Risikomanagement

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Jede erfolgreiche Unternehmensstrategie ist dadurch gekennzeichnet, sich bietende Chancen zu nutzen und Risiken nur dann einzugehen, wenn sie auch ökonomisch und sozial vertretbar sind. Die Steuerung von Risiken ist eine der Kernaufgaben des Vorstands. Das ist sowohl im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens von größter Bedeutung als auch eine der zentralen Anforderungen, die Aktionäre, Investoren und Kreditgeber sowie die Mitarbeiter an das Unternehmen und seinen Vorstand stellen.
 
Denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Vorstands, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Elemente eines effektiven Risikomanagements im Unternehmen zu etablieren. Die Einrichtung, Ausgestaltung und Überwachung des Risikomanagementsystems ist eine im Ermessen des Vorstands stehende unternehmerische Entscheidung, durch die er seinen allgemeinen Organisations- und Sorgfaltspflichten nachkommt.
 
Das Risikofrüherkennungssystem, das neben der Risikoanalyse, -bewertung und -steuerung ein wesentlicher Teil des Risikomanagementsystems eines Unternehmens ist, unterliegt in Deutschland einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. So ist der Vorstand angehalten, geeignete Maßnahmen zu treffen und insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen frühzeitig erkannt werden, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten.
 
In Deutschland ist der Aufsichtsrat verpflichtet, die Maßnahmen des Risikomanagements zu überwachen. Richtet der Aufsichtsrat keinen Prüfungsausschuss ein, muss er die Aufgaben selbst wahrnehmen.
 
Darüber hinaus unterliegt nur das Risikofrüherkennungssystem einer gesetzlich normierten Prüfungspflicht. Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Abschlussprüfung von börsennotierten Aktiengesellschaften zu beurteilen, ob der Vorstand die Maßnahmen zur Früherkennung von bestandsgefährdenden Risiken in geeigneter Form getroffen hat und ob das daran orientierte Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.
 
Von seinen Überwachungspflichten kann sich der Aufsichtsrat nicht durch Delegation an (externe) Dritte befreien. Das schließt aber nicht aus, Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Risikomanagementsystems als Grundlage für die eigene Beurteilung zu beauftragen. Auch der Vorstand sollte im Interesse der Überwachung und kontinuierlichen Verbesserung die Prüfung des Risikomanagementsystems durch einen Dritten ernsthaft in Betracht ziehen. So können Sie objektiviert nachweisen, dass Sie Ihren Organisations- und Sorgfaltspflichten ermessensfehlerfrei nachgekommen sind. 

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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