Gesellschaftsvertrag und Side Letter – Spannungsfeld: Gültige Vereinbarung vs. Gesetzesumgehung

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 20. November 2019 | Lesedauer ca. 10 Minuten

von Hans-Ulrich Theobald und Libor Pavliček
 

Der Gesellschaftsvertrag dient der Gründung und der Organisation einer Gesellschaft. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags stehende Vereinbarungen, sind Erklärungen, die von den allgemeinen Prinzipien des Privatrechts ausgehen. Solche Side Letter regeln Rechte und Pflichten außerhalb des Gesellschaftsvertrags und modifizieren i.d.R. die Beteiligung und Kontrolle in der Gesellschaft. Der Inhalt mancher Side Letter kann bei einer extensiven Auslegung als Änderung des Vertrags qualifiziert werden. Ist die gesetz­liche Bedingung der formalen Gestaltung (Notar, Offenlegung im Handelsre­gister) nicht erfüllt, bewegen sich die Beteiligten in einer rechtlichen Grauzone oder umgehen gar das Gesetz. Abreden bei einem Side Letter können in vielen Fällen Kontroversen provozieren und das Wettbewerbsrecht oder Strafrecht berühren, da sie das Gesetz umgehen oder ihm sogar zuwider laufen können. Der Beitrag berücksichtig dabei das tschechische Recht.


Tschechische Handelsgesellschaften legen ihre Gesellschaftsverträge im Handelsregister der Tschechischen Republik offen. Jedoch kann ein im Handelsregister offengelegter Gesellschaftsvertrag nur die „Spitze des Eisbergs” dessen sein, was die Regelung der internen Verhältnisse in der Gesellschaft betrifft. Der Gesell­schaftsvertrag dient der Gründung und der Organisation bzw. Strukturierung der Gesellschaft. Es handelt sich um eine Art „Verfassung” einer juristischen Person, da der Gesellschaftsvertrag die Verhältnisse zwischen den Mitgliedern einer juristischen Person untereinander regelt und dadurch ihre Rechte und Pflichten verankert. Zu den wesentlichen Elementen eines Gesellschaftsvertrags zählen seine Allgemeinheit und Universalität. Rechtsquellen zur Regelung von Handelsgesellschaften sind in der Tschechischen Republik das Bürgerliche Gesetzbuch der Tschechischen Republik (nachfolgend nur „BGB-CZ”) und das Gesetz über Handelsgesell­schaften (nachfolgend nur „Handelsgesellschaftsgesetz”). Nachfolgend werden beide zusammenfassend nur als Gesetz bezeichnet.

Außerhalb des Gesellschaftsvertrages stehende Vereinbarungen, sog. Side Letter, sind Erklärungen, die von den allgemeinen Prinzipien des Privatrechts ausgehen – insbesondere dem Grundsatz der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit. Ein Side Letter regelt Rechte und Pflichten außerhalb des Gesellschaftsvertrags und modifiziert i.d.R. die Beteiligung und Kontrolle in der Gesellschaft. Nach der Anzahl der Mitglieder können omnilaterale Vereinbarungen (Vereinbarungen zwischen allen Gesellschaftern bzw. Gründern) und Vereinba­rungen zwischen ausgewählten Gesellschaftern unterschieden werden. Von der Anzahl der Beteiligten eines Side Letters hängt auch der rechtliche Charakter der Bestimmungen ab. Diese sind entweder obligatorisch und verpflichten nur die teilnehmenden Parteien oder sie sind satzungsmäßig und verpflichten sowohl die teilnehmenden Parteien als auch die Gesellschaft. Beide sind ausschlaggebend für die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit der darin enthaltenen Bestimmungen, wie wir nachfolgend in unserem Artikel zeigen werden.

