Whistleblowing in Litauen

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veröffentlicht am 22. Juli 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

  1. Wie ist der Stand der Umsetzung? »
  2. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten aktuell? »
  3. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat zu? »
  4. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Meldung abzugeben oder liegt es in seinem Belieben? »
  5. Muss der Hinweisgeber schon heute vorrangig firmenintern nach Abhilfe suchen? »
  6. Wann hat der Hinweisgeber selbst mit Sanktionen zu rechnen oder ist dieser generell geschützt? »
  7. Wie muss sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verdächtigen verhalten? »
  8. Gibt es bereits die Pflicht ein Hinweisgebersystem und externe Meldebehörden ein­zu­richten? »

    

1. Wie ist der Stand der Umsetzung?

Zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wurde eine Reihe von Änderungen an den Gesetzen und Vorschriften der Republik Litauen vorgenommen. Das Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern der Republik Litauen und die untergeordneten Gesetze zu seiner Umsetzung wurden geändert - die Beschreibung des Verfahrens zur Entschädigung von Hinweisgebern für wertvolle Informationen, die Beschreibung des Verfahrens zur Entschädigung von Hinweisgebern für die negativen Auswirkungen oder möglichen Folgen der Meldung, die Beschreibung der Verfahren zur Einrichtung interner Informationskanäle für die Meldung von Verstößen und die Sicherstellung ihres Funktionierens sowie das Strafgesetzbuch der Republik Litauen, das Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen, das Gesetz über Verwaltungsverfahren der Republik Litauen, die vom Generalstaatsanwalt der Republik Litauen gebilligte Beschreibung des Verfahrens für die Einreichung von Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten bei der Staatsanwaltschaft der Republik Litauen, das überarbeitete Gesetzbuch über Ordnungswidrigkeiten der Republik Litauen, das Gesetz über den Rechtsschutz von Geschäftsgeheimnissen der Republik Litauen, das Gesetz über Dokumente und Archive der Republik Litauen. 
 
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann der Schluss gezogen werden, dass in der Republik Litauen erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, um den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wirksam zu gewährleisten.

 

2. Welche Gesetzlichen Grundlagen gelten aktuell?

Das Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern der Republik Litauen legt die Rechte und Pflichten von Personen fest, die Verstöße in Institutionen melden, die Gründe und Formen ihres Rechtsschutzes sowie die Maßnahmen zum Schutz, zur Förderung und zur Unterstützung dieser Personen, um angemessene Möglichkeiten für die Meldung von Rechtsverstößen zu schaffen, die das öffentliche Interesse bedrohen oder verletzen, und um die Verhütung, Aufdeckung und strafrechtliche Verfolgung der Urheber solcher Verstöße sicherzustellen. 
 
Der rechtliche Schutz von Hinweisgebern beruht auf den allgemeinen Grundsätzen der Transparenz, Fairness und Zweckmäßigkeit sowie auf den besonderen Grundsätzen der Vertraulichkeit, der Unschädlichkeit und der Haftungsbefreiung. Informationen über Verstöße werden zum Schutz des öffentlichen Interesses bereitgestellt. Die Übermittlung von Informationen zum Schutz rein privater Interessen gilt nicht als gesetzlich geschütztes Hinweisgeben. 
 
Die Person, die Informationen über eine Rechtsverletzung zur Verfügung gestellt hat, unterliegt keiner vertraglichen oder deliktischen Haftung für die Bereitstellung der Informationen, einschließlich der Haftung für Verleumdung, wenn sie bei der Bereitstellung von Informationen über die Rechtsverletzung gemäß dem in diesem Gesetz festgelegten Verfahren vernünftigerweise davon ausging, dass sie korrekte Informationen bereitstellte.

  

3. Welche Rolle kommt dem Betriebsrat zu?

Die Gesetze und Vorschriften der Republik Litauen räumen den Betriebsräten keine bedeutende Rolle bei der Umsetzung der Rechte, Pflichten und des Schutzes von Hinweisgebern ein.
 

4. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Meldung abzugeben oder liegt es in seinem Belieben?

Der Hinweisgeber hat das Recht, aber nicht die Pflicht, eine Meldung über einen Verstoß gemäß dem Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern der Republik Litauen einzureichen. Bestimmte Ausnahmen sind jedoch möglich. Nach dem Strafgesetzbuch der Republik Litauen ist eine Person beispielsweise verpflichtet, eine ihr bekannte sehr schwere Straftat einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht zu melden, es sei denn, sie ist aus wichtigen Gründen daran gehindert, dies zu tun. Demnach ist eine Person verpflichtet, eine sehr schwere Straftat bei den zuständigen Behörden anzuzeigen, wenn keine wichtigen Gründe dagegenstehen.

