Polen: Verrechnungspreisänderungen 2019

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zuletzt aktualisiert am 28. Mai 2019​

 

Die neuen Verrechnungspreisvorschriften wurden in den neuen Abschnitt 1a im polnischen Körperschaftsteuergesetz (KStG-PL) 2019 aufgenommen. Die Konstruktion der in Abschnitt 1a aufgenommenen Regelungen weist direkt darauf hin, dass es sich bei den Adressaten dieser Vorschriften sowohl um die Steuerbehörden als auch die Steuerp­flichtigen handelt. Ziel der Novellierung sind die Vereinfachung der seit 2017 geltenden, komplizierten Regelungen, die Minderung der mit der Erstellung der Verrechnungs­preisdokumentation verbundenen Belastungen und die Minimierung von Auslegungszweifeln.

 

Neue Schlüsseldefinitionen

In das KStG-PL wurden aufgenommen und die bereits vorhandenen wurden vereinfacht (u.a. die Definition verbundener Unternehmen). Die Änderung soll potentielle Auslegungsstreitigkeiten einschränken. Die Definition des Begriffs „wesentlicher Einfluss” umfasst drei Bereiche, über die ein Unternehmen wesentlichen Einfluss auf andere Unternehmen ausüben kann; es geht im Einzelnen um wesentlichen Einfluss, der:
  • sich aus Eigentümer-, Verwaltungs- oder Kontrollbeziehungen ergibt,
  • von einer natürlichen Person ausgeübt wird, obwohl eine formelle Bevollmächtigung in den beschlussfassenden- oder Aufsichtsorganen fehlt,
  • sich aus familiären Beziehungen ergibt.

 

Da es bis Ende 2018 in den Verrechnungspreisvorschriften keine Legaldefinition eines „Geschäfts” gab, wurde der Begriff „Geschäfte und andere Geschäftsvorfälle ein und derselben Art” in den Begriff „kontrolliertes Geschäft” geändert, das sämtliche wirtschaftlichen Handlungen mit Handels-, Kapital-, Finanz- und Dienstleistungscharakter, darunter auch die Umstrukturierung, Kosten­umlageverträge (CAA), Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften, Zusammen­arbeits­verträge und Verträge über Liquiditätsmanagement umfasst.

 

Neue Schwellenwerte

Die neuen Vorschriften erhöhen die Schwellenwerte, nach deren Überschreitung die Pflicht entsteht, eine Verrechnungspreisdokumentationen zu erstellen. Der Wert eines Geschäfts ist in polnischen Zloty (kurz PLN) ausgedrückt, und nicht in Euro, wie es bis Ende 2018 der Fall war. Die neuen Vorschriften präzisieren auch, dass für die Berechnung der Schwellenwerte der Nettowert, d.h. ohne Umsatz­steuer, zu berücksichtigen ist. Die neuen Schwellenwerte gestalten sich, wie folgt:
  • 10 Mio. PLN für den Erwerb/Verkauf von Waren, Sachanlagen, die Beschaffung/Erteilung von Fremdfinanzierung, Bürgschaft oder Garantie;
  • 2 Mio. PLN für den Erwerb/Verkauf von Dienstleistungen, immateriellen Vermögensgegenständen und Rechten, Miete, Pacht, Leasing, Lizenz;
  • 100.000 PLN bei Geschäften mit Rechtsträgern mit Standort in sog. Steueroasen.

