Südafrika: Neue Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreise

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Das südafrikanische Finanzamt (SARS) hat am 28. Oktober 2016 zusätzliche Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation veröffentlicht. Die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten gelten für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transaktionen, die den Gesamtwert von 100 Mio. Rand im Steuerjahr übersteigen. Bei Überschreitung der 100-Millionen-Rand-Grenze sind die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten auf alle Transaktionen mit einem Wert von mehr als 5 Mio. Rand anwendbar. Die neuen Aufzeichnungspflichten gelten dabei für Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Oktober 2016 beginnen.
 

Gemäß der südafrikanischen Abgabenordnung müssen multinationale Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten, die 100 Mio. Rand im Steuerjahr übersteigen, in Zukunft die folgenden Dokumente und Unterlagen über die Gesamtstruktur und die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe bereithalten:
a) eine Beschreibung der Eigentumsverhältnisse mit Angabe von Aktien oder Beteiligungsquoten von mehr als 10 Prozent, die von der Person bzw. dem Unternehmen oder von anderen Personen bzw. Unternehmen gehalten werden, sowie eine Beschreibung aller verbundenen Personen bzw. Unternehmen im Ausland, mit denen diese Person Geschäfte betreibt und nähere Angaben zur Art der Beziehung;
b) Name und Anschrift der Hauptniederlassung sowie Rechtsform und steuerlicher Wohnsitz der verbundenen Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden; und
c) Eine Zusammenfassung der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens, einschließlich
  • einer genauen Beschreibung des operativen Geschäfts (sowie Einzelheiten zu den geschäftlichen und externen Marktbedingungen) und Planungsunterlagen für die wichtigsten Handelsgeschäfte (einschließlich der Geschäftsstrategie);
  • eines Organigramms mit Angabe der Titel und dem Standort der Mitglieder des oberen Managements;
  • wichtiger wirtschaftlicher und rechtlicher Einflussfaktoren, die die Rentabilität des Unternehmens und des Marktes beeinflusst haben;
  • einer Beschreibung aller Umstrukturierungen oder Veräußerungen von immateriellen Vermögenswerten;
  • des Marktanteils des Unternehmens innerhalb der Branche sowie einer Analyse des relevanten Wettbewerbsumfelds und der Hauptkonkurrenten;
  • der Schlüsselwerttreiber des Unternehmens, nachgewiesen mit Hilfe von Forschungsberichten oder Industrieanalysen;
  • möglicher Industrieanreize bzw. -beschränkungen, die in Anspruch genommen wurden; und
  • der Rolle des Unternehmens sowie der in Buchstabe b) genannten verbundenen Personen innerhalb der Lieferkette der Gruppe.
      