  

5. Muss der Hinweisgeber schon heute vorrangig firmenintern nach Abhilfe suchen?

Das Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern der Republik Litauen sieht vor, dass sich ein Hinweisgeber direkt an eine zuständige Behörde (z. B. die Staatsanwaltschaft) wenden kann, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 
  1. der Verstoß ist von erheblicher Bedeutung für das öffentliche Interesse;
  2. es ist notwendig, den Verstoß so schnell wie möglich zu verhindern oder zu beenden, da die Gefahr eines schweren Schadens besteht;
  3. die Personen, die in einem Verwaltungs-, Arbeits-, Dienst- oder Vertragsverhältnis zu dem Organ stehen, begehen den Verstoß möglicherweise selbst oder haben den Verstoß möglicherweise selbst begangen;
  4. die Informationen über den Verstoß wurden über einen internen Kanal für die Meldung von Verstößen übermittelt, aber es ist keine Antwort eingegangen oder es wurden keine Maßnahmen als Reaktion auf die übermittelten Informationen ergriffen oder die ergriffenen Maßnahmen waren unwirksam;
  5. es besteht Grund zu der Annahme, dass die Übermittlung der Informationen über den Verstoß über den internen Kanal für die Meldung von Verstößen die Anonymität oder Vertraulichkeit der Person, die die Informationen über den Verstoß übermittelt hat, nicht gewährleistet oder darauf abzielt, den gemeldeten Verstoß zu verbergen oder der Person, die die Informationen über den Verstoß übermittelt hat, einen Nachteil zuzufügen;
  6. das Organ verfügt nicht über einen funktionierenden internen Kanal für die Meldung von Verstößen;
  7. die Person, die den Verstoß meldet, kann den internen Kanal für die Meldung von Verstößen nicht nutzen, weil sie nicht in einem Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnis zu dem Organ steht.
 
Ferner ist vorgesehen, dass der Träger bei Erhalt von Informationen über einen Verstoß die erhaltenen Informationen an die zuständige Behörde weiterleitet, wenn er nicht selbst für die Bewertung der Informationen zuständig ist.
 
In der Zwischenzeit kann der Hinweisgeber Informationen über einen Verstoß veröffentlichen, um eine unmittelbare Gefahr für das menschliche Leben, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt zu melden, wenn dringende Maßnahmen erforderlich sind, um eine solche Gefahr abzuwenden, und es aus Zeitgründen nicht möglich ist, den Verstoß auf andere Weise zu melden, oder wenn der Verstoß auf andere Weise nicht so rechtzeitig gemeldet wurde, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können.
 
In Anbetracht der obigen Ausführungen kann der Schluss gezogen werden, dass nach dem Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern der Republik Litauen grundsätzlich eine Person, die einen Verstoß oder einen geplanten Verstoß meldet, der das öffentliche Interesse verletzt hat oder verletzen könnte, in anderen als den oben genannten Fällen zunächst den internen Kanal über die Meldung von Verstößen nutzen muss, der innerhalb der jeweiligen Institution eingerichtet wurde.

 

6. Wann hat der Hinweisgeber selbst mit Sanktionen zu rechnen oder ist dieser generell geschützt?

Der Hinweisgeber muss mit Strafen rechnen, wenn die Meldung Informationen enthält, die bekanntermaßen falsch sind und/oder ein Staats-, Amts- oder Berufsgeheimnis darstellen. In diesen Fällen hat die Person keinen Anspruch auf die im Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern der Republik Litauen vorgesehenen Garantien und kann dem in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren unterworfen werden.
 