 

Umfang der Dokumentationspflichten in der landesspezifischen Dokumentation (Local File)

Geändert wurden manche Elemente der landesspezifischen Dokumentation (Local File) und der Stammdokumentation (Master File), damit sie den OECD-Leitlinien entsprechen. Nach den neuen Vorschriften enthält die landesspezifische Dokumentation eine Beschreibung des verbundenen Unternehmens, eine Analyse des Geschäfts (darunter eine Funktionsanalyse), eine Analyse der Verrechnungspreise sowie finanzielle Informationen. Es ist anzumerken, dass die Verrechnungs­preisanalyse gemäß den novellierten Vorschriften ein Pflichtelement der landesspezifischen Dokumentation ist, d.h. eine Vergleichbarkeitsanalyse, die aufgrund von Daten unabhängiger Unternehmen oder von Geschäften, die mit unabhängigen Unternehmen abgeschlossen werden, durchgeführt wurde, oder eine Übereinstimmungsanalyse, die die Übereinstimmung der Be­dingungen, zu welchen das kontrollierte Geschäft abgeschlossen wurde, mit den Bedingungen nachweist, die unabhängige Unternehmen vereinbaren würden. Bis Ende 2018 waren zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse nur Steuerpflichtige verpflichtet, deren Erträge oder Aufwendungen 10 Mio. Euro überschritten. Betrifft das dokumentierte Geschäft Dienstleistungen mit geringer Wert­schöpfung oder ein Darlehen, und erfüllt es die in Art. 11f und 11g KStG-PL genannten Kriterien (d.h. den Safe Harbours-Grundsatz für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung und Darlehen), so ist es zulässig, dass die landesspezifische Dokumentation keine Vergleichbarkeits- oder Übereinstimmungsanalyse enthalten muss.

 

Änderungen in der Stammdokumentation (Master File)

Die Änderungen im Master File betreffen Folgendes:
  • Erhöhung der Schwellenwerte für die Erstellung der Stammdokumentation Master File auf 200 Mio. PLN oder den Gegenwert dieses Betrages in einer Fremdwährung (der Betrag bezieht sich auf die Einnahmen einer Gruppe verbundener Unternehmen, die der Voll- bzw. Quotenkonsolidierung unterliegen),
  • Beschränkung der Pflicht zur Erstellung des Master Files für Unternehmen, welche der Voll- bzw. Quotenkonsolidierung unterliegen,
  • Möglichkeit der Verwendung des von einem anderen Unternehmen erstellten Master Files (unter Wahrung dessen Übereinstimmung mit den polnischen Vorschriften). Die englische Fassung des Master Files wird auch akzeptabel sein. Die Steuerbehörde kann jedoch dazu auffordern, innerhalb von 30 Tagen eine polnische Fassung der Dokumentation vorzulegen.

 

Zusätzliche Befreiung von der Dokumentationspflicht im Falle mancher kontrollierter Geschäfte

2019 hat der Gesetzgeber eine Liste mit Geschäften eingeführt, die von der Dokumentationspflicht befreit sind. Diese Liste berücksichtigt auch Geschäfte, die zwischen ausschließlich über die Staatskasse oder über Gebietskörperschaften verbundenen Unternehmen durchgeführt werden. Die Befreiung umfasst u.a. Geschäfte:
  • die zwischen inländischen verbundenen Unternehmen abgeschlossen werden, wenn die Steuerpflichtigen keinen steuerlichen Verlust davontragen und die Befreiung aus Art. 6 KStG-PL sowie die Befreiung von Einkünften aus der Ausübung einer Gewerbetätigkeit, die in einer SWZ ausgeübt wird, oder die in dem im Gesetz über die Förderung neuer Investitionen vom 10. Mai 2018 genannten Förderbescheid genannt wird, nicht in Anspruch nehmen (die Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen);
  • die im Bescheid über die Vereinbarung bzgl. der Ermittlung von Verrechnungspreisen umfasst sind (Art. 20 AO-PL), für den Zeitraum, den dieser Bescheid betrifft;
  • deren Wert als Ganzes dauerhaft keine Betriebseinnahmen oder -ausgaben darstellt, ausgenommen Finanz-, Kapital- sowie solche Geschäfte, die Investitionen, Sachanlagen oder immaterielle Vermögensgegenstände und Rechte betreffen;
  • die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die eine Organschaft bilden.