 


Gründe für einen Side Letter und seine Vorteile

Welche Vorteile hat ein Side Letter gegenüber einem Gesellschaftsvertrag? Zum einen wäre die Wahrung der Diskretion zwischen den teilnehmenden Parteien zu nennen, da ein Side Letter nicht im Handelsregister veröffentlicht werden muss. Andere wichtige Gründe für den Abschluss eines Side Letters sind dessen Einfachheit und mehr Flexibilität bei der Anpassung der internen Regeln sowie beim Handeln im Rahmen der Gesellschaft, da die Pflicht, auf der Hauptversammlung einen Wortlaut zu verabschieden und ihn anschließend in Form eines notariellen Protokolls ausfertigen zu lassen, entfällt. Der einheitliche Zweck eines Side Letters besteht darin, dass dadurch die mit dem Anteil in einer Gesellschaft verbundenen Rechte abweichend geregelt werden sollen, d.h. den Beteiligten der Vereinbarung abweichende oder besondere Rechte gewährt werden sollen (vgl. dazu den Beitrag „Side Letter in der Praxis").


Beispiele für einen Side Letter

Im Laufe der Zeit haben sich bestimmte Arten von Side Lettern profiliert, die sich in Abhängigkeit vom verfolgten Interesse inhaltlich decken. In der rechtlichen Praxis werden erfahrungsgemäß am häufigsten folgende Fragen und Situationen durch einen Side Letter geregelt:

  • Eine interne Regelung von Streitigkeiten (üblicherweise unter Beauftragung eines Schiedsgerichts),
  • die Verwendung des Gewinns der Gesellschaft,
  • eine Ausübung von Stimmrechten,
  • ein Vorkaufsrecht der Gesellschafter,
  • eine Nachschusspflicht,
  • eine Vereinbarung eines Darlehens zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft,
  • ein Ausscheiden aus der Gesellschaft,
  • ein Eintritt eines strategischen Partners,
  • die Regelung des Wettbewerbsverbots,
  • Bedingungen einer Anteilsübertragung (sog. „Drag-along"- oder „Tag-along"-Klausel) sowie
  • Joint-Venture-Vereinbarungen etc.

 

Sofern wir aktuelle und praktische Beispiele eines Side Letters nennen wollen, kämen z.B. eine Vereinbarung von Gesellschaftern über ein gemeinsames, d.h. abgestimmtes Vorgehen im Rahmen der Gesellschaft oder eine Vereinbarung über die Gewinnausschüttung in Frage.


Eine Vereinbarung über ein gemeinsames, d.h. abgestimmtes Vorgehen von Gesellschaftern eignet sich insbesondere für Familienunternehmen, deren Gründer – nachdem sie aus wirtschaftlichen Gründen den Eintritt eines starken Investors in die Gesellschaft zugelassen haben – dadurch ein einheitliches Auftreten auf der Gesellschafterversammlung sowie einen weiterhin effektiven Einfluss in der Gesellschaft sicherstellen wollen. Eine Vereinbarung über die Gewinnausschüttung garantiert z.B. einem beitretenden Minderheitsgesell­schafter, dass im Falle eines positiven Wirtschaftsergebnisses mind. ein Teil der finanziellen Mittel reinvestiert wird und seine Investition in die Gesellschaft somit rentabel wird. Die Anforderungen und Wünsche von Gesellschaften in dem Zusammenhang sind sehr vielfältig und Rechtsanwälte stehen täglich vor neuen Herausforderungen.

  

Risiken und Nachteile eines Side Letters

Nach den Vorteilen eines Side Letters muss aber auf einen Nachteil einer derartigen Vereinbarung im tschechi­schen Recht hingewiesen werden: Die rechtliche Wirkung der gegenständlichen Vereinbarung ist nur auf die Beteiligten dieser Vereinbarung beschränkt (inter partes). Haben einige Gesellschafter z.B. die Ausübung von Rechten geregelt, haben sie damit zu rechnen, dass die Verpflichtung (die Verpflichtung, in einer bestimmten Weise abzustimmen) nicht automatisch auf den Rechtsnachfolger des Anteils an der Gesellschaft übergeht, wie dem wäre, wenn die gleiche Frage (das Stimmrecht) durch einen Gesellschaftsvertrag geregelt wäre, der die gleiche Wirkung auch gegenüber Dritten entfaltet (erga omnes). Unter dem Gesichtspunkt beurteilen die tschechischen Gerichte eine etwaige Durchsetzbarkeit der Wirkungen einer Regelung.