Im Gegensatz dazu hat ein Hinweisgeber, der die oben genannten Handlungen nicht begangen hat, nach den Rechtsvorschriften der Republik Litauen Anspruch auf eine Reihe von Garantien und Schutzmaßnahmen. Zum Beispiel:
  • Dem Hinweisgeber wird volle Vertraulichkeit gewährt; 
  • es ist verboten, den Hinweisgeber in jedweder Art zu benachteiligen, d.h. der Hinweisgeber darf nicht entlassen, degradiert oder versetzt, eingeschüchtert, belästigt, diskriminiert, mit Repressalien bedroht, in seinen Karriereaussichten eingeschränkt, einer Gehaltskürzung unterworfen, einer Änderung der Arbeitszeit unterworfen, Zweifeln an seiner Kompetenz unterworfen, der Weitergabe negativer Informationen über ihn an andere Mitarbeiter oder anderen Maßnahmen ausgesetzt werden. Behauptet der Hinweisgeber, benachteiligt worden zu sein, so obliegt es dem Arbeitgeber zu beweisen, dass der hinweisgebende Arbeitnehmer durch die Meldung nicht benachteiligt wurde;
  • wenn der Hinweisgeber Nachteile erleidet, werden ihm Rechtsbehelfe und eine mögliche Entschädigung für die negativen Folgen der erlittenen Nachteile gewährt; 
  • der Hinweisgeber unterliegt keiner vertraglichen oder deliktischen Haftung, einschließlich der Haftung für Verleumdung, wenn er vernünftigerweise davon ausging, dass er bei der Meldung des Verstoßes wahrheitsgemäße Informationen lieferte, wie im Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern der Republik Litauen vorgesehen;
  • wenn die Person, die über einen Verstoß informiert, gemäß dem in diesem Gesetz festgelegten Verfahren Informationen über das Geschäfts- (Industrie-) oder Berufsgeheimnis, das Bankgeheimnis, vertrauliche Informationen einer Institution oder Informationen über das Privatleben einer Person zur Verfügung stellt, gilt diese Informationsbereitstellung nicht als Offenlegung eines Geschäfts- (Industrie-) Geheimnisses, eines Bankgeheimnisses, vertraulicher Informationen oder Informationen über das Privatleben einer Person, mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen;
  • der Hinweisgeber kann nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren von der Haftung für die Beteiligung an den von ihm gemeldeten Verstößen befreit werden.

 

7. Wie muss sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verdächtigen verhalten?

Das Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern der Republik Litauen, das den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über den Schutz von Hinweisgebern folgt, regelt im Detail die Maßnahmen, die dem Arbeitgeber und anderen Mitarbeitern der jeweiligen Institution gegenüber der Person, die Informationen über den Gesetzesverstoß geliefert hat, oder der Person, die den Gesetzesverstoß gemeldet hat, verboten sind (Umsetzung des Verbots negativer Auswirkungen). In den Gesetzen und Vorschriften der Republik Litauen ist jedoch nicht geregelt, wie ein Arbeitgeber mit einem Verdächtigen umzugehen hat, der aufgrund von Maßnahmen nach dem Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern zu einem solchen geworden ist. 
 
Das Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen sieht jedoch vor, dass der Arbeitgeber das Recht hat, den Arbeitsvertrag fristlos und ohne Zahlung einer Abfindung zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden oder durch Unterlassung gegen die ihm durch das Arbeitsrecht oder den Arbeitsvertrag auferlegten Pflichten verstößt. Einer der Gründe für die Beendigung des Arbeitsvertrags kann eine schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sein. Eine solche schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflichten kann auch durch eine Straftat verwirklicht werden, die während des Arbeitsverhältnisses oder am Arbeitsplatz begangen wurde. Das Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen sieht außerdem vor, dass ein Arbeitnehmer für Schäden, die durch seine Handlungen, die den Charakter einer Straftat haben, verursacht werden, in vollem Umfang Ersatz leisten muss. 
 
Daraus folgt, dass eine Person, die verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, und die gemäß dem Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern der Republik Litauen als verdächtig eingestuft wird, nachdem sie Informationen über eine in der Einrichtung begangene Straftat in der in diesem Gesetz vorgesehenen Weise geliefert hat, vom Arbeitgeber von sich aus ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen werden kann, ohne dass dem betreffenden Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt wird.

  

8. Gibt es bereits die Pflicht ein Hinweisgebersystem und externe Meldebehörden ein­zu­richten?

Die Verpflichtung, interne Kanäle für die Bereitstellung von Informationen über Verstöße einzurichten und ihr Funktionieren zu gewährleisten, ist im Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern der Republik Litauen vorgesehen. Das Verfahren hierfür ist in der von der Regierung der Republik Litauen genehmigten Beschreibung des Verfahrens für die Einrichtung interner Kanäle für die Bereitstellung von Informationen über Verstöße und für die Gewährleistung ihres Funktionierens näher geregelt.
 
Arbeitgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, einen internen Meldekanal einzurichten (z. B. eine Telefon-Hotline, eine Intranet-Leitung oder eine spezielle E-Mail-Adresse), über den die Beschäftigten Informationen über den Verstoß übermitteln können.
 
Die Arbeitgeber werden verpflichtet sein, die Arbeitnehmer über die internen Kanäle für die Meldung von Verstößen sowie über das Verfahren zur Übermittlung und Bearbeitung von Informationen zu informieren. Sie müssen auch interne Verfahren einrichten, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und der Mitarbeiter, die sie geliefert haben, zu gewährleisten.
 
Wichtig ist, dass Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zwar nicht verpflichtet sind, einen internen Kanal für die Meldung von Missständen einzurichten, aber allen anderen Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern unterliegen (z. B. der Verpflichtung, die Vertraulichkeit von Hinweisgebern zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass diese nicht benachteiligt werden).
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