Digitale Signaturen bei Transaktionen in Indonesien

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veröffentlicht am 24. Februar 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Die pandemische Entwicklung von Covid-19 wirkt sich seit März 2020 auch in Indo­nes­ien auf zahlreiche Bereiche der Wirtschaft aus. Viele Unter­nehmen, insbesondere im Großraum Jakarta, haben nach Möglichkeit auf mobiles Arbeiten umgestellt und sehen sich mit Schwierigkeiten konfrontiert, Dokumente zu zeichnen oder die in Indonesien vielfältig notwendigen Verwaltungsverfahren durch­zu­führen. In der aktu­ellen Transaktionspraxis sollten Parteien daher prüfen, ob und inwieweit ein digitaler Ansatz bei der Ausstellung von Dokumenten in Indonesien möglich ist. Nachfolgend sind einige wichtige Aspekte zur Verwendung elektronischer Signaturen in Indonesien aufgeführt.



Die rechtlichen Grundlagen für elektronische Signaturen umfassen:

  • allgemeine Bestimmungen des indonesischen Zivilgesetzbuchs/Burgerlijk Wetboek;
  • Gesetz Nr. 11 von 2008, geändert durch das Gesetz Nr. 19 von 2016 über elektronische Informationen und Transaktionen;
  • Regierungsverordnung Nr. 71 von 2019 über die Implementierung des elektronischen Transaktionssystems.

 

Zulässige Dokumente

Generell für elektronische Signaturen geeignete Dokumente sind u.a.

  • Handelsverträge zwischen Unternehmen,
  • Dienstleistungsvereinbarungen und
  • Mietverträge oder andere damit zusammenhängende Dokumentation für Wohn- und Gewerbeimmobilien.


Es gibt jedoch auch eine Reihe von Dokumenten, die nicht für elektronische Signaturen zugelassen sind. Dazu gehören insbesondere

  • Gesellschaftsdokumente (z.B. Gesellschafterbeschlüsse, die in notarieller Urkundenform gefasst werden müssen);
  • Dokumente, die nach indonesischem Recht direkt in notarieller Urkundenform unterschrie­ben werden (z.B. Anteilserwerbs­urkunde);
  • Dokumente im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis;
  • Dokumente zur Übertragung von geistigen Eigentumsrechten;
  • Grundstücksübertragungsverträge und -urkunden sowie
  • Dokumente oder Vereinbarungen, die nach indonesischem Recht einer notariellen Beglaubigung, Legalisierung oder Stempelung unterliegen.


Generell benötigen insbesondere Dokumente, die bei Behörden eingereicht werden, in der Praxis weiterhin eine Originalunterschrift.


Vertragsform

Verträge sind in Indonesien grundsätzlich gültig, wenn rechtsfähige Parteien eine Vereinbarung treffen. Das kann mündlich, elektronisch oder in einem physischen Dokument geschehen, sofern die Grundvoraus­setzungen eines Vertrags nach dem indonesischen Zivilgesetzbuch erfüllt sind. Ähnlich wie in vielen anderen Rechtsordnungen gehören zu den Grundvoraussetzungen

  • die Zustimmung der Parteien,
  • ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit zum Abschluss der Vereinbarung und
  • ein bestimmter Vertragsgegenstand.


Die Parteien einer Vereinbarung können sie durch mündliche oder schriftliche Verträge abschließen. Darüber hinaus wird seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Informationen und Transaktionen auch ein auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag als gültig angesehen. Basierend auf dem Gesetz erscheint daher die elektronische Signatur in Indonesien als grundsätzlich anerkanntes Konzept.


Anforderung an E-Signaturen

Elektronische Signaturen sind nach indonesischem Recht definiert als „Unterschriften, die elektronische Informationen enthalten, die mit anderen elektronischen Informationen verbunden, assoziiert oder verknüpft sind und als Verifizierungs- und Authentifizierungsinstrumente verwendet werden”. Daher sind elektronische Signaturen rechtswirksam, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind:

  • Die Erzeugungsdaten (wie u.a. persönlicher Code, biometrischer Code, kryptographischer Code) der elektronischen Signatur dürfen nur mit dem Unterzeichner verbunden sein;
  • Aus den Erstellungsdaten der elektronischen Signatur muss hervorgehen, dass sie nur von ihrem Unterzeichner zum Zeitpunkt des Signiervorgangs autorisiert ist;
  • Alle Änderungen an den elektronischen Signaturen, die nach dem Signieren vorgenommen werden, müssen nachvollziehbar sein;
  • Ebenso müssen alle Änderungen an den elektronischen Informationen, die mit einer solchen Signatur verbunden sind und die nach der Unterzeichnung vorgenommen werden, nachvollziehbar sein;
  • Der Unterzeichner muss nach bestimmten Methoden zu identifizieren sein und
  • Mit den Methoden muss der Nachweis erbracht werden können, dass der Unterzeichner seine Zustimmung zu den zugehörigen elektronischen Informationen gegeben hat.


Darüber hinaus wird auch ein sog. elektronisches Siegel vom Gesetz über elektronische Informationen und Transaktionen als nicht-individuelle elektronische Signatur anerkannt, die von juristischen Personen verwendet werden kann. In der Durchführungsverordnung werden sowohl zertifizierte als auch unzertifizierte elektronische Signaturen anerkannt.


