Vorläufiger Antidumpingzoll auf chinesisches geschmolzenes Aluminiumoxid

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. Juli 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Analyse der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1456 der Kommission vom 17. Juli 2025 über die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China.

 

Sachverhalt 

Anlass für die Einleitung des Verfahrens war eine Beschwerde des europäischen Unternehmens Imerys S.A., das die Branche der Herstellung von geschmolzenem Aluminiumoxid in der Europäischen Union vertritt. Rechtsgrundlage für die Einleitung des Verfahrens war Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036. Der Beschwerde waren ausreichende Beweismittel beigefügt, die nach Ansicht der Europäischen Kommission zur Einleitung eines förmlichen Antidumpingverfahrens berechtigten. Das Verfahren wurde am 21. November 2024 eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt begann die Kommission mit der Sammlung und Auswertung von Informationen seitens der Beschwerdeführerin sowie anderer interessierter Parteien.

 

Beteiligung der Parteien am Verfahren 

Auf den Fragebogen der Kommission reagierten insgesamt 22 chinesische Hersteller. Im weiteren Verlauf beteiligten sich jedoch nur wenige aktiv am Verfahren. So wurde beispielsweise das Unternehmen Dengfeng Wudu Abrasives Co. Ltd., das ursprünglich in die Stichprobe aufgenommen worden war, mangels rechtzeitiger Vorlage der angeforderten Unterlagen aus dem Kreis der kooperierenden Parteien ausgeschlossen.

 

Die Regierung der Volksrepublik China nahm nicht am Verfahren teil: Die an sie gerichteten Anfragen blieben unbeantwortet, und die angeforderten Auskünfte und Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Infolgedessen beschloss die Europäische Kommission, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu entscheiden.

 

Von europäischer Seite äußerten sich insbesondere die Unternehmen Reckel GmbH, RHI Magnesita GmbH sowie der Branchenverband Verband Deutscher Schleifmittelwerke (VDS) kritisch zur Auswahl Mexikos als repräsentatives Drittland für die Bestimmung des Normalwerts. Beanstandet wurden insbesondere mangelnder Wettbewerb und begrenzte Produktionskapazitäten in Mexiko. Stattdessen wurden Brasilien oder Indien als geeigneter erachtet. Die Kommission hielt jedoch an der Auswahl Mexikos fest und betonte, dass diese Entscheidung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung stehe und auf einer mehrstufigen fachlichen Bewertung beruhe.

 

Rechtliche Würdigung und Feststellungen der Kommission 

Auf Grundlage der vorgelegten Beweise kam die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass in der Volksrepublik China erhebliche Marktverzerrungen vorliegen. Es wurde festgestellt, dass das Funktionieren des Marktes für Aluminiumoxidprodukte in China – insbesondere im Hinblick auf Preisbildung, Kostenstruktur, Kapitalzugang, Produktionskapazitäten und staatliches Eingreifen – nicht den Bedingungen eines freien Marktes entspricht. Vielmehr sei der Markt durch strukturellen staatlichen Einfluss geprägt, einschließlich staatlicher Investitionen, politischer Parteistrukturen in Unternehmensführungen und Kontrolle über Rohstoffflüsse.

 

Infolgedessen wurde die Anwendung der inländischen Preise und Kosten in China zur Ermittlung des sogenannten Normalwerts als nicht sachgerecht eingestuft. Stattdessen wandte die Kommission eine auf ein Drittland bezogene Methodik an und wählte Mexiko als Referenzland mit unverzerrter Marktstruktur.

 

Entscheidung der Kommission 

Auf Grundlage von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 beschloss die Kommission die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in China. Die vorläufigen Antidumpingzölle wurden für einzelne chinesische Unternehmen differenziert festgesetzt, darunter 125,2  Prozent für Chongqing Saite Corundum Co., Ltd., 111,9 Prozent für Luoyang Runbao Abrasives Co., Ltd., sowie 118,8 Prozent für andere kooperierende Unternehmen. Für alle übrigen Einfuhren aus China gilt ein einheitlicher Zollsatz in Höhe von 136,3 Prozent des CIF-Preises frei Grenze, unverzollt. Damit variieren die Zollsätze zwischen 111,9 Prozent und 136,3 Prozent​ des Zollwerts der Ware.

 

Ziel dieser Maßnahme ist die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen, der Schutz der Interessen der EU-Industrie sowie die Vermeidung einer weiteren Marktverzerrung durch Dumpingimporte. Die Kommission betonte zugleich, dass im Rahmen des endgültigen Verfahrens alle rechtlichen und wirtschaftlichen Standpunkte der interessierten Parteien – einschließlich etwaiger nach Veröffentlichung dieser Verordnung vorgebrachter Argumente – umfassend berücksichtigt würden. Die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1456 vom 17. Juli 2025 eingeführten Maßnahmen stellen vorläufige Antidumpingmaßnahmen in Form eines zeitlich befristeten Antidumpingzolls dar.​

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