Folgen des Brexit's: UK Marke berechtigt nicht mehr zum Widerspruch gegen eine Unionsmarke – #sorrybro

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veröffentlicht am 1. März 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Anna Vogl und Daniela Jochim

  

Nachdem das Vereinigte Königreich die EU zum 1. Februar 2020 verlassen hat, endete am 31. Dezember 2020 auch der Übergangszeitraum, in welchem das Unions­recht im Vereinigten Königreich angewendet werden konnte. Seit dem Ablauf des Übergangs­zeitraums haben Unionsmarken keinen Schutz mehr in Großbritannien. Marken, die zu diesem Zeitpunkt schon eingetragen waren, wurden automatisch in nationale UK-Marken umgewandelt. Sie genießen einen zur ursprünglichen Unions­marke identischen Schutzumfang und laufen seit der Trennung parallel.

  

  

Unionsmarken, die zum Ende des Übergangszeitraums noch nicht eingetragen waren, verlieren ihren Schutz in Großbritannien. Benötigen Rechteinhaber diesen Schutz weiterhin, müssen sie eine entsprechende nationale UK-Marke anmelden.

 

Unzulässigkeit laufender Markenverfahren

Im Unionsmarkenrecht berechtigen nationale Markenrechte der Mitgliedsstaaten grundsätzlich dazu, auf Basis dieser nationalen Rechte auch gegen Unionsmarken vorzugehen. Da Großbritannien nun kein Mitgliedsstaat mehr ist, berechtigt eine nationale britische Marke nun auch nicht mehr zum Widerspruch gegen eine Unionsmarke.

 

Das gilt auch dann, wenn der Widerspruch bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums eingelegt wurde, was in einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Markenamts (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum – EUIPO) bestätigt wurde. Dabei ging es um die Eintragung der Unionsmarke #sorrybro, die mit Hilfe von UK-Markenrechten zu Fall gebracht werden sollte (Widerspruchsentscheidung vom 12. Februar 2021, B 003029595).
 

Der Widerspruchsführer stützte seinen Widerspruch zum einen auf zwei ältere UK-Markeneintragungen und zum anderen auf zwei nicht eingetragene Marken, die beim Handel, u.a. in Großbritannien, benutzt werden.

 

Das EUIPO hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die eingetragenen UK-Marken keine geeignete Grundlage im Widerspruchsverfahren mehr darstellen. Denn als geeignete Widerspruchsgrundlage kann nur ein älteres Recht aus einem Mitgliedsstaat herangezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob das ältere Markenrecht – wie im vorliegenden Fall – zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs noch bestand.

 

Vielmehr müssen nach der Rechtsauffassung des EUIPO „die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 1, 4 und 5 EUTMR, die in der Gegenwartform formuliert sind, zum Zeitpunkt der Entscheidung ebenfalls erfüllt sein“. Somit ist für den Erfolg eines Widerspruchs vor dem EUIPO nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung maßgeblich, sondern die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Ähnlich wie in Verfahren vor deutschen Zivilgerichten bestätigt damit auch das europäische Markenamt, dass die Voraussetzungen der widerspruchsbegründenden Normen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen.

 

Diese lapidar klingende Feststellung hat weitreichende Konsequenzen. Denn damit werden alle beim EUIPO noch anhängigen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 auf Basis von eingetragenen UK-Marken eingelegt wurden, im Nachhinein unzulässig – werden also in der Sache keinen Erfolg haben.
 

Keine Unionsrechte auf Basis von Benutzung

Der Widerspruch gegen die Unionsmarke #sorrybro wurde darüber hinaus auch auf zwei nicht eingetragene Marken gestützt, die beim Handels u.a. in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und weiteren Staaten der EU verwendet werden.

 

Auch insoweit wies das EUIPO den Widerspruch zurück. Hauptargument war dabei, dass es im Unions­markenrecht keine „nicht eingetragenen Unionsmarken“ gibt. Die reine Benutzung von Marken in der Union kann somit kein „Unionsmarkenrecht” begründen.

 

Darüber hinaus hatte der Widerspruchsführer im vorliegenden Fall die Inhaberschaft einer nicht eingetragenen Marke nach dem Recht eines einzelnen Mitgliedsstaates der EU nicht ausreichend dargelegt, so dass auch eine nicht eingetragene nationale Marke nicht als Widerspruchsgrundlage in Betracht kam.

 

Fazit

Durch die Entscheidung des EUIPO wird eine der vielen Konsequenzen des Brexit für das Markenrecht deutlich. Nationale Marken des Vereinigten Königreichs berechtigen nicht mehr zum Widerspruch gegen eine Unionsmarke und können eine eigentlich verwechselbar ähnliche Markenanmeldung innerhalb der EU daher nicht mehr verhindern – #sorrybro... 

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