Zertifizierte E-Signaturen

Zertifizierte elektronische Signaturen entfalten stärkere Rechtskraft hinsichtlich Sicherheit und Authentizität sowie eine erhöhte Beweiskraft vor Gericht oder in Verwaltungsverfahren. Um als zertifiziert zu gelten, müssen die elektronischen Signaturen die oben beschriebenen Gültigkeitsanforderungen erfüllen und von registrierten indonesischen Anbietern ausgestellt werden, die zertifizierte Entwicklungswerkzeuge verwenden. Die Zertifizierung und Registrierung der Anbieter wird durch das indonesische Ministerium für Kommunikation und Informatik geregelt und verwaltet. Das Ministerium garantiert damit die Authentizität der elektronischen Signaturen. Derzeit gibt es in Indonesien sechs zertifizierte und registrierte Anbieter von elektronischen Signaturen, nämlich BSSN, Peruri, PrivyID, VIDA, Digisign und iOTENTIK. Weitere Informationen zur Registrierung und zum Erwerb der zertifizierten elektronischen Signaturdienste finden sich auf der jeweiligen Website der Anbieter.


Unzertifizierte E-Signaturen

Beispiele für unzertifizierte elektronische Signaturen sind eine eingescannte Unterschrift oder digitale Zustimmungen in Form von Klicks. Elektronische Signaturen, die von ausländischen Anbietern entwickelt wurden, die nicht in Indonesien registriert sind, werden ebenfalls als unzertifizierte elektronische Signaturen betrachtet. Für eine solche Signatur müssten die Parteien in einem Gerichtsverfahren nachweisen, dass die Signaturanordnung elektronische Aufzeichnungen liefern kann, die als Beweismittel geeignet sind. Sie sollten also auch die Existenz, die Authentizität und die gültige Annahme eines signierten Dokuments hinreichend belegen. I.d.R. ist es einfacher, die Echtheit einer zertifizierten elektronischen Signatur zu beweisen.


Praktische Aspekte

In Indonesien sind elektronische Signaturen zwar mittlerweile gesetzlich geregelt, aber Gerichte und staatliche Institutionen akzeptieren oftmals nur Dokumente mit Originalsignaturen. Wir sehen in der Praxis regelmäßig, dass viele Parteien und Regierungsbehörden in Indonesien immer noch auf handschriftlich unterschriebene Dokumente in Papierform verweisen und sie verlangen. Daher sollten Verträge oder Dokumente, die Gegen­stand von Streitigkeiten sein können, in der Praxis idealerweise eine manuelle Unterschrift erhalten. Ange­sichts der Tatsache, dass elektronische Signaturen in Indonesien noch nicht weithin anerkannt erscheinen, stellt sich die Frage, inwiefern sie (auch in der aktuellen Pandemie-Situation) hilfreich sind. Elektronische Signaturen können für die Ausführung von Dokumenten genutzt werden, die nur interne Verwendung finden und nicht bei indonesischen Gerichten oder Behörden eingereicht werden sollen. Im Zweifel genießt dabei die Verwendung elektronischer Signaturen von zertifizierten Anbietern in Indonesien regelmäßig höhere Akzeptanz. Falls das im Einzelfall problematisch ist, kann es bspw. helfen, mit dem zuständigen Notar zu besprechen, ob die Ausführung bestimmter Dokumente mit elektronischen Signaturen möglich erscheint (z.B. Erklärungsschreiben und Vollmachten). Wir sehen, dass einige indonesische Notare mit der Verwendung von elektronischen Signaturen auf Erklärungsschreiben von Unternehmen während der Pandemie-Situation durchaus einverstanden sind. Leider existiert bislang keine konkrete Verwaltungsan­weisung zur Verwendung von elektronischen Signaturen für die Einreichung von Dokumenten bei Behörden und die Rechtslage erscheint damit eher diffus.


Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass elektronische Signaturen nach indonesischem Recht grundsätzlich für die Verwendung in bestimmten Verträgen anerkannt sind, allerdings nur eingeschränkt in M&A-relevanter Dokumentation. Dazu müssen die allgemeinen vertragsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Zivilgesetzbuch und für die elektronische Signatur nach der Durchführungsverordnung zum Gesetz über elektronische Informationen und Transaktionen erfüllt sein. Wenn der Vertrag indonesischem Recht unterliegt, sollten elektronische Signaturen verwendet werden, die von indonesischen zertifizierten und registrierten Anbietern ausgestellt wurden, da sie mehr Rechtssicherheit und einen höheren Beweiswert bieten. Indonesische Gerichte, Schiedsgerichte  und Behörden akzeptieren die Form der Unterschrift jedoch nach wie vor nur zögerlich oder gar nicht. Eine Rücksprache mit den zuständigen Notaren kann in der Situation sinnvoll sein, um die Akzeptanz in bestimmten Verfahren besser zu antizipieren, bis sich künftig eine deutlichere Verwaltungs­praxis entwickelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher in der Transaktionspraxis bis auf weiteres nach Möglichkeit von der Verwendung elektronischer Signaturen abgesehen werden.

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