Unzulässigkeit und Grenzen der Vertragsfreiheit

Einem Side Letter kann aber ggf. ein gerichtlicher Schutz verwehrt und die in ihm vereinbarten Verpflichtungen müssen ggf.  nicht durchgesetzt werden – das sind nur einige der negativen Folgen, mit denen die Beteiligten rechnen müssen, wenn die gesetzlichen Vorgaben zu sehr gedehnt werden. Die Vertragsfreiheit gilt nicht unbeschränkt und die Parteien können die Grenzen der Zulässigkeit daher durchaus auch (ungewollt) über­schreiten. Die Vereinbarung eines Side Letters birgt auch Risiken, auf die wir kurz hinweisen möchten, da sie etwa den Bereich Wettbewerbsrecht [1] oder Strafrecht [2] berühren können.


In erster Linie sind Vereinbarungen untersagt, die die Stellung eines Gesellschafters verschlechtern oder aber einen Gesellschafter unbegründet bevorteilen (Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes) [3]. Im Gesetz aufgelistete Erfordernisse eines Gesellschaftsvertrags können nicht Gegenstand einer separaten Nebenabrede sein. Mit anderen Worten bedeutet das, dass eine Nebenabrede nicht den obligatorischen Inhalt eines Gesellschaftsvertrags ersetzen kann [4]. Die im Gesetz angeführten Mindestanforderungen sind zwingende Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes und definieren den obligatorischen Inhaltes eines jeden Gesell­schaftsvertrags. Soll die Änderung eines Gesellschaftsvertrags initiiert werden, ist immer auch die Zustimmung jenes Gesellschafters notwendig, den die Änderung betreffen soll.


Obgleich eine relative Freiheit bei der Festlegung der Rechte eines Gesellschafters in dem Sinne gegeben ist, dass einige Rechte im Zusammenhang mit einem Geschäftsanteil praktisch auch ausgeschlossen werden können, so kann ein Gesellschafter jedoch auf andere Rechte nicht verzichten. Als Beispiel sei eine treffende Anmerkung aus der tschechischen Fachliteratur paraphrasiert: Wer kein Recht auf einen Gewinnanteil hat, kein Stimmrecht und kein Recht auf einen Liquidationserlös, kann schwerlich als Gesellschafter bezeichnet werden.[5] Es stellt sich selbstverständlich die Frage, wo jeweils die Grenze zwischen einer Verunmöglichung, einer Erschwerung und einem Ausschluss eines bestimmten Rechtes gezogen werden kann. So lässt z.B. das deutsche Recht bei Aktiengesellschaften den Ausschluss eines Gewinnanteils zu.


