EuGH: „Hornbach”-Urteil – § 1 AStG und seine Europarechtskonformität

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zuletzt aktualisiert am 13. März 2019

 

Sachverhalt: Der Rechtssache "Hornbach" lag folgender Sachverhalt zu Grunde: die deutsche Muttergesellschaft Hornbach-Baumarkt AG war im Jahr 2003 mittelbar an zwei niederländischen Tochtergesellschaften beteiligt. Diese Auslandsgesellschaften wiesen beide negatives Eigenkapital aus und waren zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebes jeweils auf Bankkredite angewiesen. Um diese aufrechterhalten zu können war auf Verlangen der Bank eine Patronatserklärung nötig. Diese wurde durch die deutsche Muttergesellschaft gewährt – jedoch mit entgeltloser Haftungsvergütung.

 


 

Das Finanzamt vertrat in diesem Falle die Ansicht, dass voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Umständen eine Haftungsvergütung vereinbart hätten und nahm gemäß § 1 Abs. 1 und 4 AStG eine Einkunftskorrektur vor. Die Hornbach-Baumarkt AG legte hiergegen erfolglos Einsprüche ein.

 

Im Rahmen des darauffolgenden Klageverfahrens beim FG Rheinland-Pfalz machte die Gesellschaft geltend, dass die Korrekturnorm § 1 AStG zu einer Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Sachverhalten führt. Bei rein inländischem Sachverhalt würde in gegebenem Fall keine Berichtigung der Einkünfte erfolgen. § 1 AStG findet lediglich in Bezug auf grenzüberschreitende Sachverhalte Anwendung. Damit stehe die Norm möglicherweise nicht im Einklang mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit. Das FG setzte daraufhin in das Verfahren aus und stellte eine Vorabfrage an das EuGH bezüglich der möglichen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den § 1 AStG sowie insbesondere bezüglich der Recht­fertigungsprüfung einer solchen Beschränkung. Unternehmer­briefing

 

Urteil des EuGH

Das EuGH stellte fest, dass im vorliegenden Fall eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der deutschen Muttergesellschaft vorliegt, die der Rechtfertigung bedarf. Unter Bezugnahme der ständigen Rechtsprechung kann, nach Auffassung des Gerichts, solch eine Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses rechtfertigt werden - ein Grund, wie der der Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse. Weiterhin zu prüfen war indes, ob § 1 AStG über das hinaus geht, was zur Erreichung der ausgewogenen Aufteilung des Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten erforderlich ist.

 

Hierbei zog das EuGH seine frühere Entscheidung in der Rechtssache „SGI” (EuGH, Urteil v. 21.01.2010 - Rs. C-311/08) hinzu und wiederholte seine hier zugrunde gelegte Anforderung. Demzufolge soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, eventuell bestehende wirtschaftliche Gründe vorzutragen, welche ein Abweichen von fremdüblichen Verrechnungspreisen gegebenenfalls rechtfertigt. Darüber hinaus muss sich die steuerliche Berichtigung auf den Teil beschränken, der über das hinaus geht, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart hätten.

 

Im EuGH-Urteil der Rechtssache „Hornbach” konkretisierte das Gericht nun die „wirtschaftlichen Gründe” eines Steuerpflichtigen, welche ein Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz erlauben können. So lässt sich die fremdunübliche fehlende Haftungsvergütung für die Abgabe der Patronatserklärung laut EuGH durch das wirtschaftliche Eigeninteresse der Hornbach-Baumarkt AG an der Fortführung des Geschäftsbetriebes und dem geschäftlichen Erfolg der ausländischen, mittelbaren Tochtergesellschaften erklären. Folglich können wirtschaftliche Gründe grundsätzlich Gründe sein, die sich aus der Stellung als Gesellschafter von ausländischen Konzernunternehmen ergeben. Dies stellt die Essenz des Hornbach-Urteils vom 31.05.2018 dar.

 

Fazit

Das FG Rheinland-Pfalz kann nunmehr das Verfahren wieder aufnehmen und hat zu entscheiden, ob § 1 Abs. 1 AStG über das Erforderliche hinaus geht, das heißt es bleibt zu überprüfen, ob die nationale Regelung in Deutschland die Darlegung wirtschaftlicher Gründe ermöglicht. Darüber hinaus bleibt abzuwarten wie die deutsche Gesetzgebung auf das Urteil reagiert.

 

Zusammenfassend bedeutet das Urteil insofern eine Einschränkung des generellen Fremdvergleichs-grundsatzes, dass es die Möglichkeit zur Darlegung wirtschaftlicher Gründe ermöglicht, welche fremd­unübliche Verrechnungspreise zu rechtfertigen vermögen. Dies gibt dem Urteil Brisanz und lässt zunächst Unsicherheiten für die Verrechnungspreispraxis entstehen, welche durch die Finanzverwaltung und den Gesetzgeber zukünftig auszuräumen wären.

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