IFRS 16 – Zukunft der Leasingbilanzierung – Schluss mit „off-balance”

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zuletzt aktualisiert am 5. Dezember 2018 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Seit über 30 Jahren regelt IAS 17 die Leasingbilanzierung nach den „International Financial Reporting Standards” (IFRS). Nach jahrelanger Projektdauer wurde 2016 der finale Standard zur künftigen Bilanzierung von Leasingverhältnissen veröffentlicht. Durch den neuen IFRS 16 wird eine bilanzneutrale Darstellung („off-balance”) von Leasingverpflichtungen nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.
 

   

Bisher hatte der Leasingnehmer nach IAS 17 zu prüfen, ob ein Leasingvertrag die Kriterien eines sog. „Operate Lease” oder „Finance Lease” erfüllt. Ziel der Unterscheidung war die Zuordnung des Leasinggegenstands zu der Partei, die die wesentlichen Chancen und Risiken trägt. Bei einem „Finance Lease” wird der Leasinggegenstand in der Bilanz des Leasingnehmers als Vermögenswert aktiviert und gleichzeitig eine entsprechende Verbindlichkeit erfasst. Ein „Operate Lease” wird demgegenüber bilanzneutral dargestellt, d.h. der Leasing­nehmer berücksichtigt lediglich die Leasingzahlungen im Aufwand. Die Kriterien für die Klassifizierung sind dabei stark ermessensbehaftet und standen schon seit langer Zeit in der Kritik.
  

Bilanzierung beim Leasingnehmer

Das Hauptziel des neuen IFRS 16 ist die Vermeidung eben jener bilanzneutralen Abbildung von Leasingverhältnissen. Daher entfällt künftig die Unterscheidung in „Operate” und „Finance Lease”. Stattdessen wird fortan für sämtliche Leasingverhältnisse ein Nutzungsrecht und eine korrespondierende Verbindlichkeit erfasst. Das Nutzungsrecht ist als Teil des Anlagevermögens oder als separater Bilanzposten auszuweisen und i.d.R planmässig über die Laufzeit des Vertrags abzuschreiben. Die Verbindlichkeit wird in Höhe des Barwerts der künftig zu leistenden Leasingzahlungen passiviert und nach der Effektivzinsmethode fortgeführt.
 

Somit sind grundsätzlich alle Leasingverpflichtungen gemäß dem sog. „Right-of-Use”-Ansatz „on-balance”. Eine Ausnahme besteht lediglich für Leasingverträge mit einer Gesamtlaufzeit von max. 12 Monaten sowie für Leasingverträge über einen Leasinggegenstand von geringem Wert. Das „International Accounting Standards Board” (IASB) hatte hierbei eine Größenordnung ca. zu 5.000 US-Dollar vor Augen. In den Fällen wird es möglich sein, eine „off-Balance”-Bilanzierung beizubehalten.
 

Bilanzierung beim Leasinggeber

In Bezug auf den Leasinggeber wurden die Regelungen des IAS 17 weitgehend in den neuen IFRS 16 übernommen. Die Bilanzierung beim Leasinggeber richtet sich also nach wie vor danach, welche Partei die wesentlichen Chancen und Risiken an dem Leasinggegenstand trägt. Konzeptionell fällt die Bilanzierung bei Leasingnehmer und Leasinggeber somit auseinander, was ggf. zusätzliche Herausforderungen bei der Umsetzung der neuen Vorschriften mit sich bringen kann.
 

Definition eines Leasingvertrags

Durch die geänderte Bilanzierung beim Leasingnehmer gewinnt die Unterscheidung zwischen Leasing- und Serviceverträgen an Bedeutung. Letztere werden weiterhin nicht in der Bilanz erfasst. Ein Leasingvertrag liegt nach IFRS 16 vor, wenn die Erfüllung des Vertrags von der Nutzung eines identifizierbaren Vermögenswerts abhängt und die Kontrolle über den Vermögenswert während der Vertragsdauer übertragen wird.
 
Vor Abschluss eines neuen Vertrags empfiehlt es sich daher, zu prüfen, ob die Erfüllung der Definitionskriterien ggf. im eigenen Interesse gestaltet werden kann.
 

Auswirkungen der Neuregelungen

Gemäß einer Analyse des IASB werden aktuell über 85 Prozent der Leasingverpflichtungen nicht in den Bilanzen der Leasingnehmer abgebildet. IFRS 16 wird damit wichtige Kennzahlen wie die Eigenkapitalquote beeinflussen – und das oftmals in negativer Weise. Der Effekt wird durch den degressiven Verlauf der Aufwandserfassung beim Leasingnehmer noch verstärkt. Wir empfehlen daher, rechtzeitig auch die Auswirkungen auf Themen­bereiche wie Bonus-Mechanismen oder Bank Covenants in die Überlegung mit einzubeziehen, die oftmals durch die Auswirkungen von IFRS 16 auf die unterschiedlichen Kennzahlen indirekt betroffen sein können.    
  

Der neue Leasingstandard ist erstmalig für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 

 Bitte beachten Sie:

  • ​Stellen Sie sicher, dass die notwendigen Systeme und Prozesse für die Implementierung von IFRS 16 vorhanden sind.
  • Erheben Sie für bisherige „Operate Lease”- Verhältnisse frühzeitig die erforderlichen Daten.
  • Analysieren Sie, welche Auswirkungen IFRS 16 auf relevante Kennzahlen und die Einhaltung von Covenants haben wird.
  • Nutzen Sie das (wenige) verbliebene Gestaltungspotenzial.

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