Ungültigkeit von Abreden 

Absolut ungültig sind solche Vereinbarungen, die im Widerspruch zu zwingenden Normen des Gesetzes stehen, die gegen die guten Sitten oder die Gepflogenheiten eines ehrlichen Geschäftsgebarens oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Als Beispiel aus der gerichtlichen Praxis sei ein Urteil des Obersten Gerichtes der Tschechischen Republik [6] zur absoluten Ungültigkeit eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrags erwähnt, der nur zur Umgehung des Gesetzes abgeschlossen wurde. Das Gericht stärkte mit dem gegen­ständlichen Urteil die Bedeutung eines Grundsatzes des damals geltenden Handelsgesetzbuches, der auch nach der Rekodifizierung des Privatrechts in der Tschechischen Republik 2014 bestehen blieb: die Treuepflicht. Aus diesem Prinzip kann abgeleitet werden, dass bei der Übertragung eines Geschäftsanteils die Pflicht des Gesellschafters gegeben ist, durch diese Übertragung die weitere Existenz der Gesellschaft nicht unverhält­nismäßig und unbegründet zu bedrohen. Die Treuepflicht eines Gesellschafters und dessen unterlassene Respektierung kann somit bei der Beurteilung eines Handelns das sprichwörtliche Zünglein an der Waage sein. Die Verletzung einer Treuepflicht begehen in der Praxis meist Mehrheitsgesellschafter (insbesondere durch Missbrauch einer Stimmenmehrheit oder der Stellung einer herrschenden Person), aber auch Minderheits­gesellschafter können diese verletzen (etwa durch Missbrauch einer Sperrminorität).


Gerade im Zusammenhang mit der Treuepflicht verweisen wir auf § 55 Handelsgesellschaftsgesetz, der einen möglichen Interessenskonflikt und das hiermit verbundene Risiko widerstrebender Interessen behandelt, die als unvereinbar mit den Interessen der Gesellschaft qualifiziert werden könnten. Das Gesetz formuliert Folgendes: Beabsichtigt das Mitglied eines Organs einer Gesellschaft den Abschluss eines Vertrages mit dieser Gesellschaft, informiert es hierüber unverzüglich das Organ, dessen Mitglied es ist, und das Kontrollorgan – sofern ein solches eingerichtet wurde – anderenfalls das höchste Organ. Es führt zugleich an, unter welchen Bedingungen der Vertrag abgeschlossen werden soll. Das gilt analog auch für Verträge zwischen der Gesellschaft und einer einem Mitglied ihres Organs nahe stehenden Person oder mit dadurch beeinflussten oder beherrschten (natürlichen und juristischen) Personen."


Hiermit möchten wir darauf hinweisen, dass Gesellschafter und Beteiligte eines Side Letters das Gesetz auch unwissentlich umgehen können – ohne direkten Vorsatz oder aus Unvorsichtigkeit. Für die rechtliche Qualifizierung ist wichtig, ob das Handeln (das Erfüllen einer Verpflichtung aus dem Side Letter) ggf. zum Schaden der Gesellschaft oder sonstiger Gesellschafter ist. Mit anderen Worten sind Abreden eines Side Letters gerade durch die gesetzliche Treuepflicht beschränkt, die Vorrang vor einer vertraglichen Verpflichtung hat.


Zur Möglichkeit einer Durchbrechung einer Abrede im Gesellschaftsvertrag

Zu einer im deutschen Recht als Satzungsdurchbrechung [7] bezeichneten Situation bzw. zu der Möglichkeit der Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag einmalig zu durchbrechen, nahm das Oberste Gericht der Tschechischen Republik in der Frage eines Auseinandersetzungsanteils (einer Abfindung) eines aus einer Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters Stellung. [8] Es stellte fest, dass eine einmalige Vereinbarung aller Gesellschafter faktisch einen einmaligen Durchbruch in die Satzung der Gesellschaft darstellte und daher – obwohl das im Widerspruch zur Satzung erfolgte – gültig sein kann. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Urteil jedoch nicht um gängige Rechtsprechung, sodass keine Garantie gegeben ist, dass ein Gericht einer Abrede eines Gesellschaftsvertrages oder eines Side Letters einen ähnlichen Schutz einräumen würde.


