Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses – Erleichterungen für konzernangehörige Unternehmen

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veröffentlicht am 7. August 2018
 
In einen Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen können unter bestimm­ten Voraus­setzungen Erleichterungen bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses in Anspruch nehmen und auf dessen Prüfung und Offenlegung verzichten. Auch nach der letzten Änderung der Regelungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRuG) bleiben hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erleichterungen noch offene Fragen.
 

 

Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in

  • Deutschland,
  • einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder
  • einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

 

sind und in dessen Konzernabschluss einbezogen werden, können unter den nachstehend näher erläuterten Voraussetzungen folgende Erleichterungen (einzeln oder insgesamt) in Anspruch nehmen:
  • Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses müssen die Spezialvorschriften für Kapitalgesellschaften nicht beachtet werden, d.h. es kann insbesondere auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet werden; ebenso ist ein Lagebericht nicht erforderlich.
  • Die Pflicht zur Prüfung des Abschlusses durch einen Abschlussprüfer entfällt (eine freiwillige Prüfung, z.B. vor dem Hintergrund der Einbeziehung in den Konzernabschluss, kann sich jedoch empfehlen).
  • Der Abschluss (und ggf. Lagebericht) muss nicht im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt werden.
     

Eine ähnliche Regelung existiert für Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Für Tochterunternehmen von Mutter­unternehmen außerhalb von EU oder EWR ist eine entsprechende Befreiung nicht vorgesehen.


Befreiungsvoraussetzungen

  1. Voraussetzungen für die Befreiung von deutschen Kapitalgesellschaften sind, dass
  2. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung zustimmen,
  3. das Mutterunternehmen sich bereit erklärt, für die vom Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen,
  4. der Konzernabschluss des Mutterunternehmens in Einklang mit EU-Recht aufgestellt und geprüft wurde,
  5. die Befreiung des Tochterunternehmens in dem betreffenden Konzernanhang angegeben wurde, und
  6. die relevanten Beschlüsse, Erklärungen und Unterlagen zu den vorgenannten Voraussetzungen offengelegt wurden.

 
Deutsche Mutterunternehmen mit Tochterunternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten können sich mit entsprechenden Anforderungen konfrontiert sehen, wenn diese Tochterunternehmen entsprechende Erleichterungen in ihren Sitzländern in Anspruch nehmen wollen, da es sich um eine nach der EU-Bilanzrichtlinie EU-weit umzusetzende Regelung handelt.
 

Strittige Einstandspflicht

Unklarheiten bestehen immer noch hinsichtlich der im Rahmen des BilRuG neu aufgenommenen Einstandspflicht (siehe oben 2.), die die Pflicht zur Verlustübernahme bei einem Ergebnis­ab­führungs­vertrages gem. § 308 AktG oder eine entsprechende freiwillig übernommene Verpflichtung ersetzte. Laut der Gesetzesbegründung ist mit der Einstandspflicht nicht zwingend eine Außenhaftung des Mutter­unternehmens gegenüber Gläubigern des Tochterunternehmens gemeint. Es reicht eine Innenhaftung gegenüber dem Tochterunternehmen. Das Mutterunternehmen hat für alle Verpflichtungen des Tochterunternehmens einzustehen, die am Bilanzstichtag bestehen  –  auch wenn sie in früheren Geschäftsjahren entstanden sind. Zugleich kann die Einstandspflicht aber im Regelfall auf die Dauer eines Jahres begrenzt werden.
 

Wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind, können geeignete Instrumente für eine solche Einstandspflicht u.a. sein:
  • harte Patronatserklärungen;
  • eine Nachschusspflicht (allerdings reicht eine Regelung gem. § 26 GmbHG nicht aus);
  • ein vom Mutterunternehmen garantierter Cash Pool;
  • gesamtschuldnerische Haftung, z.B. bei Eingliederung, persönlicher Mithaftung von Gesellschaftern einer OHG oder Komplementären einer KG, Schuldbeitritt;
  • wie bisher eine Verlustübernahme gemäß oder entsprechend § 302 AktG.
     

Insbesondere, wenn die Befreiungsvoraussetzungen neu herbeigeführt werden sollen oder wenn eine Neuregelung der Einstandspflicht angestrebt wird, empfiehlt es sich, rechtzeitig Kontakt mit dem Abschlussprüfer aufzunehmen, um etwaige Vor- und Nachteile einer in Aussicht genommenen Regelung zu diskutieren und abzuklären, ob die vom Unternehmen beabsichtigte Gestaltung den Anforderungen entspricht. 

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