenabzug in Südafrika

Ausgaben mindern dann das steuerpflichtige Einkommen in Südafrika, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
  • Es muss eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.
  • Es muss eine Einkünfteerzielungsabsicht geben.
  • Die Ausgaben müssen tatsächlich angefallen sein (rechtlich bindend).
  • Die Ausgaben dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (wie z.B. Dividenden).
  • Die Ausgaben dürfen keinen Kapitalcharakter vorweisen.

    

Ein Kapitalcharakter wäre bspw. dann gegeben, wenn durch die Lizenzvereinbarung ein langfristiger Vermögenswert in den Händen des Steuerplichtigen entsteht, der künftige Einnahmen generiert. Da dies bei Lizenzvereinbarungen normalerweise nicht der Fall ist, dürfte es hier auch zu keinen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen (siehe auch das Urteil im Rechtsfall BP Southern Africa (Pty) Ltd v. CSARS [69 SATC 79] 2007 SCA). Betriebliche Lizenzzahlungen an ein ausländisches Unternehmen sind demnach in Südafrika grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.

    

Lokale Missbrauchsvorschriften

Neben den allgemeinen Bestimmungen zum Betriebsausgabenabzug gibt es in Südafrika noch besondere Missbrauchs­vorschriften für Lizenzgebühren (Section 23I Income Tax Act). Im Wesentlichen geht es hier um ein Betriebs­ausgaben­abzugsverbot bzw. eine Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs, wenn sich das geistige Eigentum im (ehemaligen) Besitz der südafrikanischen Gesellschaft befindet (befand) und sie nun, nach dem Verkauf des geistigen Eigentums an ein ausländisches Unternehmen, als Lizenznehmer auftritt (eine Art „sale and lease back”-Vereinbarung). Ähnliches gilt, wenn das geistige Eigentum durch die südafrikanische Gesellschaft geschaffen wurde und sie anschließend Lizenznehmer wird. Auch eine Ausweitung der Vorschriften auf verbundene Unternehmen ist gesetzlich geregelt. Je nachdem, ob Südafrika das Recht zur Besteuerung hat (Stichwort: Quellensteuer; siehe dazu Abschnitt „Quellensteuern und Doppelbesteuerungs­abkommen”), gibt es entweder ein komplettes Betriebs­ausgaben­abzugsverbot oder es werden nur 50 Prozent der Ausgaben steuerlich anerkannt.

     

Verrechnungspreise

Eine Lizenzvereinbarung zwischen verbundenen Unternehmen sollte sich auch an den Verrechnungspreisgrundsätzen orientieren, d.h. fremdüblich sein (wie zwischen fremden Dritten). Fremdunübliche oder zu hohe Lizenzgebühren können dazu führen, dass die Kosten in Südafrika als nicht fremdüblich eingestuft und deshalb auch nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ferner wird der korrigierte Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert und die Dividendenquellensteuer (i.d.R. 15 Prozent) fällig.

     

Quellensteuern und Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA)

Südafrika erhebt eine finale Quellensteuer auf Lizenz­zahlungen an ausländische Unternehmen i.H.v. 15 Prozent, die wiederrum durch die abgeschlossenen Doppelbesteuerungs­abkommen reduziert werden kann. Im Falle Deutschlands kann die Quellensteuer auf Lizenzgebühren sogar auf 0 Prozent reduziert werden (siehe Artikel 9 Abs. 1 DBA).

 

Fazit

Im Ergebnis sind betriebliche Lizenzzahlungen an ein deutsches Unternehmen aus südafrikanischer Sicht i.d.R. steuerlich abzugsfähig und unterliegen keiner Quellensteuer. Allerdings müssen auch die südafrikanischen Missbrauchs- und Verrechnungs­preisvorschriften entsprechend beachtet werden. Dazu ist es ratsam, die Lizenz­vereinbarung vorab auf steuerliche Fallstricke zu untersuchen.

 

zuletzt aktualisiert am 14.12.2016
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