 

Neue Grundsätze für die Abrechnung mancher Geschäfte

2019 wurden für manche Geschäfte vereinfachte Lösungen eingeführt (engl. Safe Harbours), deren Anwendung durch den Steuerpflichtigen dazu führt, dass das Geschäft als zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt anzusehen ist. Die Einführung dieser Lösungen bietet den Steuerpflichtigen Schutz vor der Beanstandung des Preises durch die Steuerbehörde, wenn sie gemäß den Richtlinien handeln, was andererseits in hohem Maße von manchen Dokumentationspflichten befreit. Es ist aber zu beachten, dass mit den eingeführten Lösungen den Steuerpflichtigen ein paar neue Pflichten hinsichtlich der Verfügung über detaillierte die Kalkulation des Preises betreffende Daten auferlegt werden. Diese Lösungen sind für zwei Arten von Geschäften, d.h. für Darlehen und für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, vorgesehen.

 

Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung

Bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung wird die Steuerbehörde kein Einkommen bzw. keinen Verlust ermitteln, wenn der Aufschlag auf die Aufwendungen für diese Dienstleistungen nicht mehr als 5 Prozent im Falle des Dienstleistungserwerbs, bzw. nicht weniger als 5 Prozent im Falle der Dienstleistungserbringung beträgt. Zusätzlich kann der Dienstleister kein Rechtsträger sein, der seinen Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Gebiet oder einem Land hat, das schädlichen Steuerwettbewerb betreibt. Der Dienstleister muss ferner über eine detaillierte Kalkulation verfügen, die Informationen zu der Art und Weise sowie der Höhe der in der Kalkulation berücksichtigten Kosten sowie zu der Art und Weise und der Begründung der Wahl des Umlageschlüssels für alle Unternehmen, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, enthält. Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung wurden detailliert in der Anlage Nr. 6 zum KStG-PL genannt; es handelt sich dabei u.a. um Dienstleistungen aus dem Bereich Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung, Unternehmens­finanzen, Human Resources, IT, Kommunikation und Verkaufsförderung, Recht, Steuern, Verwaltung und Büro.

 

Darlehen

Bei Darlehen sieht die Behörde gemäß Art. 11g Abs. 1 KStG-PL hinsichtlich der Darlehensverzinsung von der Ermittlung des Einkommens (des Verlustes) ab, wenn der Darlehensvertrag für weniger als fünf Jahre abgeschlossen wurde, im Vertrag keine anderen Auszahlungen vorgesehen sind, als die Verzinsung (z.B. Provisionen, Prämien) und die Verzinsung zum Tag des Vertragsabschlusses aufgrund des in der Bekanntmachung des für die öffentlichen Finanzen zuständigen Ministers bestimmten Basiszinssatzes und der Marge festgelegt wurde. Darüber hinaus dürfen die gesamten Verbindlichkeiten aus Darlehen nicht mehr als 20 Mio. PLN betragen. Zusätzlich darf der Darlehens­geber seinen Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung nicht in einem Gebiet oder einem Land haben, das schädlichen Steuerwettbewerb betreibt.

 

Neue Berichterstattung im Bereich der Verrechnungspreise

2019 wurde die Pflicht der Steuerpflichtigen zur Abgabe des Berichts CIT-TP mit der Berichterstat­tung über die Verrechnungspreise in elektronischer Form (TP-R) ersetzt, was gleichzeitig zu einer höheren Effektivität bei der Benennung von Unternehmen führen soll, in denen eine steuerliche Außenprüfung durchzuführen ist. Es wird angenommen, dass der Bericht TP-R sich für die Steuer­pflichtigen als einfacher und freundlicher erweisen wird als der bisherige Bericht CIT/TP.

Infolge der Novellierung wurde auch die Frist für die Erstellung:
  • der Local Files, die Abgabe einer Erklärung über die Erstellung eines Local Files und anderer Informationen über Verrechnungspreise von 3 auf 9 Monate nach Ende des Steuerjahres verlängert,
  • eines Master Files auf 12 Monate nach Ende des Jahres verlängert.

 Verrechnungspreise in Polen – Neue Vorschriften 2019

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