Ukraine: Liste der Rechtsformen von Nichtresidenten wurde erweitert

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veröffentlicht am 21. Januar 2020 


Am 1. Januar 2020 sind die Änderungen in der Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 480 vom 4. Juli 2017 (nachfolgend - Verordnung Nr. 480) in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Rechtsformen von deutschen, österreichischen und polnischen Gesellschaften, und sind für ukrainische Steuerpflichtige im Hinblick auf steuerliche Korrekturen und Verrechnungspreis-Compliance relevant.

Die folgenden Rechtsformen wurden der Liste hinzugefügt:

  1. Österreich: GmbH & Co.KG.
  2. Deutschland: GmbH & Co. KG, AG & Co. KG, UG & Co. KG, GmbH & Co. KGaA, AG & Co. KGaA, GmbH & Co. OHG.
  3. Polen: Sp.zo.o.S.K., Sp.zo.o.S.J.


Ab dem 1. Januar 2020 gelten 30% Prozent des Wertes der Waren (Werken, Dienstleistungen), die ein ukrainischer KSt-Steuerpflichtiger von einem Nichtresidenten in einer der oben erwähnten Rechtsformen erwirbt, als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Das Finanzergebnis des Steuerpflichtigen wird um den jeweiligen Betrag für Besteuerungszwecke erhöht.


Die obige Korrektur des Finanzergebnisses ist auf die Geschäfte nicht anwendbar, die gemäß Artikel 39 des Steuergesetzbuches für Zwecke der Verrechnungspreiskontrolle als „kontrollierte Geschäfte“ gelten. Auch die nicht kontrollierten Geschäfte können von der Korrektur nicht betroffen werden, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Verrechnungspreisvorschriften im Artikel 39 des Steuergesetzbuches nachweist, dass die Preise in diesen Geschäften dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.


Es ist zu beachten, dass die Geschäfte mit Nichtresidenten, deren Rechtsformen in der Verordnung Nr. 480 gelistet sind, als kontrollierte Geschäfte für Zwecke der Verrechnungspreiskontrolle gelten können, selbst wenn die Nichtresidenten mit dem ukrainischen Steuerpflichtigen nicht verbunden sind. Wenn die Geschäfte als kontrollierte Geschäfte gelten, muss der Steuerpflichtige den Bericht über die kontrollierten Geschäfte für das Jahr abgeben, in dem die abgewickelten Geschäfte aufgelistet wurden, sowie die Verrechnungspreis-Dokumentation für solche Geschäfte erstellen.

Die Steuerzahler sollen die Rechtsformen von ihren Vertragspartnern prüfen, insbesondere derjenigen, die in Österreich, Deutschland und Polen gegründet sind. Wenn die Rechtsform des Vertragspartners in der Verordnung Nr. 480 enthalten ist, sind die Vorschriften des Steuergesetzbuches über die steuerliche Korrekturen bzw. über die Anmeldung und Dokumentation von kontrollierten Geschäftsvorgängen zu berücksichtigen.

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