Ukraine: Neuer Anlauf zur Änderung der Verrechnungspreisvorschriften

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Ende des Jahres 2015 hat das Finanzministerium der Ukraine den Gesetzesentwurf präsentiert, mit dem das Steuergesetzbuch der Ukraine (SGB) im Rahmen einer neuen Steuerreform neu gefasst werden sollte. Entgegen den Erwartungen wurde der Gesetzesentwurf vom Parlament nicht beschlossen, aber die Änderungen im neugefassten SGB, einschließlich der geänderten Verrechnungspreisregeln, werden voraussichtlich noch in 2016 erlassen und treten ab 01.01.2017 oder früher in Kraft.
 

Die wichtigsten voraussichtlichen Änderungen der Verrechnungspreisregeln in der Ukraine können in folgenden Punkten zusammengefasst werden:
  • Die finanziellen Grenzwerte für die Einordnung der Geschäftsvorfälle als kontrollierte Geschäfte” werden abgeschafft. Im Ergebnis werden alle Geschäftsvorfälle von Körperschaftssteuerpflichtigen
    (i) mit Nahestehenden im Ausland,
    (ii) mit Geschäftspartnern aus Niedrigsteuerländern und
    (iii) mit Nahestehenden im Ausland unter Beteiligung unabhängiger Zwischenparteien
    der Verrechnungspreiskontrolle und -anmeldung unterliegen. Zurzeit werden die oben erwähnten Geschäftsvorfälle als „kontrollierte Geschäfte” betrachtet, wenn die Jahreserlöse der steuerpflichtigen Person den Betrag von 50 Mio. UAH übersteigen und der Gesamtwert der Geschäfte mit dem jeweiligen Vertragspartner den Betrag von 5 Mio. UAH übersteigt.
  • Spezielle Vorschriften für die Leistungen mit geringer Wertschöpfung (sog. „low value adding intra-group services”) werden eingeführt. Laut diesen Vorschriften soll die Gewinnspanne, die aufgrund der jeweiligen Kostenbasis berechnet wird, dem Satz von 5 Prozent entsprechen, und der Steuerpflichtige darf eine vereinfachte Dokumentation zu diesen Leistungen erstellen. Zurzeit gibt es keine speziellen Vorschriften zur Ermittlung der fremdüblichen Vergütung und zur Dokumentierung der Geschäfte, in denen die Leistungen mit geringer Wertschöpfung erbracht werden.
  • Die Verwendung von Mehrjahresdaten zur Bestimmung der Gewinnmargenbandbreite wird eingeführt (sog. Mehrjahresanalyse). Der Körperschaftsteuerpflichtige soll für jede vergleichbare Transaktion (vergleichbares Unternehmen) einen gewogenen Mittelwert der Vergleichsdaten für das Berichtsjahr und für 2 bzw. 3 unmittelbar vorhergehende Jahre verwenden. Bisher gibt es keine speziellen Anforderungen in Bezug auf den Zeitraum, für den die Vergleichsdaten analysiert werden müssen.
  • Die Möglichkeit der Zusammenfassung von Transaktionen für Zwecke der Verrechnungspreisanalyse wird eingeführt. Die Steuerpflichtigen dürfen auch Geschäftsvorfälle mit mehreren Vertragspartnern zusammenfassen, sofern diese Geschäftsvorfälle die Voraussetzungen einer Zusammenfassung erfüllen (z.B. sind Transaktionen gleichartig und gleichwertig). Das SGB sieht zurzeit keine Zusammenfassung der Transaktionen vor.
  • Der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation werden nur diejenigen Steuerpflichtigen unterliegen, deren Jahreserlöse den Betrag von 20 Mio. UAH überschreiten. Die Frist zur Vorlage der Dokumentation an die Steuerbehörden wird von der derzeitigen Monatsfrist auf 30 Werktage verlängert. Laut der geltenden Vorschriften soll die Verrechnungspreisdokumentation von allen Steuerpflichtigen erstellt werden, die an den „kontrollierten Geschäften” beteiligt sind.
  • Die Einführung des dreistufigen Master-File-Konzeptes, sog „three-tiered approach”, für die Verrechnungspreisdokumentation ist vorgesehen. Das Master-File kann von den Steuerbehörden nach der Vorlage des Local-Files angefragt werden. Das Master-File soll binnen 30 Werktagen vorgelegt werden und soll die Information enthalten, die in dem neugefassten Kapitel V der OECD-Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation vorgesehen ist. Zusätzlich werden die MNEs mit dem konsolidierten Jahresumsatz in dem vorhergehenden Jahr von mehr als 750 Mio. Euro einen Country-by-Country Report (länderbezogene Berichterstattung) vorlegen müssen.


Die zu erwartenden Änderungen werden die ukrainischen Verrechnungspreisvorschriften in Einklang mit den kommenden OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Stichwort: „BEPS – Base Erosion and Profit Shifting”) bringen und einige Lücken in den derzeit geltenden nationalen Regelungen schließen. In Anbetracht dessen, dass diese Gesetzesänderungen voraussichtlich noch in 2016 verabschiedet werden, sollten Unternehmen auch mit Blick auf die Ukraine die internationalen und nationalen Entwicklungen auf Verrechnungspreisebene in der Gestaltung und Dokumentation ihrer grenzüberschreitenden Lieferungs- und Leistungsaustausche berücksichtigen.

zuletzt aktualisiert am 12. April 2016

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