Die Debatte zu dem Thema steht derweil noch am Anfang. Die Stellungnahme unserer Kanzlei läuft darauf hinaus, dass „das Gesetz nicht verbietet, dass neben einem für alle Mitglieder der Gesellschaft verbindlichen Gesellschaftsvertrag einige Mitglieder der Gesellschaft weitere Rechte und Pflichten vereinbaren, selbstver­ständlich in einer Form, die die anderen Mitglieder der Gesellschaft (die außerhalb einer solchen Vereinbarung stehen) nicht schädigt. Wenn wir die Annahme akzeptieren, müssen wir zu dem Schluss kommen, dass ein Aktionär, der eine Aktionärsvereinbarung verletzt, deren Beteiligter er ist, die vertraglichen Grundlagen der Gesellschaft verletzt und der Gesellschaft logischerweise einen Schaden zufügt." [9]


Gerichtlicher Schutz und Durchsetzbarkeit von Abreden eines Side Letters

Über den Rahmen der üblichen „Absicherungen" in Schuldverhältnissen hinaus – also meist einer Vertrags­strafe, eines Schadensersatzes oder einer Vertragskündigung – ermöglicht das tschechische Recht auch einen breiter gefassten Schutz durch ein Gericht. Z.B. würde ein Gesellschafter in dem erwähnten Side Letter über Stimmrechte, dessen aus dem Side Letter folgende Rechte durch einen anderen Gesellschafter verletzt wurden (zur Vereinfachung bezeichnen wir diesen nachfolgend als „geschädigten Gesellschafter"), die Erklärung der Ungültigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung geltend machen – falls also ein anderer Gesellschafter die Vereinbarung über die Ausübung der Stimmrechte verletzte und er anders als vereinbart abstimmte. Die deutsche Rechtsordnung ermöglicht in dem Fall für eine Aktiengesellschaft nicht nur, dass die Willenserklärung des jeweiligen Aktionärs bei der Abstimmung für ungültig erklärt wird, sondern sogar eine Ersetzung derselben durch eine gerichtliche Entscheidung entsprechend der aus dem Aktionärsvertrag folgenden Verpflichtungen der Parteien. Das tschechische Recht kennt eine solche Regelung jedoch nicht.

 

Noch Vertragsfreiheit oder schon Umgehung?

Im Interesse der Rechtssicherheit der Gesellschafter, der Gesellschaft und Dritter sollten alle Vereinbarungen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Gründung und Entstehung einer Gesellschaft hinaus eingegangen werden und die zugleich von den gesetzlichen Regelungen abweichen, in Form eines notariellen Protokolls abgeschlossen und als Teil der unternehmensrechtlichen Struktur formal auch angenommen werden, und zwar durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder durch eine Vereinbarung aller Gesellschafter.


Die Vertragsfreiheit und die Verwendung eines Side Letters gelten auch innerhalb einer Gesellschaft nicht unbeschränkt. Eine ex lege festgelegte Notwendigkeit einer formalen Gestaltung (d.h. durch ein notarielles Protokoll und eine Offenlegung im Handelsregister) garantiert den eigentlichen Sinn und Zweck der Gesellschaft und gewährleistet einen gerichtlichen Schutz auf Ebene der Gesellschaft (z.B. die Möglichkeit einer Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen Widerspruchs zum Gesellschaftsvertrag oder zur Satzung).


Die Regulierung von Gesellschaften stellt ein durch den Staat geschütztes Interesse dar. Das Auftreten von Gesellschaften nach außen sollte nachvollziehbar sein und bestimmte legale Kriterien erfüllen. Der Inhalt mancher Side Letter kann bei einer extensiven Auslegung als Änderung des Gesellschaftsvertrags qualifiziert werden. Ist die gesetzliche Bedingung der formalen Gestaltung (Notar, Offenlegung im Handelsregister) nicht erfüllt, bewegen sich die Beteiligten in einer rechtlichen Grauzone oder umgehen das Gesetz.


