Reform der Dividendenbesteuerung in Indien

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veröffentlicht am 25. November 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Mit Beginn des aktuellen Finanzjahres am 1. April 2020 wurde in Indien die Dividen­denbe­steuerung reformiert. Bislang führte die Zahlung von Dividenden zu einer er­höhten Körper­schaft­steuer auf Ebene der ausschüttenden indischen Gesellschaft („Dividend Distribution Tax”, DDT). Steuerpflichtiger und Steuersubjekt war stets die indische Gesellschaft. Entsprechend war auch unbeachtlich, wer die Dividende empfing: eine Personengesellschaft, eine Körperschaft oder eine natürliche Person und in welchem Land die Person ansässig war. Das hat sich nun geändert.

 

Reform der Dividendensteuer und neue Problemfelder

Mit Umsetzung der Reform zum 1. April 2020 ist die Dividendensteuer nun als klassische Steuer des Dividen­denempfängers ausgestaltet. Die ausschüttende indische Gesellschaft ist verpflichtet, sie zu berechnen und (für den Dividendenempfänger) abzuführen. Steuersubjekt ist der Dividendenempfänger. Es handelt sich also – anders als bei der früheren DDT – um eine Quellensteuer im eigentlichen Sinn (Withholding Tax).

Die Belastung der Dividende beträgt nach nationalem indischen Recht 20 Prozent (plus Aufschläge). Indiens Doppel­besteuerungs­abkommen („DBAs”) beschränken jedoch i.d.R. das Besteuerungsrecht Indiens. So deckelt das DBA Deutschland-Indien die Quellensteuer auf nur 10 Prozent. Auch Aufschläge dürfen also keine Anwendung finden. Das gilt allerdings nur, falls Nutzungsberechtigter der Dividende abkommensrechtlich eine in Deutschland steuerliche ansässige Person ist. Darin verstecken sich zwei neue Problemfelder für Indien:

  • Zum einen muss der Dividendenempfänger mit dem Nutzungsberechtigten identisch sein. Fallen beide auseinander, ist es aufgrund devisenrechtlicher Vorgaben schwierig, die Quellensteuer dem Nutzungsbe­rechtigten zuzuweisen. Wie der Nutzungsberechtigte aus indischer Sicht zu definieren ist, bleibt dabei momentan noch unklar. Da die Person des Dividenden­empfängers im System der DDT lange unbeachtlich war, existiert in Indien kaum aktuelle Rechtsprechung dazu. Ein wichtiger Aspekt könnte das Recht sein, frei über die Verwendung der Dividende zu entscheiden. Ein Risiko könnte daher für Holdinggesellschaften bestehen, die Dividenden an ihre Gesellschafter durchreichen. Sei es aufgrund vertraglicher Verpflichtung, faktischer Kontrolle durch die Gesellschafter oder ständiger Übung.
  • Ferner muss der Nutzungsberechtigte auch abkommensberechtigt sein, d.h. er muss z.B. durch das DBA Deutschland-Indien geschützt werden. Bei steuerlich transparenten Personengesellschaften ist das fraglich. Wird bei ihnen doch nur der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft festgestellt, die Besteuerung aber auf Ebene der Anteilseigner durchgeführt. Die Abkommensberechtigung einer deutschen Personengesellschaft ist in Indien durch eine (einzige) High Court-Entscheidung anerkannt. Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Auch steht sie argumentativ auf wackeligen Füßen, wurde sie durch den High Court doch an der Gewerbe­steuerpflicht der deutschen Gesellschaft festgemacht. Aufgrund der Tatsache, dass auch Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Deutschland gewerbesteuerpflichtig sind, sie also nicht an die Ansässigkeit in Deutschland anknüpft, ein rechtlich zweifelhaftes Argument. Zudem lässt sich das Argument nur für solche Personengesellschaften anführen, die tatsächlich gewerbesteuerpflichtig sind.


Die Neuregelung der Dividendenbesteuerung und das erzielbare Steuermehraufkommen wird beide Problem­felder mit Sicherheit zum Gegenstand von Betriebsprüfungen machen.


Compliance der ausländischen Gruppengesellschaften

Der Dividendenempfänger hat über die Dividendeneinkünfte eine Steuererklärung in Indien abzugeben. Das gilt zumindest dann, wenn er sich auf das jeweilige DBA beruft, also den günstigeren Steuersatz des Abkommens zur Anwendung bringen will oder wenn (im Ausnahmefall) die Quellensteuer nicht abgeführt wurde. Auch das ist eine Neuregelung zur alten Rechtslage. Bislang musste über Dividendeneinkünfte in Indien keine Steuer­erklärung abgegeben werden.

Aufgrund der Neuregelung müssen insbesondere ausländische Personengesellschaften damit rechnen, dass die indische Finanzverwaltung Fragen zur Abkommensberechtigung stellen wird. Auf organschaftliche Strukturen könnte die indische Finanzverwaltung über das unlängst international eingeführte Country-by-Country Reporting aufmerksam werden.

Entsprechend sorgfältig sollte die Person des Nutzungsberechtigten sowie dessen Abkommensberechtigung im Vorfeld analysiert und dokumentiert werden.

Siehe zum Komplex Steuerpflicht ausländischer Unternehmen in Indien/Quellensteuer und PAN auch unser FAQ unter: Indien: Quellensteuern, Steuerregistrierung (PAN) und Steuerdeklaration.

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