Whistleblowing in Estland

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veröffentlicht am 22. Juli 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

  1. Wie ist der Stand der Umsetzung? »
  2. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten aktuell? »
  3. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat zu? »
  4. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Meldung abzugeben oder liegt es in seinem Belieben? »
  5. Muss der Hinweisgeber schon heute vorrangig firmenintern nach Abhilfe suchen? »
  6. Wann hat der Hinweisgeber selbst mit Sanktionen zu rechnen oder ist dieser generell geschützt? »
  7. Wie muss sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verdächtigen verhalten? »
  8. Gibt es bereits die Pflicht ein Hinweisgebersystem und externe Meldebehörden ein­zu­richten? »

    

1. Wie ist der Stand der Umsetzung?

Zum Stand vom 6. April 2022 hat das Parlament der Republik Estland kein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erlassen. Im Parlament läuft ein Verfahren zum „Entwurf des Gesetzes zum Schutz der Meldung von Verstößen“, der am 26. Januar 2022 die erste Lesung bestanden hat, jedoch wurden nachträglich mehr als 500 Änderungen eingereicht. Weil mehr als 500 Änderungsanträge eingereicht wurden, wird der „Ent­wurf des Gesetzes zum Schutz der Meldung von Verstößen“ mit hoher Wahrscheinlichkeit geändert. Insgesamt muss das Gesetz im Parlament drei Lesungen bestehen. Es ist derzeit nicht bekannt, wann die zweite und dritte Lesung dieses Gesetzentwurfs stattfinden werden.

 

2. Welche Gesetzlichen Grundlagen gelten aktuell?

Derzeit gibt es im estnischen Recht keine einheitliche und bereichsübergreifende Regelung zum Schutz von Hinweisgebern. Bestimmungen im Zusammenhang mit der Meldung und dem Schutz des Hinweisgebers sind nur in bestimmten bereichsbezogenen Sondergesetzen festgelegt. Zum Beispiel im Arbeitsvertragsgesetz und im Gesetz über den öffentlichen Dienst (ATS) sind allgemeine Grundsätze der Gleichbehandlung festgelegt. Im Arbeitsvertragsgesetz sind auch Bestimmungen über die Änderung und den Ablauf eines Arbeitsvertrags sowie über die Nichtigkeit der Kündigung eines Arbeitsvertrags festgelegt, der keine gesetzliche Grundlage hat oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

  

3. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat zu?

Im estnischen Arbeitsvertragsgesetz ist keine solche Institution wie der Betriebsrat (Arbeitnehmervertretung) vorgesehen. Nur bei Societas Europaea (SE) und Societas Cooperativa Europaea (SCE) ist eine Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung vorgesehen, die ein Arbeitnehmer vertretendes Organ ist, mit dem Ziel, die Arbeitnehmer der SE oder SCE und die Arbeitnehmer der in seinen Mitgliedstaaten ansässigen kontrollierten Unternehmen und Gesellschaften zu informieren und anzuhören und gegebenenfalls das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in der SE oder SCE auszuüben.
 

4. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Meldung abzugeben oder liegt es in seinem Belieben?

Gemäß dem derzeit geltenden Gesetz sind nur Amtspersonen verpflichtet, einen Korruptionsfall zu melden.

 

5. Muss der Hinweisgeber schon heute vorrangig firmenintern nach Abhilfe suchen?

Weil Estland die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates noch nicht umgesetzt hat, gibt es auch keine entsprechende Regelung.
 

6. Wann hat der Hinweisgeber selbst mit Sanktionen zu rechnen oder ist dieser generell geschützt?

Weil Estland die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates noch nicht umgesetzt hat, gibt es auch keine entsprechende Regelung.

 

7. Wie muss sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verdächtigen verhalten?

Weil Estland die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates noch nicht umgesetzt hat, gibt es auch keine entsprechende Regelung.

  

8. Gibt es bereits die Pflicht ein Hinweisgebersystem und externe Meldebehörden ein­zu­richten?

Weil Estland die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates noch nicht umgesetzt hat, gibt es auch keine entsprechende Regelung.
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