Fazit

Abreden eines Side Letters sind Ausdruck der Willensautonomie seiner Beteiligten, wonach sie bestimmte Rechte und Pflichten bei ihrer Beteiligung an der Gesellschaft in einer Weise regeln können, damit diese ihren Wünschen und Belangen entsprechen und die tatsächlichen Interessen der Beteiligten des Side Letters reflektieren. Das Gesetz verbietet nicht ausdrücklich, vom Gesellschaftsvertrag oder vom Gesetz abzuweichen – unter der Voraussetzung, dass die durch das Gesetz garantierte Rechtssicherheit der Gesellschafter nicht verletzt wird. Interpretative Unklarheiten bezüglich der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit schuldrechtlicher Vereinbarungen kann die Rechtsprechung in der Tschechischen Republik überbrücken, unter dem Vorbehalt, dass eine Vereinbarung in Form eines Gesellschaftsvertrages eine sicherere Art und Weise einer Verankerung satzungsmäßiger Rechte und Pflichten darstellt. Abreden durch einen Side Letter können in vielen Fällen Kontroversen provozieren und das Wettbewerbsrecht oder Strafrecht berühren, da sie das Gesetz umgehen oder ihm sogar zuwider laufen können. Side Letter sollten daher immer einer gründlichen rechtlichen Beurteilung unter Berücksichtigung des tschechischen Rechtes unterzogen werden, nicht nur mit Blick auf Gültigkeit und Zulässigkeit, sondern v.a. zur Bewertung der Möglichkeiten einer gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.    
 



[1] Ein Beispiel sind Kartellvereinbarungen mit dem Ziel einer Einschränkung des wirtschaftlichen Wettbewerbes oder Zusammenschlüsse von Wettbewerbern. Die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung unterliegt einer Genehmigung durch die tschechische Kartellbehörde. Ein wettbewerbsrechtliches Delikt bestünde etwa im Abschluss einer Wettbewerbsklausel zwischen Wettbewerbern mit einer dominanten Marktstellung.
[2] [Sollte ein Handeln als Verletzung des Verbotes eines „Stimmenkaufs“ gewertet werden, kann die Straftat der Bestechung oder Vorteilsannahme erfüllt sein.
[3] Hiermit verbunden ist der große Bereich rechtlicher Fragen rund um vertikale und horizontale Vereinbarungen oder die Zulässigkeit von sog. leoninischen Klauseln (nach der ein bestimmter Gesellschafter nur Verluste tragen würde). Wir gehen davon aus, dass eine solche Vereinbarung an sich unbegründet wäre, also gegen die guten Sitten verstößt und daher ungültig ist.
[4] Černá, S. In: ČERNÁ, Stanislava; ŠTENGLOVÁ, Ivana; PELIKÁNOVÁ, Irena a kol. Právo obchodních korporací. Praha: Wolters Kluwer ČR, 2015. 637 S. ISBN 978-80-7478-735-5. S. 89.
[5] Neben den erwähnten Rechten in Verbindung mit einem Anteil bleiben einem Gesellschafter auch andere Rechte und Vorteile erhalten, wie das Recht auf Information, das Recht auf Einwendung der Ungültigkeit eines Beschlusses einer Gesellschafterversammlung, das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung oder das Recht auf Erhebung einer Gesellschafterklage. Diese Rechte fallen in die Kategorie absoluter Rechte, auf die ein Gesellschafter nicht verzichten kann und die mit seinem Anteil existentiell verbunden sind.
[6] Urteil vom 26.06.2007, Aktenzeichen 29 Odo 387/2006. Die Übertragung eines Anteils auf eine Person mit unbekanntem Aufenthalt mit dem Ziel einer Umgehung der Pflicht zur Leistung einer Forderung ist absolut ungültig.
[7] Urteil des BGH Aktenzeichen II ZR 243/81 vom 20.01.1983 und Urteil Aktenzeichen II ZR 240/85 vom 27.10.1986.
[8] Urteil vom 22.04.2009, Aktenzeichen 29 Cdo 2254/2007.
[9] JUDr. Monika Novotná: Rozhodování o neplatnosti usnesení orgánu obchodní korporace v intencích základních zásad soukromého práva, Bulletin advokacie Nr. 3/2017, S. 43.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu