Ausführungsbestimmungen zur IIT-Reform in China – Entwurf endlich veröffentlicht

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veröffentlicht am 26. Oktober 2018 / Lesedauer: ca. 3,5 Minuten

 

 

Lange wurde die Veröffentlichung des Entwurfs für die Ausführungsbestimmungen zur neuen IIT durch die chinesische Steuerverwaltung erwartet. Am 20. Oktober 2018 war es dann endlich soweit und es wurden die „Durchführungsvorschriften der Einkommensteuer” („Individual Income Tax”, kurz: IIT) und die „Vorläufigen Maßnahmen zu Steuerfreibeträgen bei der Einkommensteuer” für die öffentliche Kommentierung freigegeben. Nach Ablauf einer 15-tägigen Frist werden die kommentierten Entwürfe an den Staatsrat zur endgültigen Überprüfung weitergegeben.

 

   

Das neue Einkommensteuergesetz, das im August 2018 eingeführt wurde, beinhaltet verschiedene Steuer­erhebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die im jetzt veröffentlichten Entwurf konkretisiert werden. Die Verordnung wird voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die Kernpunkte können wie folgt zusammengefasst werden:

 

 

Fortsetzung der Fünfjahresregel

Die sog. „Fünfjahresregel” aus dem alten Einkommensteuergesetz wird – leicht modifiziert – fortgesetzt. Das heißt: Bei Personen, die keinen Wohnsitz in China haben, sich aber länger als 183 Tage und bis zu 5 Jahre in China aufhalten, sind nur die Einkünfte der chinesischen Einkommensteuer zu unterwerfen, die aus chinesischen Quellen stammen oder diesen zugerechnet werden (sog. „China sourced income”). Weitere Einzelheiten finden Sie im Beitrag „IIT China: Steuerliche Vorteile für ausländische Personen bleiben erhalten – Doch Vorsicht ist geboten”. 
 

Gemäß dem aktuellen Entwurf können ansässige Steuerpflichtige eine Steuerbefreiung für nicht chinesische Einkünfte beantragen wenn: 
  • sie sich weniger als 5 Jahre ununterbrochen in China aufhalten oder
  • in 5 aufeinander folgenden Jahren einmalig mindestens 30 Tage am Stück aus China ausreisen

 

Zu beachten ist, dass die bisherige Regelung, nach der eine Ausreise von kumuliert 90 Tagen ebenfalls zur Unterbrechung der Fünfjahresregel führte, nun entfällt. Zudem wird die einmalige Ausreiseregel von 30 Tagen in einem Kalenderjahr auf eine Ausreise von mindestens 30 Tagen innerhalb von 5 Kalenderjahren angepasst. Das ermöglicht Ausländern eine flexiblere Planung ihrer Ausreisen, da die Überschreitung des Kalenderjahres keine Rolle mehr spielt.

 

Dennoch möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass es sich bei Ausreisen ohne wirtschaftlichen Grund, die zur Vermeidung der chinesischen Steuerpflicht für das Welteinkommen dienen, um Gestaltungsmissbrauch handelt und somit keine regelkonforme Steuerplanung darstellt. Detaillierte Informationen finden Sie in unserem China Newsflash August 2015.

 

Neue Steuerfreibeträge

Im neuen Einkommensteuergesetz werden neben bestehenden Steuerbegünstigungen zusätzliche Freibeträge (im Pauschalbetrag) zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage eingeführt:

 

 

Wahlrecht für die Art der Steuerbegünstigung

Neben der Einführung neuer Steuerfreibeträge (s.o.) wird im Entwurf Ausländern ein Wahlrecht eingeräumt, um entweder die bisherigen Abzugsmöglichkeiten (Ausbildung der Kinder, Kosten für Sprachunterricht oder Mietzuschüsse) oder die neuen Steuerfreibeträge in Anspruch zu nehmen. Durch das Wahlrecht zeichnet sich ab, dass für Ausländer ein Teil der alten Steuerbegünstigungsmöglichkeiten nach Umsetzung des neuen Gesetzes fortgeführt werden. Bei anderen steuerlich begünstigten Ausgaben, z.B. Kosten für Familienbesuche, Reinigungskosten, Lebensmittelausgaben usw., ist derzeit offen, ob sie künftig weiter angewendet werden können. Wenn es keine Folgebestimmungen gibt, wird diese Regelung wahrscheinlich weiterhin gültig sein. In der Praxis muss die Umsetzung jedoch mit den lokalen Steuerbehörden abgestimmt werden.

 

Ebenfalls ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die steuerliche Handhabung für Boni, Abfindungen und Equity Incentives (z.B. Stock-Options) offen. Es ist zu erwarten, dass die chinesische Steuerverwaltung weiterhin relevante Regelungen zur Erläuterung des Übergangs erlassen wird.

 

Tax-Witholding-Agent

Der Entwurf stellt klar, dass der spg. „Tax-Withholding-Agent” dazu verpflichtet ist, den Angaben des Steuerpflichtigen entsprechend den Steuerabzug vorzunehmen. Allerdings ist der Tax-Withholding-Agent nicht zur Prüfung der Steuerangaben des Steuerpflichten verpflichtet. Die Einführung des Wahlrechts und der neuen Steuerfreibeträge wird zu mehr Aufwand in den Personal- und Gehaltsabrechnungen der Unternehmen führen. Einen Anstieg des Compliance-Risiko sehen wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

 

Pflicht zur Abgabe einer Jahressteuererklärung

Will ein Steuerpflichtiger eine Steuererstattung beantragen oder hat eine Steuernachzahlung zu entrichten, muss er im Vorfeld eine Jahressteuererklärung abgeben. Zudem muss der Steuerpflichtige über ein eigenes Bankkonto in China verfügen, das persönlich auf seinen Namen registriert ist. Nur in dem Fall können entsprechende Steuerrückzahlungen durch die Behörden erstattet werden.

 

Die Pflicht zur Abgabe der Jahressteuererklärung entfällt, sofern ein Steuerpflichtiger sein Einkommen von nur einem Arbeitgeber bezieht und dieser die entsprechenden Steuerabzüge einbehält und an die Behörden abführt.

 

Offen bleibt, wie in China steuerpflichtige Ausländer, die kein eigenes Bankkonto vor Ort haben, Steuer­er­stattung­en oder -nachzahlungen abwickeln können (z.B. Expatriates, die für Betriebsstätten in China tätig sind).

 

Zusammenfassung

Trotz der weitreichenden IIT-Reform sind die Auswirkungen auf Ausländer bislang geringer ausgefallen als erwartet. 

 

Die zentralen Auswirkungen sind:
  • Eine einmalige Ausreise von mehr als 30 Tagen kann weiterhin die Fünfjahresregel unterbrechen;
  • Steuerliche Ansässigkeit wird bereits nach 183 Tagen unterstellt;
  • Steuerlich ansässige Personen müssen grundsätzlich eine Jahressteuererklärung in China abgeben, es sei denn, es gilt ein Steuerbefreiungstatbestand;
  • Ausländer haben ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der neuen Freibeträge oder der bisherigen Steuervergünstigungen.

  

Für in China arbeitende Ausländer ist die Fortgeltung der Fünfjahresregel sowie der aktuellen steuerfreien Begünstigungen und Zuschüsse zweifellos eine gute Nachricht. Es ist jedoch absehbar, dass die Umsetzung des neuen Gesetzes in der Anfangsphase zu Unsicherheiten führen kann.

 

Abschließend noch der Hinweis: Es handelt sich um einen Entwurf, der noch nicht endgültig ist und sich somit noch Änderungen ergeben können. Ausländer sollten die Trends der neuen Regelungen und die örtlichen Durchführungsmaßnahmen berücksichtigen, um Compliance-Risiken zu vermeiden.

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