CbC-Reporting: Fristen und Sanktionen bei fehlender Übermittlung beachten

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zuletzt aktualisiert am 31. Januar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Im Zuge der Erarbeitung der BEPS Maßnahme 13, die die OECD am 5. Oktober 2015 zusammen mit weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -ver­la­gerungen veröffentlichte, wurde die Erstellung eines länderbezogenen Berichts (Country-by-Country Reporting) für multi­nationale Unternehmen verabschiedet.

 

Mit dem § 138a der Abgaben­ordnung (AO) wurde die Pflicht zur Erstellung des Country-by-Country Reportings (CbC Reporting) für Wirtschaftsjahre beginnend in 2016 auch in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.

 

 

Die Voraussetzungen zur Übermittlung des Country-by-Country Reporting

Ein Unternehmen, das einen Konzern­abschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuerge­setzen aufzustellen hat, ist zur Er­stellung eines CbC Reports verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Das Unternehmen hat seinen Sitz (§ 8 AO) oder seine Geschäftsleitung (§ 9 AO) im Inland (inländisches Unternehmen),
  • der Konzernabschluss umfasst mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte und
  • die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse haben im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen.

 

Von der Erstellung ausgenommen sind inländische Unternehmen, wenn diese von einem anderen Unternehmen beherrscht und in dessen Konzernabschluss einbezogen werden und eine andere Gruppengesellschaft das CbC Reporting einreicht. Sollte jedoch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das CbC Reporting nicht erhalten, hat die inländische Konzerngesellschaft innerhalb bestimmter Fristen alle Angaben zu machen, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann.

 

Fristen zur Einreichung des CbC Reporting

Meldepflichtige deutsche Unternehmen müssen das Country-by-Country Reporting spätestens 12 Monate nach Ablauf des zu berichtenden Wirtschaftsjahres beim BZSt einreichen.

 

Das bedeutet: Überschreitet ein multinationaler Konzern mit Sitz im Inland die konsolidierte Umsatzgrenze von 750 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr 2017, so hat er das Country-by-Country Reporting bis zum 31. Dezember 2019, für das Geschäftsjahr 2018 beim BZSt einzureichen.

 

Bestehende Sanktionen im Inland

Kommt ein inländisches meldepflichtiges Unternehmen seiner Verpflichtung zur Einreichung des CbC Reporting in Deutschland nicht nach, kann dies zu Strafen bis max. 10.000 Euro führen.

 

Sanktionen im Ausland bei fehlender Übermittlung des CbC Reporting

Die Höhe der Sanktionen variiert jedoch von Land zu Land. So kann bei einer fehlenden Einreichung in Polen, eine Strafe von bis zu 1 Mio. PLN (ca. 230.000 Euro) anfallen. Ähnliche Sanktionen sind in der Schweiz zu erwarten. Die Schweiz darf Strafzuschläge bei nicht- oder unvollständiger Vorlage von bis zu 100.000 CHF erheben.

 

Aufgrund der teils erheblichen Sanktionen bei fehlender Übermittelung des CbC Reporting zwischen den Steuerbehörden ist zu prüfen, ob zwischen dem Land der CbCR erstellenden Gesellschaft und den Ländern, in denen alle weiteren Konzerngesellschaften ihren Sitz haben, eine Vereinbarung zum automatischen Austausch des CbC Reporting besteht.

 

Übermittlung des CbC Reporting an das BZSt

Die Übermittlung des CbC-Reports erfolgt auf elektronischem Weg an das BZSt. Es ist zwingend erforderlich, dass die Daten des länderbezogenen Berichtes im XML-Format übermittelt werden. Die Versendung der XML-Datei erfolgt dabei via über das Onlineportal des Bundeszentralamt für Steuern (BOP).

 

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