Darüber hinaus müssen für einzelne grenzüberschreitende Geschäftstransaktionen, die den Wert von 5 Mio. Rand übersteigen bzw. voraussichtlich überschreiten werden, die folgenden Unterlagen und Aufzeichnungen geführt werden:
a) Geschäftsbedingungen (einschließlich der Preispolitik) mit dem verbundenen Unternehmen
b) Nachweis der Verträge und Vereinbarungen mit dem verbundenen Unternehmen, sofern die Verträge oder Vereinbarungen im ordentlichen Geschäftsgang erstellt wurden;
c) alle anderen Nachweise zur Einhaltung der lokalen Vorschriften, wie z.B. Besprechungsprotokolle der Vorstandssitzungen oder Anmeldungen bzw. Genehmigungen der südafrikanischen Zentralbank;
d) Angaben zum Vergleichsunternehmen sowie eine kurze Erklärung der Gründe für die Auswahl des Vergleichsunternehmens;
e) hinsichtlich des Vergleichsunternehmens müssen noch die folgenden Aufzeichnungspflichten erfüllt werden:
  • Nachweis über die Aufteilung der Einnahmen, Kosten, Aufwendungen und Gewinne zwischen den verbundenen Unternehmen und der unabhängigen Transaktionen einschließlich der Verrechnungspreispolitik und der Dokumente, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode angewandten Finanzinformationen aus dem Jahresabschluss ermittelt wurden; oder
  • sofern die Finanzinformationen nicht direkt zugewiesen werden können, eine Erklärung über die Aufteilungsgrundsätze und die Zurverfügungstellung von Unterlagen, die die Aufteilung nachweisen. 
f) Wenn das Vergleichsunternehmen steuerlich nicht in Südafrika ansässig ist, müssen die folgenden Dokumente bereit gestellt werden (zur Überprüfung der Funktions- und Risikoanalyse):
  • eine Beschreibung des Geschäftes (u.a. Einzelheiten zum Geschäft, ein Organigramm, aus dem Titel und Aufenthaltsort der an der Transaktion beteiligten Personen hervorgehen, Analyse über externe Marktbedingungen) und Planungsunterlagen für die wichtigsten Handelsgeschäfte (einschließlich der Geschäftsstrategie);
  • Verträge zwischen dem Vergleichsunternehmen und seinen Kunden und Lieferanten; und
  • Rechnungen zwischen dem Vergleichsunternehmen und seinen Kunden und Lieferanten, die für die Transaktionen relevant sind; 
g) eine Beschreibung der Funktionsaufteilung, der übernommenen Risiken und der Zuteilung von Vermögenswerten zwischen dem Unternehmen und den verbundenen Unternehmen;
h) eine Beschreibung der an der Transaktion beteiligten immateriellen Vermögenswerte und deren Einfluss auf die funktionale Risikoklassifizierung des Vergleichsunternehmens;
i) Übersicht über geschäftliche Zu- und Abflüsse einschließlich dem Informationsfluss, Produktfluss und Cashflow der jeweiligen Transaktion;
j) Vergleichsdaten und -methoden, die für die Ermittlung der Kapitalerträge, der sonstigen Verrechnungspreise, der Gewinn- bzw. Verlustverteilung oder der Kostenaufteilung in Betracht gezogen und verwendet wurden, einschließlich:
  • einer Liste und einer Beschreibung von vergleichbaren und fremdüblichen Transaktionen (intern oder extern) und Informationen über relevante finanzielle Indikatoren der unabhängigen Unternehmen, sowie einer Beschreibung der Suchmethodik;
  • einer Übersicht über relevante Finanzdaten für alle anderen in der Analyse verwendeten Unternehmen mit Angabe der Quelle, aus denen die Daten gewonnen wurden;
  • einer Erläuterung der Gründe für die Durchführung einer mehrjährigen Analyse (sofern zutreffend); und
  • etwaiger Vergleichbarkeitsanpassungen und der Gründe für diese Anpassungen; 
k) Annahmen, Strategien, Politikentscheidungen und Preisverhandlungen, die die Ermittlung der Verrechnungspreise oder die Zuteilungen von Gewinnen, Verlusten oder Kosten beeinflusst haben;
l) Angaben zu den Anpassungen, die i.S.d. § 31 Abs. 2 ITA vorgenommen wurden und der damit verbundenen Anpassung der Gesamteinnahmen bzw. -ausgaben für steuerliche Zwecke;
m) Für allgemeine Finanzgeschäfte gelten die folgenden Aufzeichnungspflichten:
  • Übersicht über finanzielle Vorausberechnungen für den Zeitraum der Finanzierung einschließlich Informationen zur erwarteten Verzinsung und anderer relevanter Maßnahmen über den Prognosezeitraum;
  • Angaben zur Finanzstrategie des Unternehmens, einschließlich der Zuteilung des Kapitals und des Verhältnisses zwischen Kapital und Cashflow aus dem operativen Geschäft sowie Änderungen im Zusammenhang mit den Finanztransaktionen und Einzelheiten zu den Kapitalflüssen und der Rückzahlung von Schulden; 
n) Bei Finanzgeschäften mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten müssen folgende Informationen mitgeteilt werden:
  • Nachweis über die Finanzierungsstruktur, einschließlich Informationen zu den einzelnen Transaktionen, Herkunft der Mittel (sowohl direkt als auch indirekt), die Gründe der Mittelzuwendung, die Mittelverwendung bzw. der Zweck der Finanzierung und mögliche Rückzahlungsvereinbarungen;
  • Darstellung der Unternehmensgruppe, die alle einschlägigen Unternehmen abdeckt und mögliche Strukturänderungen aufzeigt, die während der Finanzierungslaufzeit stattfinden werden;
  • Kopie der Jahresabschlüsse und Planungsunterlagen für den Zeitpunkt vor und nach der Gewährung der Finanzhilfe; und

o) Nachweis über bestehende unilaterale, bilaterale oder multilaterale Advance Pricing Agreements (Preissetzungsvereinbarungen) bzw. ausländische Steuerbeschlüsse und -vorbescheide.
 

Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, wie sehr die SARS bereits mit der Umsetzung der BEPS-Empfehlungen der OECD und des lokalen Davis-Komitees begonnen hat. Daher ist es für multinationale Unternehmen in Südafrika unerlässlich, eine geeignete Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, um damit den Finanzbehörden innerhalb der gesetzlichen Fristen die erforderliche Transparenz zu den grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen mit verbundenen Gesellschaften zu bieten.

zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2017

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