Frankreich: Einführung des Country-by-Country Reporting (CbCR)

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Eine französische Verordnung vom 29. September 2016 beschreibt Inhalt und Modalitäten des Country-by-Country Reporting (CbC Reporting). Die Verordnung orientiert sich an dem Vorschlag der OECD, die einen Informationsaustausch zwischen Staaten zu bestimmten Kennzahlen einer Unternehmensgruppe vorsieht.
 

Die Verpflichtung ein CbC Reporting einzureichen, gilt für Konzerne mit einem jährlichen Konzernumsatz von über 750 Mio. Euro und wurde in Frankreich mit dem Haushaltsgesetz 2016 eingeführt.
 

Inhalt und Modalitäten zum CbC Reporting wurden durch eine aktuelle Verordnung definiert und gesetzlich in Artikel 46 quater-0 YE Anhang III des Französischen Steuergesetzbuchs festgeschrieben. Die Verordnung folgt dem BEPS Aktionspunkt 13 („Action 13: 2015 Final Report - Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting”).
 

Die Verordnung beschreibt den genauen Inhalt des CbC Reporting, welcher zehn aggregierte Datensätze, die auf Länderbasis zu präzisieren sind (z.B. Umsatz, Gewinn vor Steuern, gezahlte und geschuldete Steuern, Mitarbeiteranzahl, etc.), umfasst. Das CbC Reporting sieht ebenso vor, das Geschäftsfeld jeder Einheit der Gruppe, welches aus einer Liste von 13 Geschäftsfeldern ausgewählt werden muss, zu präzisieren.
 
Die Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation bleibt in Frankreich im Übrigen dieselbe. Das Masterfile/Localfile Konzept wurde in Frankreich noch nicht eingeführt, da in Frankreich aus Sicht der Behörden bereits ein ähnliches Konzept besteht.

zuletzt aktualisiert am 31. Januar 2017

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