Steueränderung ab 1. Januar 2021: Zweimalige Be­steu­e­rung der polnischen Kommanditgesellschaft möglich

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veröffentlicht am 17. November 2020

 

Am  28. Oktober 2020 beschloss der Sejm eine Änderung der Ertragsteuervorschriften, die dazu führt, dass die polnische Kommanditgesellschaft als Körperschaftsteuerpflichtige eingestuft wird. Diese Änderung bewirkt, dass die Einnahmen aus der Ausübung der Gewerbetätigkeit in Form der Kommanditgesellschaft der Gesellschaft zugerechnet und von der Gesellschaft versteuert werden. Eine weitere Besteuerung findet bei der Auszahlung des Gewinns an die Gesellschafter statt. Das bedeutet die doppelte Besteuerung der Einkünfte der Kommanditgesellschaft.

 
In der gegenwärtigen Fassung sieht der Entwurf vor, dass die Steuerpflichtigen die Wahlmöglichkeit haben werden, ob sie die neuen Regelungen bereits ab dem 1. Januar 2021 anwenden oder erst ab dem 1. Mai 2021. Interessant ist, dass der Beitritt der Kommanditgesellschaft zum neuen Besteuerungssystem ab dem 1. Mai 2021 bedeuten soll, dass die Pflicht zur Schließung der Handelsbücher zum 31. Dezember 2020 entfällt. Diese Idee ist sicherlich recht einzigartig und wirft neue Fragen zu den Beziehungen zwischen dem Steuerrecht, dem Bilanz- und Handelsrecht auf.

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