Covid-19: Neue Fristen für Betriebsprüfungen in Italien

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​veröffentlicht am 26. Mai 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten
von Luca Schröder

 

Covid-19 hatte und hat noch immer große Auswirkungen auf der ganzen Welt – Italien ist da keine Ausnahme. Eine wesentliche Auswirkung aus steuerlicher Sicht ist die Verschiebung steuerlich relevanter Fristen, insbesondere die Verschiebung der Fristen, in denen Steuerprüfungen für vergangene Jahre durchgeführt werden könnten.

 

Generell wären mit Ablauf des Jahres 2020, die Jahre 2015 und die Vorjahre nicht mehr prüfbar gewesen. Die Regierung hat jedoch durch ihr letztes Gesetzesdekret („Neustart – Dekret”) beschlossen, die Prüfungsanfragen, die das GJ 2015 betroffen hätten und ursprünglich im Zeitraum zwischen dem 9. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 versandt worden wären, noch bis zum 31. Dezember 2021 versenden zu können. Unter diesen Umständen bleibt das Jahr 2015 noch bis Ende 2021 prüfbar.

 

Weitere relevante Verschiebungen von Deadlines sind bspw. die Fristen für Steuerbescheide (d.h. „Avviso di Accertamento”, im Folgenden auch „AdA”), die mit dem Finanzamt verhandelt werden (sog. „Adesione”):

  • Zustellung Steuerbescheid vor dem 8. Oktober 2019: keine Änderung;
  • Zustellung Steuerbescheid ab 9. Oktober 2019: zusätzliche 64 Tage.

 

Fristen für Steuerbescheide ohne „Adesione”:

  • Zustellung Steuerbescheid bis 6. Januar 2020: keine Änderungen;
  • Zustellung Steuerbescheid nach dem 7. Januar 2020: Zahlungen und Berufung wurden auf den 16. September 2020 verschoben (Frist für Sanktionen noch zu bestimmen, indem zum Tag der Notifikation 60 + 64 Tage hinzugefügt werden);
  • Zustellung Steuerbescheid dem 9. März 2020: die 60-Tage-Frist für die Einreichung des Rekurses beginnt ab dem 11. Mai 2020.

 

Weitere Korrekturen oder Abänderungen sind möglich, da das Dekret erst durch ein Umwandlungsgesetz verabschiedet werden muss.

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