Abschlussprüferrotation

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Durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) wurde 2016 die rechtliche Grundlage für wesentliche Änderungen im Bereich der Abschlussprüfung geschaffen.
 
Angestoßen durch die Vorlage des Grünbuchs „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise” der Europäischen Kommission im Jahre 2010 war das Ziel die Aufarbeitung der Rolle der Abschlussprüfer in der Finanzmarktkrise.
 
Das AReG beschränkt sich weitgehend auf eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie sowie der rechtlichen Anpassungen aufgrund der Abschlussprüferverordnung. Zentrales Element sind die Regelungen zur externen Rotation des Abschlussprüfers.
 
Die EU-Verordnung sieht grundsätzlich die Pflicht zum regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers vor. Dabei gilt die Regel, dass ein Prüfungsmandat für kapitalmarktorientierte Unternehmen auf 10 Jahre begrenzt ist. Nun wird die Möglichkeit geschaffen, dass diese Höchstlaufzeit bei Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf 20 Jahre bzw. bei Beauftragung eines Joint Audits auf 24 Jahre verlängert wird.
 
Der Gesetzgeber knüpft dabei an den Gedanken an, dass jede externe Rotation die Gefahr eines erheblichen Informationsverlusts für das geprüfte Unternehmen mit sich bringt. Da die Rotation sich möglicherweise negativ auf die Prüfungsqualität auswirken kann, wurde das Mitgliedstaatenwahlrecht für die Ausweitung der Höchstlaufzeiten aufgegriffen. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Finanzstabilität davon jedoch ausgenommen.
 
Durch eine zusätzliche Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass die Verlängerungsmöglichkeiten im ersten Geschäftsjahr nach Inkrafttreten des AReG – also i.d.R. 2017 – auch dann genutzt werden können, wenn die bisherige Mandatsdauer zu diesem Zeitpunkt bereits 11 oder 12 Jahre beträgt (sog. „Kurzläufer”). Aufgrund unvollständiger Übergangsvorschriften in der EU-Verordnung herrschte in diesen Fällen bislang Rechtsunsicherheit.
 
Die notwendige Rotation des Abschlussprüfers wird insoweit über die nächsten Jahre viele kapitalmarktorientierte Unternehmen treffen. Es gilt also, sich rechtzeitig und systematisch mit dem Thema zu befassen sowie rechtliche Auswirkungen, z.B. auch bei Fragen zu noch zulässigen Beratungsleistungen, zu berücksichtigen. 

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Prof. Dr. Bernd Keller

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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